Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167534/3/Fra/CG/AK

Linz, 02.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, xgasse x, x x, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. vom 26. November 2012, AZ: S-38349/12-4, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 FSG verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafe bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (200,00 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z.1 leg.cit eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt, weil er am 20.09.2012 um 19:52 Uhr in x, xstraße x, Fahrtrichtung stadtauswärts das KFZ, Kennzeichen: x gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Landespolizeidirektion OÖ. – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist unter anderem das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse und Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,00 Euro bis zu 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z.1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363,00 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Unstrittig ist, dass der Bw zu dem angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit den PKW, Kennzeichen: x, Marke x, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse B war. Da sich das Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe richtet, obliegt es dem Oö. Verwaltungssenat zu untersuchen, ob die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde ist im Schätzungswege davon ausgegangen, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 1.000,00 Euro monatlich bezieht. Der Bw ersucht unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Unterlagen um eine Reduzierung der Strafhöhe aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse. Er bringt vor, seit Anfang Jänner 2012 im Krankenstand zu sein und ein monatliches Krankengeld von 550,00 Euro zu beziehen. Die weitere finanzielle Entwicklung sei ihm nicht bekannt. Lt. Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse an den Bw vom 9. Jänner 2013 endet der Krankengeldanspruch am 20. Jänner 2013.

 

Auch vor dem Hintergrund der vom Bw dargestellten gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation ist eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen nicht vertretbar: Vorerst ist auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretung hinzuweisen. Dieser liegt darin, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung potentiell die Gesundheit und das Leben anderer Menschen gefährdet. Die Interessen der Verkehrssicherheit werden dadurch wesentlich beeinträchtigt, weshalb schon aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten ist. Der Bw weist zahlreiche einschlägige Vormerkungen auf. Lt. Vormerkungen wurde eine einschlägige Vormerkung bereits mit 1.000,00 Euro Geldstrafe, zwei einschlägige Vormerkungen mit 1.090,00 Euro Geldstrafe und eine einschlägige Vormerkung mit 1.452,00 Euro Geldstrafe sanktioniert. Der gesetzliche Strafrahmen hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren verhängten Geldstrafe wurde dennoch nur zu rd. 46 % ausgeschöpft. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 37 Abs.2 FSG, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden kann. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art  abzuhalten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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