Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167670/9/Br/Ai

Linz, 09.04.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 12. Februar 2013, Zl.: VerkR96-3207-2012-STU, nach der am 2. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt. Der Hinweis auf § 20 Abs.1 StVO hat jedoch zu entfallen.

                                              

II.     Dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren € 10,-- (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.:   §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl I Nr. 33/2013  iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013;

 

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach  § 20 Abs.1 iVm  § 52 lit.a Z11a u. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt er habe am 28.3.2012 um 17:25 Uhr, in X, X Haus Nr. X bis Haus Nr. X, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Ontlstraße vom 29. März 2012 wurde von der Bundespolizeidirektion Linz mit Strafverfügung vom 16. April 2012 wegen der im Spruch näher angeführten Verwaltungsübertretung über Sie eine Geldstrafe von 50,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Mit Schriftsatz vom 23. April 2012 erhoben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung und gaben Folgendes an:

"Die Geschwindigkeitsmessung wurde Ihrerseits mit einem nicht kalibrierten Gerät (Tacho im eigenen Fahrzeug) vorgenommen. Alle diese Instrumente zeigen bekanntlich einen höheren Wert an als tatsächlich gefahren wird. Weitere Fehlerquelle ist der Ablesefehler in Folge von Sitzposition und Blickwinkel des Fahrers. Die Methode "Nachfahren im gleichbleibenden Abstand" ist ebenfalls eine sehr subjektive Gelegenheit. Der Polizei stehen geeignete Geräte zur exakten Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung. Zum letzten Punkt sei noch vermerkt, dass wenn ein Polizeifahrzeug konsequent in einem verhältnismäßig kleinen Abstand einem nachfährt, entsteht (auch ohne Blaulicht) der Eindruck, dass es vorbei will. Dies löst ein "möglichst bald zur Seite fahren" Veralten aus. Meiner Meinung nach ist die verwendete Methode der Geschwindigkeits­feststellung hochgradig subjektiv und dadurch nicht geeignet zu entscheiden ob jemand um 15 km/h oder überhaupt zu schnell gefahren ist."

 

Daraufhin wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten und eine Stellungnahme des Meldungslegers samt Eichschein des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes (MU VR6F) vorgelegt.

 

In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ein verkehrs­technisches Gutachten über die Geschwindigkeitsmessung in Auftrag gegeben.

Der Gutachter kommt zu Folgendem Ergebnis:

"Grundsätzlich kann auf Grund eines Lokalaugenscheines gesagt werden, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung im angeführten Messbereich vorliegen. Da es sich um einen besonders geschulten Beamten der Polizei handelt, kann von einer vorschriftsmäßig durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden wenn, wenn die für ein Nachfahren notwendigen Parameter wie gleichbleibender Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten, entsprechende Nachfahrstrecke tatsächlich so eingehalten wurden, wie diesen der Anzeige beschrieben ist.

Durch die Tatsache, dass beim angeführten Dienstkraftwagen kein geeichter Tachometer eingebaut war, müssen entsprechend höhere Toleranzwerte berücksichtigt werden. Zugrunde gelegt wird eine Toleranz von 10 - 15 km/h. Die Vergleichsmessungen haben bis zu 10 % Abweichung zum Verkehrskontrollgerät gezeigt. Bei solchen geeichten Geschwindigkeitsmess­geräten ist ebenfalls eine verringerte Toleranz von 3 km/h zu berücksichtigen. Bei den genannten Abzügen vom festgestellten Geschwindigkeitswert sind neben Tachoabweichungen vom Fahrzeug des Beamten auch ungenügender Reifendruck, Profiltiefe, Ungenauigkeiten durch Reifenabrollumfang und Reifenwechsel, Ablesefehler usw. berücksichtigt.

Durch den Abzug von 15 km/h wurde ein Abzug von 25 Prozent in die Anzeige mit einbezogen. Somit kann von einer Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden, die jedenfalls zugunsten des Beschuldigten angezeigt wurde. Grundsätzlich wird damit allerdings nicht gesagt, dass der Beschuldigte die angezeigte (durch Messtoleranz nicht verringerte) Geschwindigkeit nicht wirklich gefahren ist. Es sind allerdings die oben beschriebnen Abweichungen zugunsten des Beschuldigten zu werten.

Abschließend kann gesagt werden, dass die angeführte Geschwindigkeit erreicht werden konnten und ein Nachfahren im angeführten Bereich problemlos möglich ist. Die dem beschuldigten Lenker vorgeworfene Geschwindigkeit kann nach Abzug der verwertbaren Messtoleranzen bestätigt werden, wenn die Anzeigekriterieneingehalten wurden"

 

Dieses Gutachten wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 04. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 gaben Sie dazu Folgendes an:

"Im angeschlossenen BEFUND erscheint das erste Mal die Geschwindigkeitsangabe von 60 km/h. Dieser Wert war in der Organstrafverfügung noch gar nicht vorhanden. Es besteht der Verdacht, dass dieser Wert aus den technischen Erkenntnissen des GUTACHTENS hochgerechnet wurde, bis eine strafbare Überschreitung entstanden ist Ein Gefälligkeitsgutachten dieser Art hat meiner Meinung nach keine Beweiskraft, und ich behaupte weiterhin, dass die verwendete - absolut untaugliche - Methode der Geschwindigkeitsmessung (Schätzung) mit wesentlich höheren Ungenauigkeiten behaftet ist, als hier dargestellt Im angeführten Befund aufgeführtes Kennzeichen gehört nicht zu meinem Fahrzeug. Dies ist bezeichnend für die behördliche Präzision die in diesem Fall dargelegt worden ist. Ich ersuche darum, dass der Fall vom UVS behandelt wird."

 

Weiters wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Jänner 2012 die Stellungnahme des Meldungslegers vom 21. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 11. Februar 2013 sprachen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vor und zeigten sich über -die weitere Vorgehensweise und auch darüber verwundert, dass sich die Behörde der Amtsachverständigen zu bedienen hat.

 

Darüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

 

§ 52 lit.a Abs. 11a StVO 1960 regelt das Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung": Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für die Behörde bei freier Beweiswürdigung fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen haben, da Sie die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Die Überschreitung wurde durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand festgestellt.

 

Die Übertretung ist durch die vorliegenden Beweisergebnisse, nämlich die Stellungnahme des Meldungslegers samt Eichschein des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes (MU VR6F) als auch durch das verkehrstechnische Gutachten als erwiesen anzusehen. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeit nach Abzug der vertretbaren Messtoleranzen bestätigt werden kann.

 

Ihren Ausführungen, die Methode der im vorliegenden Fall angewandten Geschwindigkeits­messung sei untauglich, können nicht nachvollzogen werden und sind diese durch das oben zitierte Gutachten widerlegt.

 

Zu Ihren Rechtfertigungsangaben, im Befund des Gutachters erscheine das erste Mal die Geschwindigkeitsangabe von 60 km/h und sei dieser Wert in der Strafverfügung noch gar nicht vorhanden gewesen, ist Folgendes festzuhalten:

Aus der dem Verfahrensakt zu Grunde liegenden Anzeige geht hervor, dass bei Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand eine gemessene Geschwindigkeit It. Tachometer des Dienstkraftwagen des Meldungslegers von 60 km/h festgestellt wurde. Unter Berücksichtigung der hierfür vorgeschriebnen Toleranzwerte wurden bei der Anzeigenlegung 15 km/h in Abzug gebracht und Ihnen - wie in der Strafverfügung angeführt - somit ein Wert von 45 km/h angelastet, was einer Überschreitung der in diesem Bereich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h entspricht.

 

Zu Ihrer Rechtfertigung, dass das im Befund angeführte Kennzeichen, X, nicht dem Ihres Fahrzeuges, X entspricht, ist festzustellen, dass hier im Befund lediglich ein Tippfehler vorliegt. Die im Befund angeführte Marke „BMW" ist identisch mit der Marke Ihres Fahrzeuges und besteht somit kein Zweifel daran, dass der erstatte Befund Ihrem Verfahren zuzuordnen ist.

 

Sie konnten sich als Beschuldigter in jede Richtung hin rechtfertigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden. Ihre Angaben können jedoch lediglich als der menschlich zwar verständliche aber untaugliche Versuch gewertet werden, sich strafbefreiend zu verantworten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen werden muss.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 sind im Verwaltungsstrafverfahren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Jänner 2013 wurden Sie aufgefordert, Ihre persönlichen Verhältnisse innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben. Im laufenden Verfahren machten Sie dazu keine Angaben, weshalb von unserer Schätzung ausgegangen werden musste.

 

Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 begründet.

 

 

2. In dem vorläufig als fristgerecht erhobenen Berufung zu werten gewesenen Schreiben verweist der Berufungswerber lediglich auf die bisher erhobenen Einwände und ersucht um Weiterleitung (gemeint wohl des Verfahrensaktes) an den Unabhängige Verwaltungssenat.

 

 

2.1. Da dieses Schreiben nicht die an ein Rechtsmittel iSd § 63 Abs.3 AVG zu stellenden  Mindestanforderung (keine Begründung) erfüllte, war der Berufungswerber zur Verbesserung dieser Eingabe aufzufordern, gleichzeitig jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen wurde bereits eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung schien letztlich mit Blick auf das bestreitende Berufungsvorbringen erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1  VStG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung des vorgelegten Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz und durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungsleger BezInsp. Rechberger, sowie durch Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. X v. 28.11.2012, VerkR-210000/3043-2012/LJ, anlässlich der öffentlichen Berufungsverhandlung.

Der Berufungswerber erschien zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht, wobei er einerseits mit einem Email vom 14.3.2013 wegen eines angeblichen Auslandsaufenthaltes um Verlegung des Termins nach dem 5. April ersuchte und mit einem weiteren Schreiben vom 18.3.2013 die Berufung begründete, wobei er im Ergebnis die Art der durchgeführten Messung als untauglich aufzuzeigen versuchte.  Mit h. Schreiben vom 19.3.2013 an den Berufungswerber und einem diesbezüglich geführten Telefonates wurde das Vertagungsersuchen mit dem Hinweis auf den koordinativen Aufwand und die terminlich bereits abgestimmte Zeugenladung negativ beschieden. Mit dem Berufungswerber wurde jedoch das Einverständnis gefunden, dass er sich bis zum 8.4.2013 zum Ergebnis der Berufungsverhandlung äußern könne bzw. er von der Berufungsbehörde unmittelbar angehört würde. Auch von dieser Möglichkeit machte er jedoch keinen Gebrauch.

 

 

4. Im Rahmen der Berfungsverhandlung wurde vom Meldungsleger, den Zeugen BezInsp. X  die Nachfahrsituation von der X ONr. X bis ONr. X im gleichbleibenden Abstand dargelegt. Diese Wegstrecke wurde von h. auf einem Luftbild aus dem System Doris nachgeprüft wobei die Nachfahrstrecke in einer Länge von 500 m als gesichert gelten kann. Bei einer abgelesenen Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h wurde unter Bedachtnahme auf Toleranz- u. Verkehrsfehlergrenzen schließlich eine Fahrgeschwindigkeit von 45 km/h und  demnach von einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h ausgegangen. Damit wurde der Berufungswerber nach seiner Anhaltung erst jenseits der X in Richtung Zentrum konfrontiert. Laut Zeugen habe Dipl.-Ing. X die ihm vom Meldungsleger vorgehaltene Fahrgeschwindigkeit auch gar nicht expressis verbis in Abrede gestellt, sondern lediglich gemeint, er würden den Unabhängige Verwaltungssenat anrufen und dort würde die Polizei schlecht aussteigen. Die Bezahlung eines ihm angebotenen bargeldlosen Organmandates in Höhe von 25 Euro habe Dipl.-Ing. X abgelehnt.

Der Meldungsleger verwies im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenfalls auf die mittels Radar durchgeführte Vergleichsmessung des nicht gesonderten geeichten Tachometers des Dienstfahrzeuges. Diesbezüglich findet sich der Eichschein des Radarmessgerätes mit dem die Vergleichsmessung vorgenommen wurde im, Akt.

Vor dem Hintergrund der Faktenlage und der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage sieht auch der Unabhängige Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte die  hier  angewendete Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit (Nachfahren im gleichbleibenden Abstand) in deren Beweistauglichkeit in Frage zu stellen. Immerhin wurden 15 km/h als Toleranzbereich zu Gunsten des Betroffenen abgezogen.

Der Berufungswerber vermochte dem gegenüber mit seinem Vorbringen keine begründeten Zweifel an der angewendeten Messmethode und dessen Ergebnis aufzuzeigen. Auch der Hinweis auf andere verfügbare Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsmessung geht ins Leere. Den Polizeibeamten muss es unbenommen bleiben, in welcher Art sie die Verkehrsüberwachung durchführen. Letztlich ist es eine Frage der Beweiswürdigung ob dem Ergebnis gefolgt werden kann oder nicht.

Die Behörde erster Instanz holte diesbezüglich sogar ein Gutachten eines technischen Amtssachverständigen ein, welches im Ergebnis ebenfalls die hier vorgenommene Messung als beweistauglich erachtet.

Wenn der Berufungswerber dieses Gutachten wegen der wohl irrtümlich falschen Schreibweise seines Namens, nämlich X, anstatt richtig X in Frage zu stellen versucht, spricht dies für sich und bedarf keiner weiteren inhaltlichen Ausführung.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 erster Fall darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt in Ortsgebieten nicht schneller als 50 km/h fahren.

Das Verkehrszeichen “Zonenbeschränkung“ gemäß § 52 lit.a Z11a StVO 1960 zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können. Diese war hier mit 30 km/h kundgemacht. Die allgemeine Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO über die Fahrgeschwindigkeit gelangt mit dem Hinweis auf die hier vorliegende speziellere Norm nicht zur Anwendung.

 

5.1. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) besteht kein Einwand, wenn etwa die zur Tatsachenfeststellung berufene Behörde die in der Begründung ihres Bescheides wiedergegebenen, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussagen der Meldungsleger ihren Feststellungen zugrunde legt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsmittelwerber am eigenen Verfahren nicht mitwirkt oder  er – so wie es offenbar hier der Fall war – wo bei seiner Anhaltung mit der Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert wurde, sich zum Vorwurf inhaltlich nicht äußerte.

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen jeweils 726 Euro.

Ausgehend vom Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und des von der Behörde erster Instanz mit 1.200 Euro bei einem pensionierten Diplomingenieur gering eingeschätzten Einkommens, ist  die mir bloß 50 Euro festgelegte Geldstrafe immer noch als sehr milde bemessen zu erachten.

Der Berufung musste demnach sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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