Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101483/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. November 1993 VwSen 101483/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.11.1993

VwSen 101483/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. November 1993
VwSen - 101483/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des A L vom 11. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Juli 1993, VerkR96-5132/1992, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 29. Juli 1993, VerkR96-5132/1992, über Herrn A L, R, A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 13. April 1992 gegen 17.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der G B in S auf Höhe des Hauses G in Richtung R gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen sei.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 9. November 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend erwiesen. Wie der Zeuge RI Hubert G glaubwürdig und schlüssig in der Berufungsverhandlung vom 9. November 1993 angegeben hat, konnte er den Berufungswerber aus einer relativ geringen Entfernung wahrnehmen, wobei auch für den Zeugen spricht, daß ihm der Berufungswerber und dessen PKW aus einer kurze Zeit vorher stattgefundenen Amtshandlung bekannt war, sodaß auch aus diesem zeitlichen Grund Zweifel an der Aussage nicht angebracht sind. Dem konnte der Berufungswerber nichts Entscheidendes entgegenhalten, da er sich auf das Bestreiten der Tat beschränkte. Insbesondere konnte er keine entsprechenden Beweismittel anbieten.

Zur Strafbemessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind solche Delikte mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Im vorliegenden Fall mußten mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet werden. Beim Berufungswerber ist ein derart großes Maß an Uneinsichtigkeit anzunehmen, das die Verhängung der Höchststrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 rechtfertigt.

Milderungsgründe lagen demgegenüber nicht vor. Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde vom Berufungswerber, der im übrigen zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese lassen die Bezahlung der Strafe, allenfalls im Ratenwege, erwarten. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f


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