Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560224/8/Kü/Ba

Linz, 26.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn B W, H, L, vom 17. Dezember 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2012, SO10-549549, betreffend Abweisung des Antrags auf eine weitere Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für September 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 6, 12, 14 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 74/2011 iVm § 2 Oö. Mindest­sicherungsverordnung, LGBl.Nr. 75/2011

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2012, SO10-549549, wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 17. September 2012 auf eine weitere Leistung der bedarfsorientierten Mindest­sicherung für September 2012 in der Höhe von 80,00 Euro auf Grundlage der §§ 2 Abs.1, 6, 7, 14 Abs.1 und 31 Abs.1 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) iVm § 2 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis laufend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung) in Form von monatlichen Geldleistungen erhalte und mit Mail vom 17.9.2012 eine weitere Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von 80,00 Euro beantragt habe. Zur Begründung dieses Antrags habe der Bw ausgeführt, dass er die Prüfungsgebühr für die Taxilenkerprüfung auf ein Konto der Oö. Wirtschaftskammer eingezahlt habe.

 

Feststehe, dass die weiteren Leistungen gemäß § 14 Oö. BMSG unter dem Abschnitt "Leistungen mit Rechtsanspruch" angeführt seien und dass es sich bei der Aufzählung in § 2 Oö. BMSV um eine demonstrative Aufzählung handle. Hinsichtlich Beihilfen zu Ausbildungskosten (Prüfungsgebühren) finde sich in der Systematik des § 2 Oö. BMSV kein wie immer gearteter Hinweis, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, auch dafür Beihilfen mit Rechtsanspruch zu verordnen.

 

In § 2 Oö. BMSV seien durchwegs außergewöhnliche und nicht regelmäßig auftretende Belastungen, die sehr persönliche Lebensbereiche (Übersiedlung, Adaptierung der Unterkunft, Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Bekleidung, Anschaffung von Schwangerenbekleidung usw.) betreffen würden, angeführt.

Da sich der Bw nach Auskunft durch die WKO Oberösterreich bereits dreimal von der Taxilenkerprüfung abgemeldet bzw. vorher entschuldigt habe, habe die Behörde zudem Zweifel hinsichtlich der ernsthaften Bemühungen, die Taxilenkerprüfung tatsächlich zu absolvieren.

Dass sich eine leistungsbeziehende Person für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle und sich aktiv auf Arbeitssuche begebe, falle ohnedies unter die Be­mühungspflicht des § 7 Oö. BMSG. Die Kosten für eine Ausbildung bzw. die dabei entstehenden Nebenkosten für Fahrten etc. zur Ausbildungsstätte würden jedoch nicht unter die Mindestsicherung fallen und seien – wie z.B. auch Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte – aus dem laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Diesbezüglich würde auf eine allfällige Zuständigkeit des AMS verwiesen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der begründend ausgeführt wird, dass der Umstand, dass eine weitere Leistung für die gegenständlichen Kosten im Gesetz nicht ausdrücklich aufgezählt sei, einem Anspruch nicht entgegen stehe, da die Aufzählung der weiteren Leistungen nicht taxativ sei.

 

Es handle sich bei den gegenständlichen Kosten durchaus um eine außergewöhnliche und nicht regelmäßig auftretende Belastung. Dass die gegenständlichen Fahrtkosten nicht einen sehr persönlichen Lebensbereich betreffen würden, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bereits zu der vergleichbaren Bestimmungen der Oö. Sozial­hilfeverordnung habe der Verwaltungsgerichtshof (Entscheidung vom 14.3.2008, 2003/10/0270) ausgesprochen, dass sogar Kosten für einen Service in der Höhe von 726,14 Euro eines benötigen Autos im Rahmen der Sozialhilfe als Sonderbedarf zugesprochen werden könnten.

 

Es bestehe kein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe des AMS für die gegenständlichen Kosten und es bleibe abzuwarten ob einem entsprechenden Begehren vom AMS Folge gegeben würde.

 

Zum Umstand, dass er die Taxilenkerprüfung mehrmals verschoben habe, bringe er vor, dass er aufgrund seiner von Anfang Mai 2012 bis ca. Mitte November 2012 vorgelegenen Obdachlosigkeit bzw. aufgrund seiner dadurch verursachten schlechten psychischen Verfassung sich beim Lernen nicht konzentrieren hätte können, sodass ein Antreten zur Prüfung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zudem sei er zu den Zeitpunkten der letzten zwei Möglichkeiten, zur besagten Prüfung anzutreten, jeweils krank gewesen, sodass er auch aus diesem Grund nicht zur Prüfung angetreten sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Festzustellen ist, dass der Bw in Form einer Berufungsergänzung mitgeteilt hat, dass nach Mitteilung des AMS die Prüfungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro vom AMS übernommen wird.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen wird – um Wieder­holungen zu vermeiden – auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, in welcher die Rechtsgrundlagen im Detail zitiert sind.

 

Gemäß § 2 Oö. BMSV sind weitere Leistungen gemäß § 14 Abs.1 Oö. BMSG insbesondere:

1.       Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2.       Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlussgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.262 Euro;

3.       Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des insgesamt erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd, Kühlschrank und Waschmaschine sowie Mobiliar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch bis höchstens 2.262 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG Gutscheine gegeben oder kann Hausrat beigestellt werden;

4.       Beihilfen zur Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Bekleidung bis zum Betrag von jährlich 411 Euro;

5.       Beihilfen für fallweise Fahrten mit dem billigsten in Betracht kommenden Beförderungsmittel über vertretbare Entfernungen zum Zweck eines begründeten Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen bis zur tatsächlichen Höhe der Kosten;

6.       Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, eines Kinderwagens, von Säuglingswäsche sowie eines Kinderbetts im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Betrag von 411 Euro. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG auch Gutscheine gegeben oder Gegenstände beigestellt werden.

 

 

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufungsausführungen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht geeignet sind, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

 

Nach § 6 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können. Der Lebensunterhalt im Sinne dieser Bestimmung (§ 6 Abs.2 Oö. BMSG) umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst gemäß § 6 Abs.3 Oö. BMSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsitua­tion erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

Gemäß § 12 Abs.2 Oö. BMSG stellt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunter­halts und des Wohnbedarfs eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch dar. Der Inhalt der genannten Bestimmungen lässt in eindeutiger Weise ableiten, dass Kosten für eine Berufsaufbildung und allenfalls dabei entstehende Nebenkosten weder dem Bereich Lebensunterhalt noch Wohnbedarf zugeordnet werden können und somit nicht Gegenstand der bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellen.

 

Rechtsgrundlage für die in § 2 Oö. BMSV aufgelisteten weiteren Leistungen bildet § 14 Abs.1 Oö. BMSV. § 14 Oö. BMSG ist überschrieben mit anderen Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Die Systematik der Vorschriften ergibt, dass auch andere Leistungen nur im Zusammenhang mit der Sicherung des Lebensunter­halts und des Wohnbedarfs gewährt werden, wobei – wie bereits oben ausge­führt – Berufsausbildungskosten und dabei anfallende Nebenkosten jedenfalls nicht von der bedarfsorientierten Mindestsicherung umfasst werden.

 

Zutreffend verweist die Erstinstanz auf § 7 Abs.1 Oö. BMSG, wonach die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürfti­gen Person voraussetzt, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Oö. BMSG gilt als Beitrag insbesondere der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11. Gemäß § 11 Abs.1 Oö. BMSG haben Hilfe­bedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Der Bw entspricht mit seiner Ausbildung grundsätzlich dieser Bemühungspflicht, allerdings findet sich im Oö. BMSG keine Grundlage, die Kosten der Ausbildung oder dabei entstehende Nebenkosten als Teil der bedarfsorientierten Mindest­sicherung zu sehen. Vielmehr ist in Zusammenhang mit der Ausbildung darauf zu verweisen, dass das Arbeitsmarktservice die Möglichkeit hat, Beihilfen zu Kurs­kosten oder Kursnebenkosten während Qualifizierungs- oder Berufsorientierungs­maßnahmen zu gewähren, um damit zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beizutragen. Derartige Förderungsmaßnahmen bestätigt auch die Berufungsergänzung des Bw vom 11. März 2013, wonach vom AMS mitgeteilt wurde, dass die Prüfungsge­bühr für die Ablegung der Taxilenkerprüfung, die der Bw am 1.3.2013 auch tatsächlich abgelegt hat, übernommen wird. Insofern stellt die Prüfungsgebühr von 80,00 Euro zwischenzeitig keinen Aufwand für den Bw dar, sodass alleine schon aus dem in § 2 Abs.5 Oö. BMSG verankerten Subsidiaritätsprinzip (d. h. bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist) die Berufung abzuweisen ist.

 

Zu der vom Bw in seinem Berufungsvorbringen zitierten Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass der Unabhängige Verwaltungs­senat in Bezug auf die gegenständlichen Kosten nicht erkennen kann, dass es sich hierbei um jenen atypischen Fall, also einen Fall, in dem sich die Bedarfslage des Hilfebedürftigen aufgrund persönlicher Umstände wesentlich von der Bedarfs­lage anderer Hilfebedürftiger unterscheidet (wie vom Verwaltungsgerichtshof ausge­führt), handelt, weshalb für den Bw auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist. Insgesamt kommt daher der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluss, dass der Bw durch die angefochtene Entscheidung nicht in subjektiven Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

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