Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167707/2/Sch/AK

Linz, 09.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 7. März 2013, Zl. VerkR96-941-1-2013, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.  

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 7. März 2013, Zl. VerkR96-941-1-2013, über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. Jänner 2013 als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Auskunft - mit Ablauf des 14. Februar 2013 - gegeben hat, wer das angeführt Fahrzeug am 13. Dezember 2012 um 14.48 Uhr in x, x Straße x, verwendet oder abgestellt hat und auch keine andere Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Über den Berufungswerber ist von der Erstbehörde vorerst mit Strafverfügung vom 23. Jänner 2013 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde.

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben und folgendes vorgebracht:

"Mein Auto stand am angegebenen Ort und war mit einer gut sichtbaren Zeitnotiz (leider keine Parkuhr) versehen.

Mag sein, dass ich die Parkdauer um max. fünf Minuten überzogen habe aber mehr war das nicht. Um mit der ausstellenden Person zu sprechen musste ich jedoch gut und gerne noch mal solange warten, bis dieser sein amüsantes Privatgespräch mit einer anderen Verkehrsteilnehmerin abgeschlossen hatte. Jetzt war es dann wirklich zu spät. Auf meine Frage ob er für diesen Strafzettel zuständig wäre, antwortete der Mann unerhört unfreundlich, dass ich erstens keine Parkuhr hätte und eine handgeschriebene Notiz nicht gelte; bedauerlicher Weise rechtlich eine Fehlmeldung und, dass ich sowieso überzogen hätte, was zu diesem Zeitpunkt dann auch wirklich stimmte aber ohne mein zutun! Hätte ich mich nicht so sehr über die unfreundliche Art und Weise der Ansprache geärgert, hätte ich auf einen Einspruch verzichtet. Dadurch aber hoffe ich auf eine positive Abwicklung meines Einspruches und verbleibe hochachtungsvoll,

x x x x x".

 

In der Folge hat die Erstbehörde eine mit 28. Jänner 2013 datierte Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 abgefertigt, worin angefragt wurde, wer das Fahrzeug zum näher umschriebenen Vorfallszeitpunkt verwendet bzw. abgestellt habe. Diese Anfrage ist seitens des Berufungswerbers unbeantwortet geblieben. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 hat die Erstbehörde das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eingestellt und dies dem Berufungswerber auch mitgeteilt.

In der Folge erging dann eine Strafverfügung wegen Zuwiderhandeln gegen die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, welche wiederum rechtzeitig beeinsprucht wurde.

Schon dort führt der Berufungswerber aus, dass er nie in Abrede gestellt habe, selbst sein Fahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt zu haben. Er halte deshalb die begehrte Lenkerauskunft für unnötig.

 

Unbeschadet dessen wurde in der Folge das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen. In der Berufung dagegen wiederholt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen seinen Einwand im Hinblick auf die Überflüssigkeit der Lenkeranfrage.

 

4. Auch für die Berufungsbehörde ist die Notwendigkeit der von der Erstbehörde abgefertigten Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht ersichtlich. Es kann nach der Aktenlage kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber selbst sein Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hatte. Der gegen die Strafverfügung vom 23. Jänner 2013 eingebrachte Einspruch kann gar nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungswerber selbst der Lenker vor dem Abstellen des Fahrzeuges war ("Mag sein, dass ich die Parkdauer ...."). In der Folge schildert er auch noch sein Gespräch mit dem Straßenaufsichtsorgan, das eine Organstrafverfügung am Fahrzeug angebracht hatte. Warum die Erstbehörde bei dieser klaren Beweislage noch eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 benötigt, bleibt der Berufungsbehörde verborgen. Angesichts einer solchen Vorgangsweise kann es nicht verwundern, wenn der betroffene Zulassungsbesitzer diese Lenkeranfrage für überflüssig erachtet. Eine solche ist tatsächlich entbehrlich, wenn zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise die Lenkereigenschaft in Frage gestellt wird.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung räumt der Berufungswerber ja geradezu ein, eine Übertretung begangen zu haben. Der Einspruch läuft im Wesentlichen bloß darauf hinaus, dass er damit seine Verärgerung über das Verhalten des Organes der Straßenaufsicht zum Ausdruck bringen wollte.

Warum in der Folge die Erstbehörde bei einer derartigen klaren Sach- und Rechtslage mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorgegangen ist, muss demnach verwundern.

 

5. Auf der anderen Seite liegt es naturgemäß nicht in der völlig freien Disposition eines Zulassungsbesitzers, ob er eine Lenkeranfrage beantwortet oder nicht. Dafür ist das Rechtsinstitut des § 103 Abs.2 KFG 1967 ein zu wichtiges. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt bekanntermaßen darin, eine jederzeitige und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführende Ermittlung von Personen zu ermöglichen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22.3.2000, 99/03/0434). Ob demnach ein Zulassungsbesitzer im konkreten Fall eine Anfrage für überflüssig erachtet oder nicht, ändert nichts daran, dass er verpflichtet ist, den Lenker bekanntzugeben. Im vorliegenden Fall war allerdings die Lenkeranfrage nicht nur nach der Einschätzung des Berufungswerbers selbst, sondern auch nach der Aktenlage tatsächlich entbehrlich. Die Folgen der Übertretung können sohin als unbedeutend angesehen werden, zumal der Behörde schon vor der Lenkeranfrage in völlig ausreichendem Ausmaß bekannt war, wer das Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hatte. Das Verschulden des Berufungswerbers kann zudem noch als geringfügig angesehen werden, da er sich aufgrund seiner Einschätzung der Sinnhaftigkeit der Anfrage– bis zu einem gewissen Grad auch nachvollziehbar – dazu verleiten ließ, diese einfach zu ignorieren.

 

In Anbetracht dessen kam zwar keine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG in Frage, es konnte aber von der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG Gebrauch gemacht werden. Das Absehen von der Verhängung einer Strafe in dem hier besonders gelagerten Fall war sohin vertretbar und geboten. Vom ausdrücklichen Ausspruch einer Ermahnung konnte abgesehen werden, zumal dem Berufungswerber auch ohne diesem aufgrund der obigen Ausführungen zu der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 klar sein sollte, dass er künftighin solchen Anfragen nicht mehr ignoriert, gleichgültig für wie notwendig er sie einschätzt. 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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