Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167227/6/Fra/CG/AK

Linz, 02.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. vom 05.09.2012, AZ: S-11032/12, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Schuldspruch nach der Wortfolge "Linz, x" das Wort "nächst" zu entfallen hat. Das angefochtene Straferkenntnis  wird nach Maßgabe dieser Änderung bestätigt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (7,20 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 36,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 27.11.2011 um 16:40 Uhr in x, xstraße nächst x das KFZ, Kennzeichen: x abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter   eingebrachte Berufung. Die Landespolizeidirektion OÖ. – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist erwiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des Zeugen RI. x, PI. x. Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung aus, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug vor dem Haus x, xstraße x, abgestellt war und zwar so, wie er dies auf der von ihm angefertigten Lichtbildbeilage vom 18. Juni 2012, GZ: E1/31515/2012-Kain, dokumentiert hat. Das Fahrzeug sei parallel zur Hauswand des Gebäudes xstraße x abgestellt gewesen. Hinter dem Beschuldigtenfahrzeug sei ein weiteres Fahrzeug im Halteverbotsbereich abgestellt gewesen. Diesen Sachverhalt habe er im Rahmen eines Streifendienstes gemeinsam mit AI x festgestellt. Die Organstrafverfügung bezüglich des Beschuldigtenfahrzeuges habe er und die Organstrafverfügung bezüglich des weiteren abgestellten Fahrzeuges habe sein Kollege AI. x ausgestellt. Dem Meldungsleger wurden vom unterfertigten Mitglied die vom Bw angefertigten Fotos (ON 22 und 23 des erstinstanzlichen Aktes) gezeigt. Per E-Mail vom 26. Juli 2012 teilte der Bw der belangten Behörde mit, dass sein Fahrzeug, wie auf diesen Fotos abgebildet, abgestellt war. Der Meldungsleger schloss bei der Berufungsverhandlung dezidiert aus, dass das Beschuldigtenfahrzeug so abgestellt war, wie dies der Bw behauptet. Im Hinblick auf das überzeugende Auftreten des Meldungslegers und seiner glaubwürdigen Aussagen ist erwiesen, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Vorfallszeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt war, weshalb sich weitere Beweisaufnahmen dazu erübrigen. Weder der bw noch sein Vertreter haben an der Verhandlung – unentschuldigt – teilgenommen und sich sohin des Fragerechtes an den Zeugen begeben. Gemäß der Lenkerauskunft vom 06.04.2012 ist davon auszugehen, dass der Bw selbst dieses Kraftfahrzeug an der genannten Örtlichkeit zum Tatzeitpunkt abgestellt hat. An der genannten Örtlichkeit ist lt. Verordnung des Stadtsenates Linz vom 06.12.2010, GZ: 0045296/2010, ein Halte- und Parkverbot und zwar im Bereich der xstraße zwischen x xgasse und xstraße verordnet. Das Wort "nächst" konnte aus dem Schuldspruch eliminiert werden, da es sich beim Abstellort zweifelsfrei um eine Fläche vor dem Gebäude xstraße x handelt.

 

Strafbemessung:

Zutreffend hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen. Die belangte Behörde ist weiters bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 1.000,00 Euro monatlich bezieht. Da der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, werden sie auch vom Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt. Festzustellen ist, dass der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rd. 5 % ausgeschöpft wurde. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist sohin nicht zu konstatieren.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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