Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167557/5/Kei/CG

Linz, 17.04.2013

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Dezember 2012, VerkR96-1855-2012, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h aber weniger als 71 km/h überschritten hat.

Die Geldstrafe wird auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab- bzw. festgesetzt.

Der Verfahrenkostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:  §§ 51 Abs.6, 19, 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·         Geldstrafe ............................................................................. 300 Euro

·         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 30 Euro

                                                                                                                           330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................................................. 5 Tage.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:  

 

Tatort:  Gemeinde x, Autobahn, x Nr. x bei km 217.638.

Tatzeit:  02.02.2012, 17:24 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen x-….., PKW

 

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Stra­ßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 71 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                     gemäß                                                Ersatzfreiheitsstrafe von

    370                                          7 Tage                                      § 99 Abs.2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

37 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  407 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw eine begründete Berufung erhoben und insbes. vorgebracht, aufgrund der schlechten Fotoqualität der Radarfotos sei eine photogrammetische Auswertung erforderlich, zum Beweis dafür, dass die beim Bw gemessene Fahrgeschwindigkeit von 131 km/h unrichtig bzw. der Bw mit einer geringeren Geschwindigkeit gefahren ist.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde am Donnerstag, dem 03. Jänner 2013 beim "zuständigen" Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

 

 

Der Bw hat mit Schriftsatz vom 10.04.2013 mitgeteilt, dass seine Firma im Zeitraum 21. Dezember 2012 bis 06. Jänner 2013 Betriebsurlaub hatte und
er sowie seine Ehegattin sich im Zeitraum 02. bis 06. Jänner 2013 im (eigenen) Ferienhaus in x. aufgehalten haben.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt somit das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Montag, 07. Jänner 2013, als zugestellt. – Die am Montag, dem 21. Jänner 2013, eingebrachte Berufung wurde dadurch rechtzeitig erhoben.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-HTL.-Ing. R.H. hat mit gutachtlicher Stellungnahme vom 18. März 2013 ausgeführt, dass aufgrund der (tatsächlich schlechten) Bildqualität dieser zwei Radarfotos eine photogrammetische Auswertung eine größere Ungenauigkeit ergibt, als die Messung selbst hat.

 

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Bw gefahrene Geschwindigkeit geringfügig unter dem Messwert von 131 km/h liegt.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs –  mit Schreiben vom 18.03.2013 diese gutachtliche Stellungnahme sowie eine Geschwindigkeits-überschreitung von mehr als 50 km/h aber weniger als 71 km/h akzeptiert und weiters auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet.

 

Somit steht fest, dass der Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und dadurch die Strafbestimmung nach § 99 Abs.2e StVO anzuwenden ist.

Ein Ausmaß von 71 km/h kann jedoch nicht bewiesen werden.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen, mit der Maßgabe, dass der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 51 km/h aber um weniger als 71 km/h überschritten hat.

 

Gemäß § 51 Abs.6 und § 19 VStG wird die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger                                                          

 

 

   

 

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