Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523414/6/Bi/Ka

Linz, 02.04.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 20. Februar 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. Februar 2013, GZ: 93587/2013, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z2, 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z2 FSG eine "Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (79.03/04) und B ab 1. Februar 2013 unter der Auflage, alle drei Monate einen CD-Transferrin unaufgefordert bei der BH Wels-Land (Führer­schein­stelle) vorzulegen, dh jeweils am 11. Mai, 11. August, 11. November 2013 und 11. Februar 2014, befristet bis einschließlich 11. Februar 2014 erteilt". Weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein gemäß § 13 Abs.5 FSG unverzüglich längstens zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der BH Wels-Land zwecke Eintragung der Befristung vorzulegen.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 21. Februar 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe am 11. Juli 2012 einen Fehler begangen, den er bereue und für den er zurecht bestraft worden sei mit Entzug des Führerscheins für sechs Monate. Für die Strafe, die Nachschulung, die verkehrspsychologische Stellungnahme, die Blutwerte, den Amtsarzt und den Führerscheinempfang habe er insgesamt 2.780,05 Euro bezahlt. Er habe die vorgeschriebenen Bedingungen positiv absolviert und der Führerschein sei ihm mit einer Befristung ausgehändigt worden, womit er nicht einverstanden sei.  Seine Untersuchungswerte seien normal. Der Chefarzt habe ihm Führer­schein­entzüge vor 15 und 33 Jahren vorgeworfen. Das sehe er als ungerecht, weil Strafen nach 5 Jahren verjährt bzw gelöscht seien. Er sei ehrlich gewesen und habe die Wahrheit gesagt. Wer der fragenden Person ins Gesicht lüge, habe kein Problem – das könne nicht der österreichischen Gesetzgebung entsprechen. Er sei in den letzten 15 Jahren 1.500.000 km bei Tag und Nacht, jeder Witterung und zu 35 % mit Anhänger in Österreich unterwegs gewesen und vonseiten der Polizei habe es keine Beanstandungen an seiner Person gegeben. Er ersuche, die Befristung der Fahrerlaubnis einzustellen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Führerscheinregister FSR war dem Bw die Lenkberechtigung aufgrund einer Alkoholübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (Lenken eines Fahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,8 mg/l) am 11. Juli 2012 für die Dauer von sieben Monaten bis 10. Februar 2013 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen worden. Gleichzeitig wurde ihm eine Nach­schulung, die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG vorgeschrieben.

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 28. Jänner 2013, Institut x, x, ist er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "bedingt geeignet", wobei ausgeführt wird, aufgrund der aufgezeigten Gefahren­momente werde unter der Voraus­setzung unauffälliger Leberparameter zur Verifizierung der geltend gemachten Alkoholkonsumgewohnheiten eine befristete Wiederausfolgung des Führerscheins empfohlen, um eine externe Verhaltens­kontrolle zu schaffen und eine kurzfristige Zweckangepasstheit des Verhaltens vermeiden zu können. Eine Befristungsauf­hebung sollte von günstiger Verkehrs­bewährung sowie unauffälligen Laborwerten abhängig gemacht werden. Die "Gefahrenmomente" werden damit begründet, der Bw habe mit 1,62 %o ein Fahrzeug gelenkt und sich nach eigenen Aussagen nur leicht angeheitert und noch fahrtüchtig gefühlt, was auf eine erhöhte Alkoholtoleranz schließen lasse, die nur durch längeren und häufigen Alkoholmissbrauch erklärbar sei. Die angegebenen Trinkgewohnheiten könnten die hohe Alkoholtoleranz nicht erklären, weshalb von Beschönigungstendenzen ausgegangen werden müsse. Dass es seit Juli 2012 zu einer starken Reduktion des Alkoholkonsums gekommen sei, weise in die Richtung einer beginnenden Auseinandersetzung mit dem Bedingungsgefüge, das zum Entzug der Lenkberechtigung geführt habe. Bei hohen Alkoholisierungen wirkten Kontrollmechanismen nur mehr stark reduziert, sodass das Fahrzeug, oft auch entgegengesetzt zu den früheren Vorsätzen, doch in Betrieb genommen werde. Eine ausreichende Bereitschaft zu Verkehrsan­passung könne derzeit somit unter der Voraussetzung unauffälliger Leberwerte bedingt angenommen werden.

 

Der Bw hat Leberlaborwerte vom 8. Februar 2013, Dr. x, vorgelegt auf GOT, GPT, Gamma-GT und CDT, die allesamt normwertig waren.

 

Laut Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes der BH Wels-Land, Dr. x, vom 11. Februar 2013 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B auf ein Jahr befristet geeignet unter der Auflage von Kontroll­untersuchungen alle drei Monate unter Vorlage eines CD-Tect-Wertes. Begründet wurde dies mit drei Führerscheinentzügen wegen Alkohol, Fahren unter hohem Blutalkoholgehalt, der mit üblichen Trinkmengen nicht erreicht werden könne (1,6 %o), ohne sich dabei beeinträchtigt gefühlt zu haben, daher Alkohol­gewöhnung, und Beschönigungstendenzen. Unter Alkoholeinfluss werde die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemindert bzw aufgehoben. Kontrollunter­suchungen seien erforderlich, um einen Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten zu vermeiden bzw rechtzeitig zu erkennen.

In seiner Stellungnahme vom 4. März 2013 hat der Amtsarzt weiters ausgeführt, aus psychologischer Sicht seien sämtliche Führerscheinentzüge von Relevanz. 1,62 %o zeige Alkoholgewöhnung, weil mit einem derartigen Wert Personen, die an Alkohol nicht gewöhnt seien, nicht Auto fahren könnten. Bei so einem hohen Alkoholwert sei die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auf jeden Fall aufgehoben und unzureichend. Eine erhöhte Alkoholtoleranz bestehe durch einen längeren und wiederkehrenden häufigen Missbrauch von Alkohol. Beim Anlassfall am 11. Juli 2012 habe der Bw 3/2 l Most gespritzt und 2/8 l Rotwein innerhalb von drei Stunden getrunken, um anschließend 20 km nach Hause zu fahren; nach seinen Angaben habe er sich dabei nicht alkoholisiert gefühlt.

 

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs im wesentlichen die hohen Kosten der weiteren Leberlaborwerte beklagt und darauf hingewiesen, er habe ohnehin normale Leberwerte und brauche daher keine weiteren Werte vorzulegen und weitere Kosten für die Neuausstellung eines Führerscheines zu tragen. Frau x sei ihm von der Erstinstanz "aufgedrängt" worden, die Kosten für die Blutwerte seien dort höher gewesen als anderswo. Mit ihm wurde vonseiten des erkennenden Mitgliedes zunächst der Umstand erörtert, dass seine in der Norm liegenden Leberwerte überhaupt der Grund dafür waren, von seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen und ihm eine Lenkberechtigung wiederzuerteilen. Weiters wurde die Erforderlichkeit von Kontrollen zur Vermeidung von Rückfällen ausführlich erörtert, wobei der Bw darauf verwiesen wurde, dass sein CDT-Wert vom 13. Februar 2013 mit 1,4 %, obwohl unter der Grenze von 1,8% gelegen, immer noch relativ hoch gewesen sei. Mit der weiteren Alkoholabstinenz, zu der sich der Bw fest entschlossen zeigte, würden sich erfahrungsgemäß auch die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen verbessern – laut verkehrspsychologischer Stellungnahme bestand bei der Untersuchung am 23. Jänner 2013 eine erhöhte Fehlerquote bei der reaktiven Belastbarkeit, die "derzeit aber noch hinreichend durch Ergebnisse in anderen Leistungsbereichen kompensiert werden kann", sodass im Ergebnis die kraftfahr­spezifische Leistungsfähigkeit für gegeben erachtet wurde.

 

Mit dem Bw wurden verschiedene Möglichkeiten zur (kostengünstigen) Erlangung von Leberlaborwerten erörtert, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass diese Werte auch von einem anderen Facharzt für Labordiagnostik seiner Wahl – auf seine Kosten – gemacht werden könnten, jedoch wegen der Unsicherheit der Auswertung nicht bei einem vom Bw ins Auge gefassten Schnelltest in einer Apotheke in P.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß Abs.3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die ua suchtmittel­abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden FA-Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll­untersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder­zuerteilen.

 

Mit dem Bw wurde erörtert, dass nach der FSG-GV die Beibringung einer befürwortenden Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich wäre – die allerdings zusätzliche Kosten verursache. Der Bw hat die Einholung einer solchen Facharzt-Stellungnahme aus Kostengründen abgelehnt, die Berufung aber aufrechterhalten.

Aus der Sicht des UVS sind die Überlegungen des Amtsarztes für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen – ohnehin nur auf einen einzigen Leberwert, den in Bezug auf Alkohol aussagekräftigsten CD-Tect – schlüssig und nachvollziehbar, sodass im Interesse des Bw auf die Einholung einer FA-Stellungnahme, deren Kosten vom ihm zusätzlich zu tragen wären, verzichtet werden kann.

   

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV dürfen, wenn gemäß der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

Damit liegt die Befristung auf 1 Jahr ab Datum des amtsärztlichen Gutachtens nicht im Ermessen der Behörde sondern ist gesetzlich vorgesehen.   

 

Außerdem vorgesehen ist auch die Eintragung der Befristung in den Führerschein gemäß § 13 Abs.5 FSG, sodass mit Rechtskraft (= Zustellung) der Berufungs­entscheidung der Führerschein der Erstinstanz vorzulegen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Berufung gegen Befristung der LB + Leberwerte –

FA-Stellungnahme Kosten

 

 

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