Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101484/4/Bi/Fb

Linz, 11.03.1994

VwSen-101484/4/Bi/Fb Linz, am 11. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Mag. W, O N, vom 7. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Juni 1993, VerkR96/601/1993, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 9 Abs.7 und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.7 und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 18. Dezember 1992 von 10.09 Uhr bis 10.35 Uhr in L, K vor dem Haus Nr. 20, den PKw entgegen den Bodenmarkierungen aufgestellt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er berufe gegen die Strafverfügung wegen Falschparkens, da er sich keiner Schuld bewußt sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß über den Rechtsmittelwerber am 18. Dezember 1992 eine Organstrafverfügung verhängt wurde, weil er das Kraftfahrzeug außerhalb der zum Abstellen eines Fahrzeuges vorgesehenen Bodenmarkierungen vor dem Haus Kaisergasse in der Zeit von 10.09 Uhr bis 10.35 Uhr abgestellt habe.

Im Rahmen der Lenkerauskunft erklärte der Rechtsmittelwerber, das Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben, machte aber geltend, daß er zu dem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug abgestellt habe, von der ihm nun zur Last gelegten Verletzung der Rechtsvorschrift nicht wissen konnte, da das Verkehrszeichen erst später aufgestellt wurde. Im Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Rechtsmittelwerber aus, er habe sein Kraftfahrzeug am 14. Dezember 1992 dort abgestellt.

Aus der vom Meldungsleger angefertigten Skizze geht hervor, daß sich vor dem Haus Kaisergasse nunmehr eine ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzone befindet, die seitlich durch entsprechende Bodenmarkierungen und am Anfang bzw Ende durch bauliche Maßnahmen eingegrenzt wird. Der PKW des Rechtsmittelwerbers war demnach am Ende der Bodenmarkierung neben der baulichen Begrenzung unmittelbar angrenzend an eine Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt.

Der Meldungsleger hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, das vom Beschuldigten angeführte Verkehrszeichen habe mit der Übertretung nichts zu tun, er sei zur Anzeige gebracht worden, weil der PKW außerhalb der Bodenmarkierung abgestellt gewesen sei. In einer Wohnstraße sei gemäß § 76b StVO das Parken außerhalb der Bodenmarkierungen verboten. Das Fahrzeug sei vorschriftswidrig neben der Bauminsel abgestellt gewesen.

In rechtlicher Hinsicht ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zunächst darauf hinzuweisen, daß § 76b StVO 1960 keine wie immer geartete Bestimmung in der Form, wie vom Meldungsleger geschildert, enthält. Die Bestrafung erfolgte auch nicht gemäß dieser Bestimmung, sondern gemäß § 9 Abs.7 leg.cit., wonach, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen haben.

Beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, wurde in Erfahrung gebracht, daß die am 18. Dezember 1992 dort vorgefundenen Verkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" am 17. Dezember 1992 um 8.00 Uhr aufgestellt wurden. Wann die Bodenmarkierungen angebracht wurden, ließ sich nicht eruieren; eine Verordnung diesbezüglich wurde nicht vorgelegt.

Geht man davon aus, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich sein Kraftfahrzeug am 14. Dezember 1992 abgestellt hat, ergibt sich somit, daß zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Verkehrszeichen noch nicht angebracht waren. Da nicht mehr geklärt werden kann, ob die Bodenmarkierungen ebenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgebracht waren, dieser Umstand aber nicht dem Rechtsmittelwerber zum Nachteil gereichen kann, war im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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