Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253015/19/BMa/Th

Linz, 19.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X vom 12. Dezember 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 23. November 2011, SV96-61-2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Strafbescheids 400 Euro und zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Strafbescheids 200 Euro (insgesamt 600 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

zu II.: §§ 64 ff VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als Betreiber des Lokales 'X', X, X verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen die Ausländer

 

1.     X, geb. X, türkische StA., wh. X, X, vom 12.12.2010 bis 13.01.2011, 19:05 Uhr

2.     X, geb. X, türkischer StA, wh. X, X, zumindest am 13.01.2011 von 18:00 bis 19:05 Uhr

 

Im genannten Lokal beschäftigt wurden, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt war, die Ausländer waren auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, eine Anzeigebestätigung bzw. eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder eine Niederlassungsnachweis oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Daueraufenthalt EG lagen nicht vor.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1, Ziff. 1, lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.        2.000,00 Euro

67 Stunden

§ 28 Abs. 1, Zi9ff 1, lit.a AuslBG idgF

2.        1.000,00 Euro

34 Stunden

detto

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu 1. 200,00 und 2. 100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

3.300,00 Euro"

 

 

1.2. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatbestand sei aufgrund der Feststellungen des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck und aufgrund des Ermittlungsergebnisses als erwiesen anzusehen. Dem Bw sei fahrlässige Begehung der Übertretung nach dem AuslBG im Fall des X vorzuwerfen, im Fall des X sei von vorsätzlicher illegaler Beschäftigung auszugehen. Der Bw habe kein Kontrollsystem zur Vermeidung illegaler Ausländerbeschäftigung dargelegt.

 

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von dem vom Bw bekannt gegebenen monatlichen Einkommen in Höhe von 1.000 Euro und Sorgepflichten für 5 Kinder im Alter zwischen 10 und 17 Jahren ausgegangen.

 

Milderungsgründe oder Straferschwerungsgründe seien nicht zu Tage getreten.

 

1.3. Gegen dieses dem Rechtsvertreter des Bw am 28. November 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 12. Dezember 2011.

 

1.4. Die von seinem Rechtsvertreter eingebrachte Berufung ficht den Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen geltend und rügt auch die Strafhöhe.

 

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und hat am 16. Jänner 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu der Verhandlung sind der Berufungswerber, der nicht mehr rechtsfreundlich vertreten ist, und ein Vertreter der Organpartei gekommen. Als Zeugen wurden X und X einvernommen. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2013 wurden vom Bw nachträglich Unterlagen vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Betreiber des Lokals "X", X, X. Anlässlich einer Kontrolle am 13. Jänner 2011 gegen 19.05 Uhr wurde festgestellt, dass der türkische Staatsangehörige X seit 12. Dezember 2010 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13.01.2011 und der türkische Staatsangehörige X am 13. Jänner 2011 von 18.00 Uhr bis 19.05 Uhr in diesem Lokal entgeltlich beschäftigt wurden, obwohl diese nicht die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen hatten. X war seit 6. Juni 2010 durchgehend als Dienstnehmer des X zur Sozialversicherung angemeldet und er war zum Zeitpunkt der Kontrolle hinter der Theke mit der Zubereitung und dem Verkauf eines Kebaps beschäftigt. X wurde mit 900 Euro pro Monat entlohnt. X war bis einschließlich 31. Oktober 2010 im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für den Imbiss. Am 14. Oktober und 10. November, jeweils 2010, wurden vom Bw beim Arbeitsmarktservice Gmunden Anträge auf Ausstellung von Beschäftigungsbewilligungen für die Berufsart Koch für X eingebracht, die jedoch mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 und vom 9. Dezember 2010 negativ entschieden wurden. Am 23. Dezember 2010 ist von X eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Oberösterreich vom 9. Dezember 2010, der am 15.12.2010 zugestellt wurde, erhoben worden. Es wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss vom 29. April 2011 wurde die Beschwerde als unzulässig wegen mangelnder Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, zurückgewiesen, wurde doch der erstinstanzliche Bescheid nicht durch ihn bekämpft und damit der Instanzenzug auch nicht ausgeschöpft. Dass eine aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde zuerkannt wurde, wurde vom Bw nicht ins Treffen geführt.

 

X war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und wurde beim Abwaschbecken im hinteren Lokalbereich bei der Reinigung von Behältern angetroffen. Die Höhe des Herrn X gezahlten Entgelts kann nicht festgestellt werden. X hat in den Jahren 2005 bis ca. 2009 im Betrieb des Bw gearbeitet, danach hat er ein Lokal vom Bw angemietet und war als Selbstständiger tätig. Wegen gesundheitlicher Probleme hat der Bw am 13. Jänner 2011 seine Arbeit in seinem Lokal unterbrochen und die Gattin des Bw  hat X wegen Personalknappheit im Lokal ersucht, bei der Zubereitung des Pizzateigs und dessen Portionierung zu helfen.

 

Das Lokal besteht aus einem vorderen Verkaufsbereich, bei dem auch Zubereitungen stattfinden, und einem hinteren Bereich, in dem insbesondere eine Rührmaschine neben einem Waschbecken situiert ist. X wurde im hinteren Bereich beim Abwaschen von Gefäßen, neben der Rührmaschine, angetroffen. Er war nicht aufgrund eines Freundschaftsdienstes für den Bw tätig.

 

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Akt und dem Vorbringen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2013 ergibt.

 

Der Bw selbst hat angegeben, dass beide Ausländer in seinem Lokal beschäftigt waren, er hat auch hinsichtlich des nicht zur Sozialversicherung angemeldeten X nicht behauptet, dass dieser aufgrund eines Freundschaftsdienstes bei ihm tätig war. Zwar hat der Bw seine Angabe, X hätte aufgrund von Personalmangel in seinem Lokal ausgeholfen (Seite 5 des Tonbandprotokolls vom 16. Jänner 2013), im Laufe der Verhandlung abgeändert, er hat aber kein anderes nachvollziehbares Motiv angegeben, warum X mit der Zubereitung des Teiges beauftragt wurde und auch Gefäße gereinigt hat. Dem steht auch die Angabe, X hätte die Arbeiten alle alleine verrichten können, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Unterschied macht, aus welchem Motiv, ob aufgrund Personalmangels oder aufgrund der fehlenden Kenntnisse des X, X mit der Herstellung des Pizzateigs beschäftigt wurde.

 

Die Aussage der Zeugin X widerspricht jener des Bw in den wesentlichen Punkten nicht. Dabei ist es – entgegen der Äußerung des Bw -  irrelevant, ob sich die Zeugin noch daran erinnern konnte, dass der Bw nach Ende der Kontrolle in sein Lokal gekommen ist.

Die nachträglich mit Schreiben vom 21. Jänner 2013 vom Bw vorgelegten Unterlagen haben keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftige nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

3.3.2. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt.

 

3.3.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die beiden türkischen Staatsangehörigen anlässlich der Kontrolle am 13. Jänner 2010 bei der Zubereitung und dem Verkauf eines Kebaps und bei Reinigungsarbeiten von Behältern betreten. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Tätigkeiten lagen nicht vor. X wurde für seine Tätigkeit mit 900 Euro pro Monat entlohnt. Feststellungen zur allfälligen Bezahlung des X konnten nicht getroffen werden, es gilt aber im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich; die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. beschäftigt worden ist (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078).

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH v. 03.11.2004, 2001/09/0129, mwN).

 

3.3.4. Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Bw X, dieser sei nur kurzfristig und unentgeltlich für den Bw tätig geworden, ist nach der vorzitierten Judikatur von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

 

Hinsichtlich X hat der Bw angegeben, gemäß § 7 Abs.4 AuslBG bestehe die Berechtigung zur Weiterbeschäftigung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung und das Verfahren zur Verlängerung der erteilten Beschäftigungsbewilligung sei noch nicht abgeschlossen gewesen, weil eine VwGH-Beschwerde eingebracht worden sei. Der Bw verkennt damit jedoch, dass die Entscheidung mit Zustellung des zweitinstanzlichen Erkenntnisses des AMS Oberösterreich vom 09.12.2010 rechtskräftig geworden ist und ein außerordentliches Rechtsmittel, dem keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, an der Rechtskraft nichts zu ändern vermag.

 

Das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher als erfüllt zu werten.

 

3.3.5. Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Der Bw ist hinsichtlich des X offenbar einem Rechtsirrtum erlegen, war er doch der Annahme, dieser könne bis zur Entscheidung durch den VwGH in seinem Lokal arbeiten. Dieser Rechtsirrtum ist ihm aber vorwerfbar, er hätte sich hinsichtlich des Aufschubs der Rechtskraft bei der hiefür zuständigen Stelle, dem AMS, informieren müssen. Weil er dies unterlassen hat, ist ihm sein Verhalten als fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Dass X nur als Selbstständiger arbeiten darf, war dem Bw bekannt. Er hat die illegale Beschäftigung des X bewusst in Kauf genommen, um einen personellen Engpass in seinem Lokal zu überbrücken. Damit aber hat er hinsichtlich X die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen.

 

Der Bw hat somit die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen und den subjektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnormen erfüllt.

 

3.3.6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. (§ 19 Abs.1 idF BGBl. I Nr. 33/2013 tritt gem. § 66b Abs.19 VStG erst mit 1. Juli 2013 in Kraft.)

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Absatz 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer objektiver Umstände.

 

§ 3 Abs.1 AuslBG dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarkes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gesehen – zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und – zusätzlich – zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt.

 

Die belangte Behörde hat hinsichtlich X eine Strafe in Höhe von 2.000 Euro und hinsichtlich X eine Strafe von 1.000 Euro verhängt. Die belangte Behörde führt zwar aus, dass straferschwerend kein Umstand zu Tage getreten sei, sie hinsichtlich X aber wegen des längeren Beschäftigungszeitraums nicht die Mindeststrafe habe verhängen können. Der Unabhängige Verwaltungssenat ergänzt den Strafzumessungskatalog der belangten Behörde um den als erschwerend zu wertenden Umstand des langen Beschäftigungszeitraumes des X. Die belangte Behörde hat zutreffend nicht bloß die Mindeststrafe verhängt.

Die Verhängung einer Strafe von 2.000 Euro für die illegale Beschäftigung des X und von 1.000 Euro für die illegale Beschäftigung des X ist im Rahmen des behördlichen Ermessens gerechtfertigt, weil der Bw als Beschäftiger von Ausländern über die entsprechenden Bestimmungen des AuslBG Bescheid wusste, jedoch nicht gewillt war, diese Vorschriften zu berücksichtigen, sobald die betrieblichen Notwendigkeiten vorhanden waren, Arbeiter einzustellen. Die Verhängung dieser Strafen erscheint daher insbesondere aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls nicht überhöht und aus generalpräventiven Gründen geboten.

 

Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) ebenso wie ein Vorgehen nach § 21 VStG (Absehen von der Strafe) ausscheidet, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

Beachte:

Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Schuldspruches, der Bestrafung sowie des Ausspruches über die Verfahrenskosten hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

VwGH vom 18.06.2014, Zl.: 2013/09/0078-7

 

 

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