Linz, 09.04.2013
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 12. Februar 2013, Zl.: VerkR96-3207-2012-STU, nach der am 2. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt. Der Hinweis auf § 20 Abs.1 StVO hat jedoch zu entfallen.
II. Dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren € 10,-- (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 20 Abs.1 iVm § 52 lit.a Z11a u. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.
Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt er habe am 28.3.2012 um 17:25 Uhr, in X, X Haus Nr. X bis Haus Nr. X, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung schien letztlich mit Blick auf das bestreitende Berufungsvorbringen erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
3.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung des vorgelegten Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz und durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungsleger BezInsp. Rechberger, sowie durch Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. X v. 28.11.2012, VerkR-210000/3043-2012/LJ, anlässlich der öffentlichen Berufungsverhandlung.
Der Berufungswerber erschien zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht, wobei er einerseits mit einem Email vom 14.3.2013 wegen eines angeblichen Auslandsaufenthaltes um Verlegung des Termins nach dem 5. April ersuchte und mit einem weiteren Schreiben vom 18.3.2013 die Berufung begründete, wobei er im Ergebnis die Art der durchgeführten Messung als untauglich aufzuzeigen versuchte. Mit h. Schreiben vom 19.3.2013 an den Berufungswerber und einem diesbezüglich geführten Telefonates wurde das Vertagungsersuchen mit dem Hinweis auf den koordinativen Aufwand und die terminlich bereits abgestimmte Zeugenladung negativ beschieden. Mit dem Berufungswerber wurde jedoch das Einverständnis gefunden, dass er sich bis zum 8.4.2013 zum Ergebnis der Berufungsverhandlung äußern könne bzw. er von der Berufungsbehörde unmittelbar angehört würde. Auch von dieser Möglichkeit machte er jedoch keinen Gebrauch.
4. Im Rahmen der Berfungsverhandlung wurde vom Meldungsleger, den Zeugen BezInsp. X die Nachfahrsituation von der X ONr. X bis ONr. X im gleichbleibenden Abstand dargelegt. Diese Wegstrecke wurde von h. auf einem Luftbild aus dem System Doris nachgeprüft wobei die Nachfahrstrecke in einer Länge von 500 m als gesichert gelten kann. Bei einer abgelesenen Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h wurde unter Bedachtnahme auf Toleranz- u. Verkehrsfehlergrenzen schließlich eine Fahrgeschwindigkeit von 45 km/h und demnach von einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h ausgegangen. Damit wurde der Berufungswerber nach seiner Anhaltung erst jenseits der X in Richtung Zentrum konfrontiert. Laut Zeugen habe Dipl.-Ing. X die ihm vom Meldungsleger vorgehaltene Fahrgeschwindigkeit auch gar nicht expressis verbis in Abrede gestellt, sondern lediglich gemeint, er würden den Unabhängige Verwaltungssenat anrufen und dort würde die Polizei schlecht aussteigen. Die Bezahlung eines ihm angebotenen bargeldlosen Organmandates in Höhe von 25 Euro habe Dipl.-Ing. X abgelehnt.
Der Meldungsleger verwies im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenfalls auf die mittels Radar durchgeführte Vergleichsmessung des nicht gesonderten geeichten Tachometers des Dienstfahrzeuges. Diesbezüglich findet sich der Eichschein des Radarmessgerätes mit dem die Vergleichsmessung vorgenommen wurde im, Akt.
Vor dem Hintergrund der Faktenlage und der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage sieht auch der Unabhängige Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte die hier angewendete Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit (Nachfahren im gleichbleibenden Abstand) in deren Beweistauglichkeit in Frage zu stellen. Immerhin wurden 15 km/h als Toleranzbereich zu Gunsten des Betroffenen abgezogen.
Der Berufungswerber vermochte dem gegenüber mit seinem Vorbringen keine begründeten Zweifel an der angewendeten Messmethode und dessen Ergebnis aufzuzeigen. Auch der Hinweis auf andere verfügbare Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsmessung geht ins Leere. Den Polizeibeamten muss es unbenommen bleiben, in welcher Art sie die Verkehrsüberwachung durchführen. Letztlich ist es eine Frage der Beweiswürdigung ob dem Ergebnis gefolgt werden kann oder nicht.
Die Behörde erster Instanz holte diesbezüglich sogar ein Gutachten eines technischen Amtssachverständigen ein, welches im Ergebnis ebenfalls die hier vorgenommene Messung als beweistauglich erachtet.
Wenn der Berufungswerber dieses Gutachten wegen der wohl irrtümlich falschen Schreibweise seines Namens, nämlich X, anstatt richtig X in Frage zu stellen versucht, spricht dies für sich und bedarf keiner weiteren inhaltlichen Ausführung.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 erster Fall darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt in Ortsgebieten nicht schneller als 50 km/h fahren.
Das Verkehrszeichen “Zonenbeschränkung“ gemäß § 52 lit.a Z11a StVO 1960 zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können. Diese war hier mit 30 km/h kundgemacht. Die allgemeine Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO über die Fahrgeschwindigkeit gelangt mit dem Hinweis auf die hier vorliegende speziellere Norm nicht zur Anwendung.
5.1. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) besteht kein Einwand, wenn etwa die zur Tatsachenfeststellung berufene Behörde die in der Begründung ihres Bescheides wiedergegebenen, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussagen der Meldungsleger ihren Feststellungen zugrunde legt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsmittelwerber am eigenen Verfahren nicht mitwirkt oder er – so wie es offenbar hier der Fall war – wo bei seiner Anhaltung mit der Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert wurde, sich zum Vorwurf inhaltlich nicht äußerte.
Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen jeweils 726 Euro.
Ausgehend vom Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und des von der Behörde erster Instanz mit 1.200 Euro bei einem pensionierten Diplomingenieur gering eingeschätzten Einkommens, ist die mir bloß 50 Euro festgelegte Geldstrafe immer noch als sehr milde bemessen zu erachten.
Der Berufung musste demnach sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r