Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101493/18/Fra/Ka

Linz, 28.04.1994

VwSen-101493/18/Fra/Ka Linz, am 28. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Ilse F, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juli 1993, VerkR96/10733/1991, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach der am 20. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufung wird hinsichtlich der übrigen Fakten stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Beschuldigte hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 1 einen Kostenbeitrag von 1.000 S (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Fakten hat der Beschuldigte weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und Z3 sowie § 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 sowie § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2 StVO 1960, 2.) bis 4.) § 11 Abs.2 StVO 1960, 5.) bis 8.) § 18 Abs.1 StVO 1960, 9.) § 11 Abs.2 StVO 1960, 10.) § 99 Abs.2 lit.c iVm § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960, 11.) § 9 Abs.1 StVO 1960 und 12.) § 52 Z10a StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 9. Juni 1991 um 11.07 Uhr den PKW (D) auf der A1 Westautobahn sowie auf der B 154 Mondsee Bundesstraße gelenkt und dabei folgende Verwaltungsübertretungen begangen hat:

1.) Auf der A1 Westautobahn bei km 252,8, Gemeinde Oberwang, in Richtung Salzburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 70 km/h überschritt (um 11.09 Uhr), 2.) um 11.07.42 Uhr, 3.) um 11.08.02 Uhr und 4.) um 11.10.48 jeweils den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne diesen Wechsel anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig anzuzeigen.

5.) Weiters hat er um 11.11 Uhr, 6.) um 11.12.18 Uhr, 7.) um 11.12.52 Uhr und 8.) um 11.13.45 Uhr keinen solchen Sicherheitsabstand eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

9.) Er hat beim Verlassen der A1 über die Ausfahrt M die Fahrtrichtungsänderung anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig angezeigt (um 11.13.45 Uhr), 10.) auf der B154, Gemeinde Tiefgraben, bei km 11,8 um 11.15.46 Uhr trotz ungenügender Sicht (unübersichtliche Kurve und Fahrbahnkuppe) unter besonders gefährlichen Umständen und in Anbetracht starken Verkehrsaufkommens mit besonderer Rücksichtslosigkeit zwei PKW überholt und dabei 11.) auch die Sperrlinie überfahren.

12.) Er hat bei km 11,4 der B 154 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 75 km/h überschritten (um 11.16.08 Uhr).

Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesene Vertreterin bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils wegen der einzelnen Verwaltungsübertretungen 10.000 S übersteigende Strafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Da ua auch Sachverhaltselemente strittig sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, welche am 20. April 1994 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Straßenverkehrstechnik und unter Teilnahme der Vertreterin des Berufungswerbers sowie eines Vertreters der Erstbehörde durchgeführt wurde.

Als Ergebnis dieser Verhandlung ist festzustellen, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung laut Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund nachstehender Erwägungen als erwiesen gilt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Rev.Insp. Ferdinand S, Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Seewalchen, führte zeugenschaftlich - somit unter Wahrheitspflicht stehend - bei der Berufungsverhandlung aus, daß er zum Vorfallszeitpunkt Beifahrer des Zivilstreifenwagens, Ford Scorpio, ausgerüstet mit einer Provida-Anlage, war. Der PKW wurde auf der Westautobahn A 1, Fahrtrichtung Salzburg von seinem Kollegen Rev.Insp.

F gelenkt. Sie fuhren am rechten Fahrstreifen und verfolgten ein Fahrzeug mit annähernd 160 km/h. In der Mitte der Konsole dieses Fahrzeuges, verbunden mit der Provida-Anlage, war im Zivilstreifen-PKW eine geeichte Geschwindigkeitsanzeige eingebaut. Von dieser Anzeige konnte er die gefahrene Geschwindigkeit ablesen. Weiters war im Zivilstreifen-PKW im Handschuhfach ein Bildschirm, verbunden mit der Provida-Anlage, eingebaut. Auf diesem Bildschirm wurde auch die Geschwindigkeit angezeigt. Er konnte somit die vom Zivilstreifen-Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit sowohl vom Anzeigegerät auf der Konsole als auch vom Bildschirm im Handschuhfach ablesen. Die Videokamera war an der Stelle, wo ansonsten der Rückspiegel befestigt ist, eingebaut. Sein Kollege F sagte ihm, daß hinter ihrem Fahrzeug noch schnellere Fahrzeuge nachkommen. Auf dem vom Beschuldigten gelenkten PKW sei er deshalb aufmerksam geworden, weil dieser das Zivilstreifenfahrzeug mit einem wesentlichen Geschwindigkeitsunterschied überholt hat.

Unmittelbar hinter diesem PKW fuhr im knappen Abstand ein Motorradfahrer. Sie nahmen daher von der Verfolgung des vor ihnen fahrenden PKW's, Marke Audi, Abstand und versuchten, den sie überholenden PKW als auch den nachfahrenden Motorradfahrer zu verfolgen. Sie erhöhten vorerst die Geschwindigkeit. Seiner Erinnerung nach betrug der Abstand zum Motorradfahrer, welcher hinter dem vom Beschuldigten gelenkten PKW fuhr, lediglich 50 m. Die von ihnen gefahrene Geschwindigkeit wurde abgelesen. Der Nachfahrvorgang wurde größtenteils auf der Überholspur vorgenommen. Sie haben einige Male versucht, den Berufungswerber zu überholen, wenn dieser auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hat, doch dieser beschleunigte jedesmal wieder, sodaß ihnen ein Überholvorgang nicht möglich war. Die Nachfahrstrecke betrug ca 19 Kilometer. Er sei sich ganz sicher, daß bei Strkm 252,8 der Abstand gleichbleibend war. Zum Tatzeitpunkt haben sich an der Videokamera Plomben befunden. Zur Eichung könne er keine Aussagen machen. Die eingeblendete Geschwindigkeit ist unabhängig vom im Zivilstreifen-PKW eingebauten Tachometer. Hauptsächlich habe er sich auf die Provida-Anlage konzentriert, auch wenn er manchmal auf den Tachometer hinübergeschaut habe. Der Zivilstreifen-PKW, Marke Ford Scorpio, erreiche eine maximale Geschwindigkeit von 216 km/h. Bei Strkm. 252,8 handelt es sich um eine Gefällstrecke bzw um eine Gefällstelle. Er sei sich sicher, daß bei diesem Strkm. der Abstand zum verfolgten Fahrzeug gleichbleibend war. Sie haben bereits ca. bei Strkm. 249 das Folgetonhorn und das Blaulicht eingeschaltet.

Bei der Berufungsverhandlung wurde auch der Videofilm mit der entsprechenden Passage besichtigt.

Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen des Meldungslegers (der Meldungsleger erwähnte auf sein Erinnerungsvermögen angesprochen, daß eine derartige Nachfahrt nicht alltäglich, diese beinahe schon lebensgefährlich gewesen sei und ihm deshalb wahrscheinlich sein Leben lang in Erinnerung bleiben werde) in Verbindung mit dem Videofilm trotz des Umstandes, daß an der Videokamera bei der nachfolgenden Eichung die entsprechenden Plomben nicht vorhanden waren, zur Überzeugung gelangt, daß der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort mit dem in Rede stehenden PKW die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit fuhr.

Es kann daher die von ihm getätigte Feststellung, daß die Videoaufzeichnung keinerlei Beweis darstelle, nicht geteilt werden. Diese Betrachtungsweise könnte im Sinne der (Un-)Verwertbarkeit des Beweismittels allenfalls nur dann gefolgt werden, wenn die Videoaufzeichnung als alleiniges Beweismittel in Betracht käme. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Es wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 16.12.1992, 92/02/0238) verwiesen, wonach eine Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden KFZ zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit geeignet ist, wobei dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden KFZ nicht geeicht ist, bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zukommt. Es besteht kein Anlaß, diese Judikatur nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wo die gefahrene Geschwindigkeit des Zivilstreifen-PKW's von der in diesem PKW eingebauten Anzeige der Provida-Anlage als auch von dem im Handschuhfach eingebauten Bildschirm abgelesen wurde. Es kommt daher dem Umstand, daß bei der am 23.3.1992 (rund 9 Monate nach der Tatzeit) vom BEV durchgeführten eichtechnischen Prüfung festgestellt wurde, daß die Stempelstellen verletzt wurden, keine Bedeutung zu. Im übrigen hat das BEV konstatiert, daß auch bei dieser Prüfung das Gerät ohne vorherige Neujustierung die Eichfehlergrenze von + - 3 % der Meßbereichsobergrenze einhielt.

Die in den Eichvorschriften für Geschwindigkeitsmeßgeräte festgelegte Eichfehlergrenze von + - 7,5 km/h wurde berücksichtigt und abgezogen, sodaß eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 70 km/h sicherlich vorlag (siehe auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 13.7.1992, BauME-010000/885-1992/Han/Bla, Seite 3 zu lit.a).

Abschließend ist hiezu festzuhalten, daß auch der Berufungswerber einen konkreten Mangel der Videoanlage nicht behauptet hat und der Amtssachverständige bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage der Vertreterin des Berufungswerbers, ob im Hinblick auf den Umstand, daß der Zivilstreifen-PKW bei 216 km/h eine Abriegelung vornimmt, eine Beeinträchtigung der Provida-Anlage hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung ausgelöst werden kann, gutachtlich ausgeführt hat, daß kein Zusammenhang zwischen einer Abriegelung des Motors und einer Fehlanzeige des Provida-Verkehrs-Überwachungssystemes besteht.

Der Schuldspruch war somit zu bestätigen.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Vorerst verweist der O.ö. Verwaltungssenat auf den hohen Unrechtsgehalt des gegenständlichen Verstoßes.

Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen die häufigsten Unfallursachen dar. Gerade dieses hohe Unfallrisiko führt zu einer Gefährdung des äußerst schützenswerten Rechtsgutes der körperlichen Integrität anderer Straßenverkehrsteilnehmer.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 % von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr ausgegangen werden kann. Derartige Überschreitungen passieren nicht mehr "versehentlich", sondern sind als bewußte Verstöße zu werten, was hier im gegenständlichen Fall zusätzlich durch den Umstand, daß am Zivilstreifenfahrzeug auch das Folgetonhorn und Blaulicht eingeschaltet wurden, indiziert wird. Was das gegenständliche Verhalten des Berufungswerbers betrifft, ist kein einziger Umstand hervorgekommen, welcher ihm als mildernd zuerkannt werden könnte.

Die Erstbehörde hat nun mit der verhängten Strafe den gesetzlichen Strafrahmen zu 50 % ausgeschöpft. Darin kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Berufungswerber keine Verwaltungsvormerkungen aufweist, was als mildernder Umstand anerkannt wird und der Tatsache, daß der Berufungswerber seine Einkommensverhältnisse nicht bekanntgegeben hat, sodaß von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen wird, weiters davon, daß er kein nennenswertes Vermögen besitzt und auch keine Sorgepflichten aufweist, nicht erblickt werden. Auch vom Gesichtspunkt des Präventionsgedankens scheint die Strafe in der bemessenen Höhe geboten.

Zum Faktum 9 (§ 11 Abs.2 StVO 1960) ist festzustellen, daß hiefür ein sicherer Beweis nicht vorliegt. Der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 9. Juni 1991 kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob diese Übertretung vom Meldungsleger visuell wahrgenommen wurde oder auf die Videoaufzeichnung gestützt wurde. Bei der Berufungsverhandlung konnte sich naturgemäß der Meldungsleger an diese Einzelheit nicht mehr erinnern. Die entsprechende Passage der Videoaufzeichnung ist jedoch nicht beweiskräftig, da - wie das Studium bei der Berufungsverhandlung erbrachte die Videokamera den rechten Blinker nicht erfaßt hat, weshalb dieses Faktum im Zweifel für den Beschuldigten nicht als erwiesen gilt.

Zu den übrigen Fakten wurde erwogen:

Bei den Fakten 2 bis 4 (jeweils § 11 Abs.2 StVO 1960) fehlt im Schuldspruch die nach § 44a VStG erforderliche Tatortangabe. Mangels während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten taugliche Verfolgungshandlungen ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten.

Bei den Fakten 5 bis 8 (jeweils § 18 Abs.1 StVO 1960) erschöpft sich die Tatumschreibung auf den reinen Wortlaut der Gesetzesvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen nach § 44a VStG (vgl. VwGH 17.6.1980, 3232/79 uva). Auch diesbezüglich ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

Zum Faktum 10 (§ 99 Abs.2 lit.c iVm § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960) ist festzustellen:

Der Spruch betreffend eine in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begangene Verwaltungsübertretung muß auch die konkreten Umstände enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit anderen Straßenbenützern gegenüber ausmachen (vgl. VwGH 20.2.1991, 90/02/0198). Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung "unter besonders gefährlichen Umständen und in Anbetracht starken Verkehrsaufkommens mit besonderer Rücksichtslosigkeit" begangen zu haben. Die besonders gefährlichen Umstände finden im Spruch keinen Niederschlag. Der Umstand der besonderen Rücksichtslosigkeit wurde mit dem "starken Verkehrsaufkommen" begründet. Diese Begründung ist jedoch insofern unzutreffend, als das starke Verkehrsaufkommen nicht im Verhalten des Täters gegenüber anderen Straßenbenützern begründet ist. Das starke Verkehrsaufkommen vermag allenfalls "besonders gefährliche Verhältnisse" zu begründen, weil damit Tatbestände erfaßt sind, die außerhalb der Person des Täters liegen (vgl. VwGH 9.7.1964, 76/73). Im übrigen ist festzustellen, daß entsprechend ausführliche Darlegungen in der Begründung, aus welchen konkreten Erwägungen die obgenannten Voraussetzungen als gegeben angenommen wurden, fehlen. Im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 hat die Behörde auch Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Sicht des Beschuldigten, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers, reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück ihm bis zum Ende der Überholstrecke nicht die erforderliche Übersichtlichkeit bot (vgl. VwGH 21.9.1983, 82/03/0272).

Derartige Feststellungen werden im angefochtenen Straferkenntnis mangels entsprechender Ermittlungen zur Gänze vermißt, sodaß insgesamt von einem den Anforderungen im Verwaltungsstrafrecht standhaltenden Beweis für diese Übertretung nicht ausgegangen werden kann.

Zum Faktum 11 (§ 9 Abs.1 StVO 1960) ist festzustellen, daß eine Verordnung betreffend die verfahrensgegenständliche Sperrlinie nicht aufgefunden werden konnte, weshalb das rechtliche Substrat für eine entsprechende Bestrafung dieses dem Berufungswerber zur Last gelegten Verstoßes fehlt.

Zum Faktum 12 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) ist festzustellen:

Dem Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, daß die hier relevante Übertretung durch Nachfahren mit einem Zivilstreifenwagen, der mit einer Provida-Anlage ausgerüstet ist, festgestellt wurde. Bei der Prüfung der Frage, ob das Nachfahren mit einem Streifenwagen zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges eine brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist, gibt es bereits eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Voraussetzung hiefür ist - siehe oben - ein gleichbleibender Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit.

Nun geht bereits aus der Anzeige des LGK für , VAASt S, vom 9. Juni 1991 hervor, daß bei der Feststellung der gegenständlichen Übertretung ein gleichbleibender Abstand offenbar nicht eingehalten wurde (vgl. auf Seite 2 die Wortfolge: "Aufgrund des starken Verkehrs auf der B 154 war es ihnen möglich, J .....

wieder einzuholen ."). Weiters gab der Meldungsleger RI Ferdinand S am 19. Dezember 1991 zeugenschaftlich vor der Erstbehörde ua folgendes an: "Freilich ergaben sich gerade bei der Nachfahrt auf der Bundesstraße auch immer wieder verschiedene Abstände zum verfolgten Fahrzeug, weil wir häufig durch langsamere Fahrzeuge aufgehalten wurden." Ein schlüssiger Beweis im Hinblick auf die gegenständliche Tat liegt somit nicht vor, weil nicht zweifelsfrei davon auszugehen ist, daß der Abstand des Zivilstreifenwagens an der Stelle der hier festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bereits gleichbleibend war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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