Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166924/13/Kei/AK

Linz, 16.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, x, x, x, x, x und x, xstraße 9, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. April 2012, Zl. VerkR96-23573-2011-rm, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2013, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde O., von O. (x) kommend Fahrtrichtung 48xx U., x (x)

Tatzeit: Zeitraum 25.04.2011, 00:00 Uhr bis 30.04.2011, 00:00 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 FSG

2) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

Tatort: Gemeinde O., O. (x) kommend Fahrtrichtung 48x U., x (x)

Tatzeit: Zeitraum 25.04.2011, 00:00 Uhr bis 30.04.2011, 00:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967

Fahrzeugart: PKW, Marke H., x, Farbe x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich  gemäß

                          ist, Ersatzfreiheitsstrafe    

                          von

365,00 Euro        144 Stunden                            § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG

220,00 Euro                108 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

58,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 643,50 Euro. "

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2012, Zl. VerkR96-23573-2011, Einsicht genommen und am 4. April 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen C. W., G. H., M. P. und RI A. G. einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass ein Lenken des PKW durch den Bw, wie es dem Bw durch die belangte Behörde vorgeworfen worden ist, erfolgt ist.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen der Zeugen C. W., G. H. und RI A. G.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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