Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167682/2/Sch/AK

Linz, 08.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, geb. am x, x x, x x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, xplatz x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 8. Februar 2013, Zl. VerkR96-6429-2011-Wid, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 120 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 8. Februar 2013, Zl. VerkR96-6429-2011-Wid, wurde über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 unter Anwendung der Strafbestimmungen des § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verhängt, weil er am 30. Juli 2011 um 16.25 Uhr in x, auf der Bx bei Strkm 24,15, in Fahrtrichtung x, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x, LKW x, grau, in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 250 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber vermeint, dass gegenständlich mit der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 das Auslangen hätte gefunden werden müssen. Begründend wird auf den Umstand verwiesen, dass der festgestellte Wert von 0,4mg/l Atemluftalkoholgehalt den "absolut untersten Level" für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung darstelle. Weiters wird auf die seiner Meinung nach unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer verwiesen, welcher Umstand einen Strafmilderungsgrund gemäß § 34 Abs.2 StGB darstelle. Zudem sei ihm eine Verwaltungsstrafvormerkung unzulässigerweise als erschwerend angerechnet worden. Im Hinblick auf eine weitere Vormerkung im Zusammenhang mit einer erfolgten Verweigerung der Alkomatuntersuchung wird darauf hingewiesen, dass die Lenkereigenschaft im damaligen Verfahren nicht erweislich war. Er habe somit keinerlei Gefährdung der Verkehrssicherheit hier durch hervorgerufen.

 

Dass der beim Berufungswerber festgestellte Atemluftalkoholwert– zumindest nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften – im untersten Bereich lag, kann nicht in Abrede gestellt werden. Grundsätzlich muss die Übertretung desto verwerflicher angesehen werden, je höher der festgestellte Wert war (VwGH 31.3.1993, 93/02/0057). Beim Berufungswerber kann demgegenüber vom unteren Grenzwert gesprochen werden. Ebenso ist es Tatsache, dass die Erstbehörde für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses einen Zeitraum von immerhin etwa 18 Monaten gebraucht hat. Beide Umstände spielen bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 VStG eine Rolle.

Dazu kommt noch, dass die Erstbehörde, wie vom Berufungswerber zu Recht gerügt, eine Vormerkung wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 aus dem Jahre 2012 unzutreffend als Erschwerungsgrund gewertet hat. Zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorfallszeitpunkt, das war der 30. Juli 2011, war diese Vormerkung noch nicht rechtskräftig, weshalb sie auch nicht als Erschwerungsgrund hätte gewertet werden dürfen (vgl. VwGH 27.1.1982, 81/03/0184).

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist die Vormerkung aus dem Jahr 2010 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 sehr wohl einschlägig. Bei einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 ist eine Vorstrafe wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung gemäß § 5 Abs.2 leg.cit als Straferschwerungsgrund zu bewerten, weil auch die Verweigerung der Atemluftuntersuchung das durch die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens dokumentierte öffentliche Interesse, das Lenken von Fahrzeugen durch Alkohol beeinträchtigte Personen zu verhindern, verletzt (VwGH 24.2.2000, 99/02/0308).

Diese Vormerkung war zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Übertretung bereits rechtskräftig, sodass sie als Erschwerungsgrund zu werten war; dass im seinerzeitigen Führerscheinverfahren das tatsächliche Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Berufungswerber nicht erweislich war, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

 

4. Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber immerhin einen LKW mit einem – laut Eintrag im Kennzeichenregister – höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 6700 kg alkoholbeeinträchtigt gelenkt hatte. Der Berufungswerber war damit naturgemäß noch eine beträchtlichere potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit, als dies mit einem kleiner dimensionierten Fahrzeug der Fall gewesen wäre. Er hat sich vom Lenken des erwähnten Lastkraftwagens trotz des vorangegangenen Alkoholkonsums nicht abhalten lassen. Offenkundig ist es ihm nicht auf Dauer möglich, am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges ohne Verletzung der Alkoholbestimmungen teilzunehmen.

Angesichts dieser Umstände kann mit der gesetzlichen Mindeststrafe in der Höhe von 800 Euro keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Andererseits scheint der Berufungsbehörde aufgrund der oben dargelegten Erwägungen auch die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2500 Euro nicht angemessen. Es wurde sohin eine Strafe in der Höhe von 1200 Euro festgesetzt, die nach Ansicht der Berufungsbehörde den zu berücksichtigenden Aspekten der Übertretung, sowohl im Hinblick auf deren Unrechtsgehalt als auch das Verschulden des Berufungswerbers in Verbindung mit der hier besonders bedeutsamen spezialpräventiven Wirkung, gerecht wird.

Mit dem vom Berufungswerber selbst bekannt gegebenen monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1100 Euro muss ihm die Bezahlung der Geldstrafe zugemutet werden. Im Übrigen lassen sich solche Strafen ganz leicht vermeiden, indem man alkoholbeeinträchtigt einfach kein Fahrzeug lenkt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum