Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167477/5/Zo/Ka

Linz, 17.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x,  vertreten durch RAe Mag. x, Mag. x, vom 14.12.2012 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oö., Polizeikommissariat Steyr, vom 29.11.2012, Zl. S 2783/ST/12 wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.4.2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe)

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion (LPD) für Oö., Polizeikommissariat Steyr, hat dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kz.: x der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Verlangen vom 8.2.2012 nicht binnen zwei Wochen nach der erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt habe, von wem dieses Fahrzeug am 5.2.2012 um 13.15 Uhr in x, auf der A x bei km.231,270 gelenkt wurde und auch jene Person nicht benannt habe, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Der Bw hab dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass er ohnedies angegeben habe, das Fahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Er habe den PKW im fraglichen Zeitraum einer anderen Person zum Lenken überlassen, die entsprechenden Aufzeichnung hierüber seien ohne sein Verschulden aus unerklärlichen Gründen in Verstoß geraten. Alle Personen, die mit seinem PKW fahren, müssten Aufzeichnung darüber führen, wann und wo sie mit diesem Fahrzeug unterwegs waren. Diese Aufzeichnungen würden auf einem A 4 – Zettel erfolgen, den er üblicherweise im Handschuhfach verwahre. Vermutlich seien diese Aufzeichnungen nach einem Eintrag nicht zurückgelegt worden und dürften in weiterer Folge aus dem Fahrzeug geweht worden sein. Es träfe ihn daher kein Verschulden.

 

Er habe sich sogar wochenlang bemüht, den Lenker des Fahrzeuges herauszufinden, was ihm aber nicht möglich sei. Er habe daher der Behörde die richtige Auskunft erteilt, dass er selbst nicht gefahren sei und leider nicht wisse, wer das Fahrzeug gelenkt habe.

 

3. Die Landespolizeidirektion von Oö. hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.4.2013.Zu dieser sind eine Vertreterin des Bw sowie der Erstinstanz erschienen, der Bw selbst wurde telefonisch befragt.

 

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bw ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kz.: x. Gegen den Lenker dieses Fahrzeuges wurde Anzeige erstattet, weil er am 5.2.2012 um 13.15 Uhr auf der A x bei km. 231,270 beim Hintereinanderfahren hinter einem anderen Fahrzeug keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Er wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.2.2012 aufgefordert, den Lenker des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt binnen zwei Wochen bekannt zu geben. Dazu teilte er – rechtsfreundlich vertreten – mit, dass er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt sondern einer anderen Person überlassen habe. Er führe grundsätzlich entsprechende Aufzeichnungen, diese seien jedoch ohne sein Verschulden aus unerklärlichen Gründen in Verstoß geraten, weshalb er den Lenker nicht mehr bekannt geben könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte wegen der nicht erteilten Lenkerauskunft am 15.3.2012 mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro über den nunmehrigen Bw. Gegen diese hat er rechtzeitig Einspruch erhoben und dabei angegeben, dass die bereits angeführten Aufzeichnungen normalerweise im Handschuhfach des Fahrzeuges aufbewahrt werden. Aus unerklärlichen Gründen könnten sie jedoch nicht mehr gefunden werden, vermutlich seien sie nach dem Eintrag nicht mehr ins Handschuhfach zurückgelegt worden sondern auf dem Beifahrersitz oder dem Boden gefallen und dürften in weiterer Folge beim Öffnen der Tür aus dem Fahrzeug gefallen sein. Es treffe ihn daher kein Verschulden. In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In der auf Antrag durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw auf telefonisches Befragen an, dass der PKW im Wesentlichen von seiner Gattin und ihn gelenkt wird, gelegentlich fahre auch eines seiner beiden Kinder mit diesem. Einmal habe sich auch ein Bekannter den PKW ausgeborgt. In den angeführten Aufzeichnungen sei nicht jede einzelne Fahrt angeführt. Er habe nach Erhalt der Lenkerhebung seine Gattin und seine Kinder nicht bezüglich des Lenkens des Fahrzeuges befragt sondern die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt übergeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Es ist offensichtlich, dass der Bw die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Er hat nach Erhalt der Lenkeranfrage jene drei Personen, welche außer ihm als Lenker in Betracht kommen, diesbezüglich gar nicht befragt sondern die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt übergeben. Unabhängig davon, ob  die – nach seinen eigenen Angaben ohnedies nur unvollständigen – Aufzeichnungen tatsächlich in Verstoß geraten sind oder nicht, hat der Bw damit die ihm vorgeworfene Übertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten. Entgegen den schriftlichen Ausführungen in der Berufung hat er die Auskunft  vorsätzlich nicht erteilt.

 

Zu den formalen Einwendungen der Vertreterin des Bw (unzureichenden Präzisierung der Tatzeit und des Tatortes) ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Entsprechend dieser muss die Tatanlastung das Datum der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthalten, die Frist von zwei Wochen zur Erteilung der Auskunft ist jedoch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (VwGH 20.12.1993, 93/02/0196). Das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist ebenfalls kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (VwGH 3.11.2000, 98/02/0329). Daraus ist zu schließen, dass auch jener Tag, an welchem die Anfragefrist abgelaufen ist, nicht als Tatzeit angeführt sein muss. Als Tatort der Verweigerung ist der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen, wobei es nach der Entscheidung des VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0224 bei Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG keiner Angabe eines Tatortes bedarf.

 

 

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro.

 

Der Bw ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass dem Lenker des PKW das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes in einem Ausmaß von 0,31 Sek. vorgeworfen wurde. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, welche gemäß § 30a FSG als  Vormerkdelikt im Führerscheinregister eingetragen worden wäre. Aufgrund der nicht erteilten Lenkerauskunft konnte diese durchaus schwerwiegende Verkehrsübertretung nicht weiter verfolgt werden, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung als erheblich anzusehen ist.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu etwas mehr als 7 % aus. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Bw, wobei die erstinstanzliche Einschätzung  (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil dieser nicht widersprochen wurde. Auch general- und spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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