Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101482/2/Weg/Ri

Linz, 13.09.1993

VwSen - 101482/2/Weg/Ri Linz, am 13. September 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die als Berufung zu wertende Eingabe des I S, zur Post gegeben am 11. August 1993, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 1993, VerkR96/15944/1992-Hu, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid ein in ungarischer Sprache verfaßtes Schreiben des Berufungswerbers vom 3. Mai 1993 in Anwendung des § 13 Abs.3 AVG 1991 zurückgewiesen. Die Behörde begründet diese Zurückweisung damit, daß sie zur Behebung des Formgebrechens der Fremdsprachigkeit einen mit 14 Tagen befristeten Verbesserungsauftrag erließ, innerhalb der gesetzten Frist jedoch diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden ist. Der in der Präambel zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land enthält in der Rechtsmittelbelehrung den deutlichen Hinweis, daß dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land oder beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Berufung eingebracht werden kann.

2. Der Bescheid vom 12. Juli 1993 ist, wie dem unterschriebenen Zustellnachweis zu entnehmen ist, am 14. Juli 1993 zugestellt und übernommen worden. Das gegenständliche als Berufung gewertete Schreiben ist, wie dem Poststempel eindeutig entnommen werden kann, am 11. August 1993 der Post zur Beförderung übergeben worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) sind Berufungen gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen einzubringen. Der Fristenlauf berechnet sich ab der Zustellung des Bescheides bis zur Abgabe bei der Post.

Nachdem der Bescheid - wie schon erwähnt - am 14. Juli 1993 zugestellt wurde und die Berufung erst am 11. August 1993 zur Post gegeben wurde, ist die zweiwöchige Berufungsfrist nicht gewahrt worden und gilt sohin diese Berufung als verspätet.

Es ist der Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall durch die Vorschrift des § 33 Abs.4 AVG nicht möglich, die Berufungsfrist zu verlängern.

Bei einer Versäumnis einer Berufungsfrist hat die Berufungsbehörde die gesetzlich auferlegte Verpflichtung, diese Berufung zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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