Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310513/3/Py/MG

Linz, 19.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 06.09.2012, Zl. 0020396/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG (LGBl Nr. 114/2002 idF LGBl Nr. 29/2012) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG idgF iVm §§ 24, 45   Abs. 1 Z 2 sowie § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idgF.

zu II: § 65, § 66 Abs. 1 VStG idgF.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"I. Tatbeschreibung:

 

Der Beschuldigte, Herr x, hat als Inhaber der Fa. x, welche Überprüfungsberechtigte nach § 26 LuftREnTG ist, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Am 02.12.2011 wurde von der Fa. x bei der Familie x in x, die dort vorhandene gasbetriebene Feuerungsanlage mit einer angegeben Nennwärmebelastung von 23 kW überprüft, ohne die verpflichtende Messung der CO im Abgas vorzunehmen, obwohl gemäß Anlage 2, Gassicherheitsverordnung 2006, LGBL. Nr. 137/2006, im Formblatt 'wiederkehrende Überprüfungen gem. § 25 Oö. LuftREnTG 2002' das CO im Abgas bei einer vorhandenen Nennwärmebelastung der gasbetriebenen Feuerungsanlage über 15 KW zu überprüfen gewesen wäre.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

§ 47 Abs. 2 Z 16 in Verbindung mit § 25 des Landesgesetzes über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen sowie von Lagerstätten für Brennbare Stoffe (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 Oö. LuftREnTG) in Verbindung mit § 4 und Anlage 2, Gassicherheitsverordnung 2006, LGBl.Nr. 137/2006 Oö Gassicherheitsverordnung 2006 und § 34 Gasgeräte-Sicherheitsverordnung"

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 47 Abs. 2 Oö. LuftREnTG eine Geldstrafe von 300 Euro  (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Geldstrafen (30 Euro) vor. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug somit 330 Euro.

 

1.2. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen – nach Wiedergabe des relevanten Sachverhalts und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass die Oö. Landesregierung noch keine umweltschutzrelevanten Bestimmungen in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe durch VO erlassen habe. Die in Ausführung des § 18 Abs. 3 Oö. LuftREnTG erlassene Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 erkläre jedoch für Gasgeräte (also auch mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen) u.a. § 34 Abs. 1 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung für verbindlich, der vorschreibe, dass die Verbrennungsprodukte keine unannehmbaren Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe enthalten dürften. Dass Kohlenmonoxid (CO) ein gesundheitsschädlicher Stoff sei, liege auf der Hand. Zur Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmung (nicht Umweltschutzbestimmung) sei es daher notwendig, dass auch der CO-Gehalt im Abgas einer mit Gas betriebenen Heizungsanlage geprüft werde. Es sei somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Da das Oö. LuftREnTG keine Regelung hinsichtlich des Verschuldens vorsehe, komme § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Der Beschuldigte habe ein Ungehorsamsdelikt begangen. Den Schuldentlastungsbeweis habe der Beschuldigte mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe verweist die Behörde auf die gesetzlichen Bestimmungen. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, straferschwerend kein Umstand.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung des Bw vom 01.10.2012.

 

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten behandle. Daher sei diese Verordnung nur für das Inverkehrbringen und Ausstellen solcher Geräte anzuwenden und treffe somit nur den Hersteller. Da er Gasgeräte weder in Verkehr gebracht noch ausgestellt habe, könnten die Bestimmungen des § 34 Gasgeräte-Sicherheitsverordnung keinen Einfluss im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung der Geräte nehmen.

 

§ 4 der Oö. Gassicherheitsverordnung behandle lediglich das Aufstellen und die Inbetriebnahme von Gasgeräten. Im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung gem. § 25 Oö. LuftREnTG habe der Bw aber keine Geräte aufgestellt oder in Betrieb genommen, sondern lediglich Heizungsanlagen mit bereits erfolgter Abnahme wiederkehrend überprüft. Die Überprüfung der Einhaltung des § 4 Oö. Gassicherheitsverordnung obliege gem. § 6 Abs. 2 leg.cit. bei erdgasversorgten Heizungsanlagen ausschließlich jenem Erdgasunternehmen, an deren Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen sei. Nur dieses Erdgasunternehmen sei berechtigt, einen Abnahmebefund zu erstellen. Im Zuge der Erstellung des Abnahmebefundes sei aber die Einhaltung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung zu überwachen. Es sei daher im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung gem. § 25 Oö. LuftREnTG davon auszugehen, dass unter anderem der § 34 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung erfüllt sei und nicht im Zuge der wiederkehrenden Prüfung kontrolliert werden müsste.

 

Im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung gem. § 25 Oö. LuftREnTG seien folgende Punkte überprüft worden:

·         ausreichende Verbrennungsluft gem. ÖVWG G 1;

·         bauliche und brandschutztechnische Ausführung der Abgaswege;

·         Überprüfung der Heizungsanlage auf Abgasaustritt (Abgasrückstau);

·         optische Kontrolle des Flammbildes.

 

Wenn sämtliche Punkte mängelfrei bepunktet werden könnten, könne davon ausgegangen werden, dass CO nicht in gesundheitsgefährdenden Mengen entstehe oder im Aufstellungsraum austreten könne, da allfällig bei der Verbrennung entstandenes CO über die Abgaswege ordnungsgemäß ins Freie abgeleitet werde. Bei festgestellten Mängeln werde eine angemessene Frist zur Mängelbehebung gesetzt und die Behebung kontrolliert. Bei Gefahr im Verzug würden Heizungsanlagen gesperrt.

 

Für den Bw gehe nicht klar hervor, ob nur der CO-Gehalt im Abgas gemessen werden müsse oder das Formular gem. Anhang 2 der Gas-Sicherheitsverordnung zur Gänze auszufüllen sei.

 

Seit Einleitung der Strafverfahren werde bei sämtlichen Überprüfungen, soweit diese technisch möglich seien, Abgasmessungen durchgeführt.

 

Der Bw ersucht um Einstellung des Verfahrens oder Reduzierung der Höhe der Strafe bzw. um Ausspruch einer Ermahnung, da die gesetzliche Lage, auch ersichtlich an der Länge der Verfahren, offensichtlich nicht sehr deutlich von Seiten der Oö. Landesregierung gestaltet worden sei.

 

3.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs. 1 VStG. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu GZ 0020396/2012; da sich bereits aus diesem Akt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und insbesondere bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.4. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

3.4.1. Am 02.12.2011 wurden durch die Fa. x, in der Wohnung der Familie x, eine wiederkehrende Überprüfung an einer gasversorgten Feuerungsanlage mit einer angegebenen Nennwärmebelastung von 23 kW durchgeführt. Im Rahmen dieser wiederkehrenden Überprüfung wurde keine Messung des CO im Abgas durchgeführt. Im Formblatt "wiederkehrende Überprüfungen gem. § 25 Oö. LuftREnTG 2002" wurde dazu ein Wert von "0,00" festgehalten. Dieser Wert wurde vom verwendeten EDV-Programm automatisch ergänzt und ist gleichbedeutend mit keinem Messergebnis.

 

3.4.2. Mit Bescheid vom 23.05.2007, Zl. EnRo-310.068/8-2007-Schl/Wil, wurde dem Berufungswerber die Ermächtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas) unter der Auflage erteilt, dass er der Behörde die Überprüfungsorgane (Gasorgane) vor ihrer ersten Verwendung schriftlich bekanntzugeben habe.

 

Mit Bescheid vom 24.05.2007, Zl. EnRo-31.068/9/2007-Schl/Wil, wurde der Berufungswerber als Überprüfungsorgan (Gasorgan) für die wiederkehrende Überprüfung von erdgasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen erdgasversorgten Gasanlagen – ausgenommen Biogasanlagen – benannt (Prüfernummer: x).

 

3.4.3. Mit Schreiben vom 17.04.2012, Zl. UR-2006-5568/21-P/Rs, informierte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom Verdacht der Übertretung des Oö. LuftREnTG durch die Fa. x.

 

Mit Schreiben vom 22.05.2012 forderte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Berufungswerber zur Rechtfertigung hinsichtlich folgender Verwaltungsübertretung auf:

 

"Sie haben es als Inhaber der Fa. x, welche Überprüfungsberechtigte nach § 26 LuftREnTG ist, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Am 02.12.2011 wurde von der Fa. x bei der Familie x in x, die dort vorhandene gasbetriebene Feuerungsanlage mit einer angegeben Nennwärmebelastung von 23 kW überprüft, ohne die verpflichtende Messung der CO im Abgas vorzunehmen, obwohl gemäß Anlage 2, Gassicherheitsverordnung 2006, LGBL. Nr. 137/2006, im Formblatt 'wiederkehrende Überprüfungen gem. § 25 Oö. LuftREnTG 2002' das CO im Abgas bei einer vorhandenen Nennwärmebelastung der gasbetriebenen Feuerungsanlage über 15 KW zu überprüfen gewesen wäre. [...]"

 

Mit Schreiben vom 03.06.2012 nahm der Bw zu diesem Tatvorwurf im Wesentlichen wie folgt Stellung:

 

"[...] Es ist richtig, dass die wiederkehrende Überprüfung von Feuerstätten über 15 kW bis zum 23.02.2012 von meinem Unternehmen ohne Überprüfung der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften gem. Energietechnikgesetz durchgeführt wurden, da zwar die Überprüfung der Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen im Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz vorgeschrieben war, aber keine derartigen Umweltschutzbestimmungen bisher erlassen wurden.

 

Ich erlaube mir nochmals auf die Kommentare von Hr. x in der Schriftenreihe des Landes Band 9 zum Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz hinzuweisen [...]:

 

Allerdings ist gerade in Zusammhang mit der Relevanz von Umweltschutzbestimmungen zu bedenken, dass nur die Einhaltung solcher Vorschriften überprüft werden kann, die tatsächlich konkret nachvollziehbare Vorgaben enthalten.

 

Sowie weiters:

 

Demgegenüber bestehen nach derzeitiger Rechtslage keinerlei konkret nachprüfbare umweltschutzrelevante Vorschriften für den Betrieb von Feuerungsanlagen für feste (Anmerkung: Grenzwerte wurden in der Heizungsanlagen- u. Brennstoffverordnung 2006 bereits erlassen) und für gasförmige Brennstoffe.

 

Da es demnach bis zum heutigen Tag keine Umweltschutzbestimmungen für mit gasförmigen Brennstoffen befeuerten Feuerstätten gibt, können nach meinem Rechtsverständnis, derartige Feuerstätten auf Einhaltung nicht existenter Umweltbestimmungen auch nicht überprüft werden.

 

Weiters erlaube ich mir, auf meine Rechtfertigung vom 23.02.2012 betreffend GZ: 0048180/2011 hinzuweisen und darauf, dass seit dem 23.02.2012 bei von meinem Unternehmen durchgeführten Überprüfungen, soweit dies baulich möglich war, Abgasmessungen durchgeführt werden."

 

In der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 27.06.2012, 09.43 Uhr, Aktenzahl 0020396/2012 BzVA Verwaltungsstrafen, gab der Bw Folgendes an:

 

"[...] Meiner Meinung nach gibt es gemäß § 7 und 8 der Gassicherheitsverordnung die Verpflichtung Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Anlagen auf Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen in den in den oben angeführten Intervallen zu überprüfen. In beiden Paragraphen ist kein Hinweis auf die Überprüfung der Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen.

Daher gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um eine Erleichterung gegenüber dem OÖ. Luftreinhalte- und EnergietechnikgG handelt bis zur Festlegung entsprechender Umweltschutzbestimmungen (Grenzwerte).

Die im Anhang 2 im Formular stehenden Felder hinsichtlich der Messwerte sind für Anlagen gemäß BautechnikVO (mehr als 3 Wohneinheiten) vorgesehen Diese Werte werden gemäß den geltenden Bestimmungen von uns auch erfasst.

Für alle anderen Anlagen gibt es dzt. keine Umweltschutzbestimmungen und wäre eine Messung absurd. [...]

 

Seit diese Verwaltungsverfahren anhängig sind mache ich diese Messungen und werde diese bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen."

 

Mit Straferkenntnis vom 06.09.2012 entschied die erstinstanzliche Behörde in der oben dargestellten Weise.

 

3.5. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegenden Beweismitteln und wird als solcher nicht bestritten.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 47 Abs. 2 Z 16 Oö. LuftREnTG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 – allenfalls i.V.m. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 – oder entgegen einer auf Grund des § 25 Abs. 4 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß vornimmt.

 

§ 25 Oö. LuftREnTG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (LGBl Nr. 114/2002 idF LGBl Nr. 13/2009) lautet:

 

"§ 25
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen

 

(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:

1.

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,

2.

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,

3.

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18

 

zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist.

(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und Einrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und Einrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen.

(4) Die Landesregierung kann die näheren Regelungen für die Überprüfung sowie die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen durch Verordnung bestimmen.

(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde."

 

Der Umfang der Überprüfung gem. § 25 Abs. 1 Oö. LuftREnTG bestimmt sich insbesondere nach § 18 Oö. LuftRenTG. Gem. Abs. 3 leg.cit. hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.

 

Die u.a. auf Grundlage von § 18 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 4 Oö LuftREnTG erlassene Oö. Gassicherheitsverordnung, LGBl. Nr. 137/2006, normiert in § 7 leg.cit. in der zum Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung:

 

"§ 7

Überprüfungen

 

(1) Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person in regelmäßigen Abständen (§ 8) durch die berechtigten Organe (§ 10) auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18 Oö. LuftREnTG wiederkehrend überprüfen zu lassen.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Einhaltung sämtlicher für die Gasanlage anzuwendender Sicherheitsvorschriften sowie allenfalls bescheidmäßig vorgeschriebener Bedingungen oder Auflagen zu umfassen.

(3) Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht (Anhang 2) festzuhalten. [...]"

 

Hinsichtlich der gem. § 7 Abs. 2 leg.cit. anzuwendenden Sicherheitsvorschriften wird wiederum auf § 18 Oö. LuftREnTG verwiesen. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Sicherheitsvorschriften genau bei der Überprüfung der Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen einzuhalten sind, insbesondere welche (Sicherheits-)Normen eine Messung des Werts "Gemessenes CO im Abgas" gem. Punkt III. Anhang 2 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 erfordern.

 

Es ist den Ausführungen der belangten Behörde insofern beizupflichten, als schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung Kohlenmonoxid (CO) als gesundheitsschädlicher Stoff anzusehen ist. Wenn die Behörde jedoch darauf abstellt, es sei "zur Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmung" (gemeint: § 34 Abs. 1 Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, der vorschreibt, dass die Verbrennungsprodukte keine unannehmbaren Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe enthalten dürfen) notwendig, dass auch der CO-Gehalt im Abgas einer mit Gas betriebenen Heizungsanlage geprüft werde, so muss darauf hingewiesen werden, dass der Verweis in § 4 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 auf die Abschnitte II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung nur für das Aufstellen und Inbetriebnehmen von Gasgeräten nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung Anwendung findet.

 

Weiters muss festgestellt werden, dass allgemein keine gesetzlichen Emissionsgrenzwerte für das gemessene CO im Abgas von Gasanlagen bestehen.

Emissionsgrenzwerte enthält zwar die Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005, LGBl Nr. 7/2006; diese Verordnung ist jedoch gem. § 1 Z 1 leg.cit auf Gasanlagen gerade nicht anwendbar. Die einschlägige ÖVGW-Richtlinie G 10 "Technische Richtlinie für Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen" (Ausgabe:01.11.2010), dessen Hauptthema die wiederkehrende Überprüfung der von Gasanlagen ist, wurde weder durch das Oö. LuftREnTG noch durch die Oö. Gassicherheitsverordnung für verbindlich erklärt (§ 8 Abs. 4 Oö Gassicherheitsverordnung erklärt lediglich, dass Gasinneninstallationen von erdgasversorgten Gasanlagen alle zwölf Jahre, Gasinneninstallationen von flüssiggasversorgten Gasanlagen sind alle sechs Jahre einer Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 "Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-Innenanlagen", Ausgabe Februar 2003, zu unterziehen sind).

 

4.2. Wie schon die Erläuterungen zu § 47 Oö. LuftREnTG ausführen, "ist ein Überprüfungsberechtigter - und zwar nur ein Berechtigter (!) - strafbar, wenn seine Kontrolle vom Umfang her nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 1 entspricht oder nicht mit den erforderlichen Messgeräten oder auf die sonst vorgesehene Art und Weise durchgeführt wird (Abs. 2 Z. 16)." (RV 1216/2001 BlgLT XXV. GP 31). Der Kreis der zur Überprüfung Berechtigten ergibt sich insbesondere aus § 9 iVm § 10 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 (Überprüfungsorgane [Gasorgane]).

 

4.3. Den Ausführungen des Bw ist insofern zu folgen, als sowohl § 4 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 als auch § 34 Gasgeräte-Sicherheitsverordnung auf den gegenständlichen Sachverhalt mangels Inbetriebnahme bzw. Aufstellen nicht anwendbar sind. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats besteht insgesamt keine gesetzliche Verpflichtung zur Messung des Werts "Gemessenes CO im Abgas" für die verfahrensgegenständliche Gasanlagen, und zwar weder aus dem Titel der "Sicherheitsvorschriften" noch aus dem Titel der "Umweltvorschriften". Mangels einer solchen ausdrücklichen Verpflichtung des Überprüfungsberechtigten (Gasorgans) zur Messung des vorgenannten Werts hat der Bw den Straftatbestand des § 47 Abs. 2 Z 16 Oö. LuftREnTG jedenfalls hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens nicht verwirklicht.

 

4.4. Schon § 1 Abs. 1 VStG bestimmt, dass als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Entsprechend dem Grundsatz "nulla poena sine lege" und dem (verwaltungs)strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot hat im Zeitpunkt der Tat (ex ante) Klarheit darüber zu bestehen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt oder nicht (Art 7 EMRK; vgl dazu weiter Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 141 ff mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte sind zwar auch Blankettstrafnormen zulässig; in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (VfSlg 12.947/1991 mwN; VfSlg 17.349/2004; VwGH 29.04.2002, 2000/03/0066; 23.05.2002, 99/03/0144; 16.12.2004, 2002/07/0140, 13.10.2010, 2009/06/0189, jeweils mwN). Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses (eingriffsnahe Gesetze) - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (VfSlg 13.785/1994). Auf der Grundlage des soeben Ausgeführten konnte nicht festgestellt werden, dass der Bw wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 – allenfalls i.V.m. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 – oder entgegen einer auf Grund des § 25 Abs. 4 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – erlassenen Verordnung in den inkriminierten Fällen nicht ordnungsgemäß vorgenommen hätte.

 

4.5. Im Ergebnis war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG mangels Vorliegens der angelasteten Verwaltungsübertretungen einzustellen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

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