Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167217/2/Fra/CG/AK

Linz, 02.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. vom 05.09.2012, AZ.: S-16846/12, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.3 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                  Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 36,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden)  verhängt, weil er am 28.01.2012 um 20:25 Uhr in x, x nächst x, das KFZ, KZ: x abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Landespolizeidirektion OÖ. – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bemängelt unter anderem die mangelnde Tatortkonkretisierung. Er bringt  vor, der Tatort sei unklar mit "xgasse nächst x" angeführt, da es nächst der xgasse x sowohl Bereiche im Halteverbot als auch außerhalb gebe. Nach dem angeführten Tatort könne nicht eindeutig gesagt werden, ob dieser vom Halteverbot umfasst sei. Zu diesem Einwand stellt der Oö. Verwaltungssenat folgendes fest:

 

§ 44 a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Die Sachverhaltselemente im Spruch eines Straferkenntnisses müssen derartig festgestellt werden, dass unmissverständlich klargestellt ist, welche Tat als erwiesen angenommen wurde. Der Spruch ist so hinreichend zu konkretisieren, dass kein Zweifel bestehen kann, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird. Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a Z1 leg.cit eine besondere Bedeutung zu. Die Genauigkeit der Tatortumschreibung richtet sich nach der Art der jeweiligen Verwaltungsübertretung und ist daher von Delikttypus zu Delikttypus verschieden. Dem § 44 a Z1 VStG wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw. ungenau bezeichnet wird (VwGH 30.04.1982, 81/02/0019). Beim Vorwurf, gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 verstoßen zu haben, kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil erst aufgrund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes in der Richtung, ob an dieser Stelle ein derartiges, für den Beschuldigten geltendes Verbot bestanden hat oder nicht, möglich ist. In diesem Zusammenhang wurde die Tatortumschreibung "……. nächst ….Straße", als ungenügend angesehen. Auch der gegenständliche Tatort ist mit "nächst xgasse x" umschrieben. Diese Umschreibung muss deshalb als ungenügend angesehen werden, zumal sich das Halte- und Parkverbot zwar auf den gesamten Bereich der xstraße zwischen xgasse und xstraße erstreckt, nicht jedoch auf den gesamten örtlichen Bereich der xgasse. Die Verfolgungsverjährungsfrist ist bereits am 28. Juli 2012 abgelaufen. Außerhalb dieser Frist ist es der Behörde und auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine Änderung des Schuldspruches, die über die Spezifierung der Tatumstände hinausgeht, vorzunehmen, weshalb bereits aus den genannten rechtlichen Gründen spruchgemäß zu entscheiden war. Auf das weitere Vorbringen des Bw in sachverhaltsmäßiger Hinsicht war daher nicht mehr einzugehen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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