Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550639/7/Kü/Rd/Ba

Linz, 24.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Thomas Kühberger über den Antrag von Architekt Dipl.-Ing. X, X, X, vom 17. April 2013 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend den Wettbewerb "X" der Auftraggeberin X GmbH zu Recht erkannt:

 

Der Antrag vom 17. April 2013 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 8 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 68/2010 iVm § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Von Architekt Dipl.-Ing. X (im Folgenden: Antragsteller) wurden mit Eingabe vom 17. April 2013 Anträge auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend den Wettbewerb "X" der Auftraggeberin X GmbH eingebracht. Gleichzeitig wurde der Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren beantragt.

 

Da die vorgelegten Anträge nicht den Anforderungen der §§ 5 Abs.1 und 8 Abs.2 Oö. VergRSG 2006 entsprochen haben, wurde mit Auftrag vom 18. April 2013 der Antragsteller gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, diese – einer Verbesserung zugänglichen – Mängel bis zum 19. April 2013, zu verbessern, ansonsten die Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden müssten.

 

So fehlte dem Antrag auf Nichtigerklärung die in § 5 Abs.1 Z1, 4 und 5 Oö. VergRSG 2006 geforderten Angaben sowie der Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühren. Darüber hinaus fehlten dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und die Begründung der möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers.

 

In der Folge wurde vom Antragsteller der Aufforderung vom 18. April 2013 insofern fristgerecht nachgekommen, als zu den in § 5 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 aufgezählten Punkten Aussagen getroffen wurden und der Nachweis über die entrichtete Pauschalgebühr beigelegt wurde. Die vom Oö. Verwaltungs­senat geforderten Ausführungen bezüglich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden in der Verbesserung nicht nachgereicht.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag eines Unternehmers bzw einer Unternehmerin, dem bzw der die Antrags­voraussetzungen nach § 3 Abs.1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigungen von Interessen des Antragstellers bzw der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern.

 

Gemäß § 8 Abs.2 leg.cit. hat der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu enthalten:

1.                die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw der Antragstellerin ein­schließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

2.                eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie des Vorliegens der in § 3 Abs.1 genannten Voraussetzungen:

3.                die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit;

4.                die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers bzw der Antragstellerin und eine Glaub­haftmachung der maßgeblichen Tatsachen;

5.                die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und

6.                die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unver­züglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Antragsteller dem dieser Bestimmung entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht hinreichend Folge geleistet, zumal keine genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und keine Begründung der möglicherweise geschädigten Interessen nachgereicht wurde, weshalb die dort vorgesehenen und auch in der Aufforderung angekündigten Rechtsfolgen eingetreten sind und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung daher als unzulässig zurückzuweisen war.        

 

3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

          

Mag. Thomas Kühberger

 

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