Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253364/6/Py/Hu

Linz, 26.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, Schlosshof 2, 4240 Freistadt, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.12.2012, SV96-23-2012, über die Beschuldigte Frau x, ausgesprochene Ermahnung wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und über die Beschuldigte zu Faktum 1) bis Faktum 5) Geldstrafen  in Höhe von je 365 Euro (insgesamt somit 1.825 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm

§§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Dezember 2012, SV96-23-2012, wurde Frau x als verantwortliche Dienstgeberin der Firma x in x, für schuldig erkannt, fünf namentlich angeführten Dienstnehmern am 17. März 2012 ohne Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen beschäftigt zu haben. Gleichzeitig wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der zweite Gesellschafter der x, Herr x, die über ihn verhängte Geldstrafe unwidersprochen akzeptiert hat und damit offenkundig dokumentierte, dass er die volle Verantwortung übernimmt. Das entbinde die Beschuldigte zwar nicht von ihrer Verantwortung, jedoch könne das Verhalten des anderen Gesellschafters dahingehend interpretiert werden, dass das Verschulden der Beschuldigten an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als geringfügig angesehen werden kann.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als am Verfahren beteiligte Organpartei – direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachte Berufung vom 15. Jänner 2013, mit der eine Bestrafung der Beschuldigten analog der gegen den Mitgesellschafter der x  verhängten Strafhöhe beantragt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2013 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Der Beschuldigten wurde die gegenständliche Berufung im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 15. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beantragen kann. Eine Äußerung der Beschuldigten zur Berufung erfolgte nicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte daher entfallen, da sich die gegenständliche Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer Berufungsverhandlung von den Parteien auch nicht beantragt wurde (vgl. § 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung gegen die Strafhöhe des Bescheides der Erstbehörde richtet, ist der Spruch des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der gegenständlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

5.2.1. Gemäß § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

5.2.2. Im gegenständlichen Bescheid wird der Beschuldigten die Beschäftigung von fünf namentlich angeführten Dienstnehmern am 17. März 2012 zur Last gelegt. Laut der im Akt einliegenden Anzeige vom 6. Juli 2012 gaben sowohl Herr x als auch die Beschuldigte an, dass sie gemeinsam die x gegründet haben. Am Kontrolltag organisierte die x eine Veranstaltung, für die beide Gesellschafter gemeinsam die erforderlichen Getränke und Lebensmittel einkauften und für deren Abwicklung die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Dienstnehmer gegen Entgelt mit Hilfstätigkeiten ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt wurden.

 

Seitens der Beschuldigten wird nicht bestritten, dass sie als Gesellschafterin der x, ebenso wie ihr Mitgesellschafter, Herr x, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen trifft (vgl. VwGH vom 22.11.1994, Zl. 93/04/0107). Zwar ist der Erstbehörde beizupflichten, dass offenbar die wesentlichen geschäftlichen Belange, insbesondere die Personalauswahl, durch den Mitgesellschafter Herrn x organisiert wurden, alleine der Umstand, dass auch andere Täter in diesem Zusammenhang bestraft wurden, stellt jedoch grundsätzlich keinen Grund für die Verhängung einer milderen Strafe dar (vgl. VwGH vom 4. Juli 2001, Zl. 2001/17/0034). Aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes ist ein Vorgehen nach § 21 VStG jedoch nicht gerechtfertigt. Für den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung, einen Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger gemeldet zu haben, kommt es nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis in der Folge auch längerfristig fortgesetzt wird. Wesentlicher Zweck der – vor Arbeitsantritt zu erfüllenden – Meldepflicht gemäß § 33 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl.I.Nr. 37/2007, ist nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialbetrugsgesetz, mit dem eine derartige Verpflichtung erstmals grundsätzlich vorgesehen wurde, 698 BlgNR 22. GP, 11). Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinn des § 19 Abs.1 VStG ist (neben den "sonstigen nachteiligen Folgen") nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde.

 

Allerdings handelt es sich um eine erstmalige Übertretung der Bestimmungen des ASVG und ist der Beschuldigten nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten. Aufgrund dieses geringfügigen Verschuldens erscheinen daher die nunmehr über die Beschuldigten verhängten Strafen sowohl schuldangemessen als auch geeignet, ihr die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und sie künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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