Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101485/15/Fra/Ka

Linz, 01.03.1994

VwSen-101485/15/Fra/Ka Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des S vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 1993, Zl.Cst.14.171/91-H, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 9. Februar 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder zum Verfahren vor der ersten Instanz noch zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 2. Juli 1993, AZ.Cst.14171/91-H, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 3. Oktober 1991 um 20.24 Uhr in R, A 9, bei km 83,160 in Richtung L, mit dem KFZ, die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 96 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Strafakt ohne Erstattung einer Gegenäußerung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Beweis wurde erhoben durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Februar 1994, zu der neben den Parteien des Verfahrens auch der Meldungsleger Gr.Insp. Karl G von der Autobahngendarmerie K als Zeuge geladen wurden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber bringt vor, daß einerseits die beigeschafften Radaraufzeichnungen ungenau und nicht aussagekräftig seien, daß sich die vorgelegten Eichscheine nicht auf das Vorfallsdatum vom 3. Oktober 1991 beziehen bzw nicht auf das tatsächlich verwendete Radargerät bezogen werden können. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle P, vom 6.

Oktober 1991 an die BH K, sei die Feststellung der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät "M 6 FA" 1286/216 erfolgt. Aus den beigeschafften Radarfotos gehe jedoch hervor, daß es sich bei dem tatsächlich eingesetzten Radargerät um ein Gerät der Bauart "M-RADAR 6 F" mit der näheren Geräte- oder Typennummer 989 handelt. In dem Kontrollausdruck für die Anzeige werde die verwendete Radargerätetype mit "M 6 F" bezeichnet.

Der Meldungsleger Gr.Insp. G führte aufgrund eines Ersuchens des O.ö. Verwaltungssenates zu diesen differierenden Angaben wie folgt aus: "Die Datenbox, in der sich auch die Einblendung für das Radarfoto befindet, ist für Radargrundgeräte der Serie 6 F konzipiert und wird in dieser Ausführung für mehrere Untertypen (siehe beiliegendes Schreiben der Firma Horst P) verwendet. Die Untergruppe "A" (6 FA) bezieht sich auf eine vollautomatische Radaranlage (A = Automat). Ob es sich um einen Automaten handelt, ist auf dem Film ersichtlich, da bei dieser Untertype pro gemessenen Fahrzeug zwei Aufnahmen in einem zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden ausgelöst werden. Bei der auf dem Radarfoto eingeblendeten Zahl "989" unter dem Staatswappen handelt es sich um die Eichmarke mit dem Jahr der letzten Eichung (989 = 1989 !). Bezüglich dem Kontrollausdruck der BPD Linz kann auf die vorangeführten Ausführungen verwiesen werden, da die Geräte Grundtype richtig mit "M 6 F" bezeichnet wurde." In dem vom Meldungsleger zitierten Schreiben der Firma Horst P ist folgendes ausgeführt: "Die Verkehrsradargeräte der Firma M sind in diverse Grundtypen bzw Grundbezeichnungen eingeteilt. Im gegenständlichen Fall ist die Gerätegrundbezeichnung "M-RADAR 6 F". Von diversen Gendarmeriedienststellen wird auch die Kurzbezeichnung "M 6 F" verwendet.

Dieses Grundgerät hat mehrere Untertypen:

M 6 FA mit der Kurzbezeichnung MUVR 6 FA - für automatisches Radargerät M 6 FT mit der Kurzbezeichnung MUVR 6 FT - für mobiles Gerät mit Tachoeinblendung M 6 FM mit der Kurzbezeichnung MUVR 6 FM - für mobiles Gerät mit Movingbetrieb.

Aus der Anzahl der Radarfotos und aus der Digitaleinblendung ist ersichtlich, welches Gerät eingesetzt wurde." I.3.2. Der Berufungswerber bringt weiters vor, der als Zeuge einvernommene Gr.Insp. Karl G habe am 12. Mai 1992 angegeben, daß der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser gemäß § 56 Abs.4 des Maß- und Eichgesetzes geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1995 ablaufe. Der Zeuge legte auch den Eichschein vom 11. Februar 1992 vor.

Aus diesem Eichschein ergebe sich die Bauart des angeblich verwendeten Radargerätes mit MUVR 6 FA und der Hersteller mit M AG Schweiz. Nach diesem Eichschein sei das verwendete Radargerät am 10. Februar 1992 geeicht worden und laufe die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1995 ab.

Zumal sich der verfahrensgegenständliche Vorfall am 3.

Oktober 1991 ereignet habe, stelle dieser Eichschein keinerlei Beweis über die tatsächliche Einhaltung der gesetzlichen Eichfrist und damit der ordnungsgemäßen Funktion des Radargerätes dar. Über seinen Einwand sei sodann der Eichschein vom 6. Dezember 1989 beigeschafft worden. In diesem Eichschein wird die Bauart des angeblich verwendeten Radargerätes mit MUVR 6 FA und der Hersteller mit Z S bezeichnet. Nach diesem Eichschein wurde das Radargerät zuletzt am 1. Dezember 1989 geeicht und laufe die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.1992 ab. Der Berufungswerber verweist darauf, daß sich auch die in diesem Eichschein ausgewiesene Bauart MUVR 6 FA nicht mit der auf dem Radarfoto ersichtlichen Bauart bzw Typenbezeichnung (M RADAR 6 F, Nummer 989) deckt. Da weiters aus dem Eichschein ein anderer Hersteller hervorgehe, nämlich die Z - U, sei erstinstanzlich eine Auskunft der Firma Horst P GesmbH beigeschafft worden, nach welcher die Firma Z (offen blieb, ob es sich um die Firma Z handelt) im Jahre 1989 eine 100 %ige Tochtergesellschaft unter dem Firmennamen M AG, gegründet habe. Die M AG hätte dann die Aufgaben der Firma Z (Unterabteilung Verkehrselektronik) übernommen und erzeuge nunmehr selbst die Radargeräte der Type 6 F. Nach dieser Darstellung beziehe sich der Eichschein vom 6.12.1989 auf ein noch von der Z erzeugtes Verkehrsradargerät der Bauart MUVR 6 FA (nicht der Type 6 F) und beziehe sich der Eichschein vom 11.2.1992 auf ein bereits von der Tochtergesellschaft der M AG ab 1989 erzeugtes Verkehrsradargerät der Bauart MUVR 6 FA. Im gegenständlichen Fall sei aber jedenfalls ein Radargerät des Herstellers M verwendet worden, sodaß dem nachträglich vorgelegten Eichschein vom 6. Dezember 1989 keinerlei Aussagekraft zukomme. Es könne weiters auch nicht davon ausgegangen werden, daß einwandfreie und beweiskräftige Radarfotos vorliegen, die die ihm angelastete Verwaltungsübertretung beweisen würden.

Der Meldungsleger G gab zu diesem Vorbringen befragt an, bezüglich der Einblendung auf dem Radarfoto auf die oben angeführte Stellungnahme zu verweisen. Weiters verweist er auf die Stellungnahme der Firma Horst P Gesellschaft mbH, Fachunternehmen für Energie, Sicherheit und Verkehr, vom 27.9.1993, wonach angeführt wird: "Der Name der Erzeugerfirma für die oben erwähnten Geräte lautete bis Mitte 1989 Z AG. Nach dieser Zeit wurde die Hauptabteilung Verkehrselektronik ausgegliedert und mit der Bezeichnung M AG, eine 100 %-Tochter der Firma Z AG gegründet. Diese Tatsache wurde zeitgleich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitgeteilt. Die Namensänderung wurde anläßlich der dreijährig wiederkehrenden Eichung des gegenständlichen Gerätes am 11.

Februar 1992 am Eichschein vermerkt. Da das Gerät 1987 ausgeliefert wurde, war zu diesem Zeitpunkt der Name der Erzeugerfirma Z AG. Warum das Eichamt am neuen Eichschein dies geändert hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Die Firma Horst P ist der Generalimporteur für Verkehrsradargeräte der Firma M AG (vormals Z AG)." Die Frage, ob der gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmesser von der Firma Z Schweiz, erzeugt wurde und weshalb auf dem Eichschein als Bauart die Nummer "....6 FA" angeführt ist und inwiefern die Firma P maßgebliche Aussagen über die Firma Z AG und die Firma M AG machen kann, beantwortete der Meldungsleger wie folgt: "Der gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wurde im Jahr 1987 von der Firma Z AG als vollautomatische stationäre Anlage mit der Typenbezeichnung "6 FA" ausgeliefert. Aufgrund dieser Typenbezeichnung ist auch im Eichschein als Type "...... 6 FA" angeführt. Bei der Firma Horst P GesmbH, Fachunternehmen für Energie, Sicherheit und Verkehr, handelt es sich um den Generalimporteur für Verkehrsradargeräte der Firma M (vormals Z AG) für Österreich." I.3.3. Zusammenfassend stellt der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß die dem Beschuldigten unklaren - weil differierenden Angaben - in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle P, auf den beigeschafften Radarfotos, auf den Eichscheinen sowie aufgrund des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens ausreichend geklärt wurden. Im Gegensatz zum Berufungswerber ist der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gekommen, daß dem Eichschein vom 6. Dezember 1989 sehrwohl eine beweiskräftige Aussagekraft hat und auch die Radarfotos einwandfrei und ebenfalls beweiskräftig sind. Der Berufungswerber konnte, was die eigentliche Messung durch das Radargerät anlangt, einen konkreten Mangel nicht behaupten. Weiters hat das vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben. Das bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Februar 1994 erstattete Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ist zur Feststellung gelangt, daß für die Identifikation des Gerätes die Fertigungsnummer 216 ausschlaggebend ist. Diese Fertigungsnummer ist auf beiden Eichscheinen vorhanden und ebenso die Bauartbezeichnung des Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes MUVR 6 FA. Der Gutachter hielt sohin fest, daß es sich um ein- und dasselbe Gerät handelt.

Bezüglich des Meßvorganges stellte der technische Amtssachverständige fest, daß sich das gemessene Fahrzeug allein am Radarfoto befindet und keine störenden Außeneinflüsse zu erkennen sind. Von seiten des Landesgendarmeriekommandos brachte Herr Gr.Insp.

G einen Taschencomputer zur Verhandlung mit, welcher mit einem Programm der Radarherstellerfirma versehen ist. Mit diesem Programm können aufgrund der Winkel und der Abstandsunterschiede auf den beiden Radarfotos, welche in einem zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden aufgenommen wurden, Weg-Zeit-Berechnungen vorgenommen werden bzw die durch das Radargerät gemessene Geschwindigkeit - im gegenständlichen Fall 96 km/h - im Zuge einer Weg-Zeit-Berechnung nachberechnet und kontrolliert werden.

Im Zuge der Verhandlung wurde dies durchgeführt und es ergab sich eine prozentuelle Abweichung von 0,19 Prozent zwischen dem gemessenen Wert und dem errechneten Wert anhand der Winkel und Abstanddifferenzen am Radarbild. Gemäß den Zulassungsbestimmungen des gegenständlichen Radargerätes schreibt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in der Zulassung vor, daß eine Abweichung vom angezeigten Geschwindigkeitswert von + - 10 % zulässig ist.

Der Gutachter kam abschließend zum Ergebnis, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit korrekt abgelaufen ist.

I.3.4. Im Zuge der Berufungsverhandlung kam jedoch hervor, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist. Laut Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juli 1987, Zl.615009/6-I/11-87, wird für die Dauer der im Hinblick auf das derzeitige Autobahnende erforderlichen provisorischen Verkehrsableitung zur Pyhrnpaß-Bundesstraße B138 im Bereich der Anschlußstelle R der Pyhrnautobahn A 9 in Fahrtrichtung Linz ua ab km 83,280 bis zum Autobahnende eine Geschwindgkeitsbeschränkung auf 60 km/h erlassen. Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 unter Anwendung des vorgelegten Verkehrszeichenplanes vom 17.6.1987 durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.

Der Berufungswerber behauptet diesbezüglich, daß sich aus der Übersichtsskizze des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Außenstelle K vom 1.2.1989 ergebe, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nicht bei km 83,280, sondern bei km 83,270 angebracht wurde und demnach die erfolgte Kundmachung nicht mit der Verordnung übereinstimme.

Eine Vermessung anläßlich der Berufungsverhandlung durch den Amtssachverständigen im Beisein des Meldungslegers Gr.Insp.

G und des Vertreters des Berufungswerbers mittels Meßrad hat nun ergeben, daß sich die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" gemessen von Baukilometer 83,500 in einer Entfernung von 225,1 m entlang der Randlinie, Fahrtrichtung Graz, gemessen und in einer Entfernung von 227,2 m entlang der Randlinie in Fahrtrichtung Linz, gemessen, befinden. Geht man nun von der Messung auf der Fahrbahn Fahrtrichtung Graz aus, so befindet sich das Vorschriftszeichen 60 km/h bei Kilometer 83,274,9, geht man von der Messung auf der Fahrtrichtung Linz aus, so befinden sich die Vorschriftszeichen 60 km/h bei km 83,272,8. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.7.1986, Zl.86/02/0038, verwiesen. In diesem Beschwerdefall lag insoweit jedenfalls ein Kundmachungsmangel vor, weil der Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Aufstellung des Straßenverkehrszeichens bei km 175,540 und nicht bei 175,535 kundgemacht war und somit die Differenz 5 m betrug. Der Verwaltungsgerichtshof führte hiezu aus, daß damit dem § 44 Abs.1 erster Satz StVO 1960 nicht Genüge getan wird, welchem immanent ist, daß die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet.

Wendet man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so hat dies zur Folge, daß die "60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung" ebenfalls nicht gehörig kundgemacht ist, sodaß die Verordnung keine Rechtswirkung entfalten konnte. Aus diesem Grunde war der angefochtene Schuldspruch zu beheben und das Verfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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