Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281383/27/Re/Rd/CG

Linz, 17.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Mag. x, vertreten durch x/x & Partner Rechtsanwälte GmbH, xstraße x, x x, gegen die Fakten 1 bis 4, 6 bis 10, 12 bis 14 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Jänner 2012, Ge96-28-1-2011-Kg, wegen Verwaltungs­über­tretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. April 2013, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie nachstehend angeführt, herabgesetzt werden:

 

         zu 1.)

         1a:    250 Euro, EFS 30 Stunden   2a:    150 Euro, EFS 20 Stunden

         2b:    150 Euro, EFS 20 Stunden   3a:    150 Euro, EFS 20 Stunden

         4a:    150 Euro, EFS 20 Stunden   6a:    250 Euro, EFS 30 Stunden

         7a:    150 Euro, EFS 20 Stunden   8a:    250 Euro, EFS 30 Stunden

         8b:    150 Euro, EFS 20 Stunden   9a:    250 Euro, EFS 30 Stunden

         10a:  150 Euro, EFS 20 Stunden   12a:  150 Euro, EFS 20 Stunden

         13a: 150 Euro, EFS 20 Stunden   14b:  150 Euro, EFS 20 Stunden

        

         zu 2.)

         1c:    150 Euro, EFS 20 Stunden   9c:    150 Euro, EFS 20 Stunden

          

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 280 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Jänner 2012, Ge96-28-1-2011-Kg, wurden über den Berufungswerber nach­stehende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 und Abs.4 Z1 AZG (Fakten 1a, 2a, 2b, 3a, 4a, 6a, 7a, 8a, 8b, 9a, 10a, 12a, 13a und 14b), und zu 2) gemäß § 12 Abs.1 und Abs.2a iVm § 28 Abs.2 Z3 AZG (Fakten 1c und 9c) verhängt:

zu 1.) 1a     400 Euro, EFS 48 Stunden,

         2a      200 Euro, EFS 24 Stunden,

         3a      200 Euro, EFS 24 Stunden,

         4a      200 Euro, EFS 24 Stunden

         6a      400 Euro, EFS 48 Stunden,

         7a      200 Euro, EFS 24 Stunden,

         8a      400 Euro, EFS 48 Stunden,

         8b      200 Euro, EFS 24 Stunden,

         9a      400 Euro, EFS 48 Stunden,

         10a    200 Euro, EFS 24 Stunden,

         12a    200 Euro, EFS 24 Stunden,

         13a    200 Euro, EFS 24 Stunden,

         14b    200 Euro, EFS 24 Stunden,

zu 2.) 1c      200 Euro, EFS 24 Stunden,

         9c      200 Euro, EFS 24 Stunden.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"In Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitraum und somit nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x GmbH mit Sitz in x/x, xstraße x, (FN 168053m), haben Sie als Arbeitgeber die nachstehend angeführten vom Arbeitsinspektorat Wels festgestellten Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

1.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 04.04.2011

08:00 22:01 13:16

00:45

RZ: 09:45

Di 05.04.2011

07:46 17:11 08:45

00:40

 

Mo 18.04.2011

07:57 18:53 10:22

00:34

 

 

1.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 4. und 18. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

1.c Die Ruhezeit wurde vom 4. auf den 5. April 2011 (9 Stunden 45 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 iVm § 12 Abs.2a des AZG dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.

Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden.

 

2.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mo 04.04.2011

06:55 18:00 10:35

00:30

 

Di 05.04.2011

06:54 16:47  09:23

00:30

 

Mi 06.04.2011

06:59 17:38  10:09

00:30

 

Do 07.04.2011

07:04 17:04 09:30

00:30

 

Fr 08.04.2011

07:11 15:10 07:29

00:30

 

Sa 09.04.2011

06:34 10:22 03:18

00:30

 

So 10.04.2011

                   00:00

00:00

50:24

Mo 11.04.2011

                   00:00

00:00

 

Di 12.04.2011

06:57 17:39 10:12

00:30

 

Mi13.04.2011

                   00:00

00:00

 

Do 14.04.2011

06:51 18:09 10:48

00:30

 

Mo 25.04.2011

                    00:00

00:00

 

Di 26.04.2011

                    00:00

00:00

 

Mi 27.04.201

07:08 17:40 10:02

00:30

 

 

2.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 4. und 14. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

2.b die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 4. bis 10. April 2011 mehr als 50 Stunden (50 Stunden 24 Minuten). Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Mo 04.04.2011

06:40 18:52 11:42

00:30

Di 05.04.2011

06:48 17:50 10:32

00:30

 

3.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 4. und 5. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

4.) Der Arbeitnehmer x, wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Mi  13.04.2011

07:52 20:04 11:42

00:30

 

4.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 13. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

5.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Fr 01.04.2011

                     00:00

00:00

Wochenendruhe 34:09

Sa 02.04.2011

10:51 20:22   02:19

07:12

 

So 03.04.2011

                    00:00

00:00

 

Mo 04.04.2011

06:41 16:27 09:16

00:19

 

 

5.d Die Wochenendruhe wurde durch die Beschäftigung am Samstag den 2. April 2011 (34 Stunden 9 Minuten) nicht eingehalten.

Dies stellt eine Übertretung des § 3 Abs.1 des ARG dar, wonach in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren ist.

 

6.) Die Arbeitnehmerin x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mi 20.04.2011

07:13 21:11  13:28

00:30

 

Di 26.04.2011

06:57 17:53  10:26

00:30

 

 

6.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 20. und 26. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

7.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Di  12.04.2011

07:06 18:46  11:10

00:30

 

7.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 12. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

8.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mi 04.04.2011

06:22 17:33 10:41

00:30

 

So 10.04.2011

                    00:00

00:00

 

Mo 11.04.2011

                    00:00

00:00

 

Di 12.04.2011

06:23 19:03 12:10

00:30

 

Mi 13.04.2011

                    00:00

00:00

 

Do 14.04.2011

06:25 17:55 11.00

00:30

 

So 17.04.2011

                    00:00

00:00

 

Mo 18.04.2011

06:24 17:54 11:00

00:30

 

Di 19.04.2011

06:23 18:02 11:09

00:30

 

Mi 20.04.2011

06:22 18:01 11:09

00:30

 

Do 21.04.2011

06:23 17:29 10:36

00:30

 

Fr 22.04.2011

06:23 14:27 07:34

00:30

 

Sa 23.04.2011

                    00:00

00:00

 

So 24.04.2011

                    00:00

00:00

51:28

Mi 27.04.2011

06:23 17:14 10:21

00:30

 

8.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 4., 12., 14., 18., 19., 20., 21. und 27. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

8.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 18. – 24. April 2011 mehr als 50 Stunden (51 Stunden 28 Minuten). Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

9.) Die Arbeitnehmerin x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt.

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 11.04.2011

06:52 18:05  10:43

00:30

 

Di 12.04.2011

07:20 21:20 13:12

00:30

RZ: 10:14

Mi 13.04.2011

07:14 15:04 07:20

00:30

 

Do 14.04.2011

                    00:00

00:00

 

Fr 15.04.2011

                    00:00

00:00

 

Sa 16.04.2011

                    00:00

00:00

 

So 17.04.2011

                    00:00

00:00

 

Mo 18.04.2011

06:53 18:47 11:24

00:30

 

Di 19.04.2011

07:48 18:19 10:01

00:30

 

 

9.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 12. und 18. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

9.c Die Ruhezeit wurde vom 12. auf den 13. April 2011 (10 Stunden 14 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 iVm § 12 Abs.2a AZG dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist. Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden.

 

10.) Der Arbeitnehmer x wurde in der obgenannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Mo  11.04.2011

                     00:00

00:00

Di 12.04.2011

06:36 17:24 10:18

00:30

Mi 13.04.2011

                     00:00

00:00

Do 14.04.2011

06:40 17:55 10:45

00:30

Fr 15.04.2011

                     00:00

00:00

Sa 16.04.2011

                     00:00

00:00

So 17.04.2011

                     00:00

00:00

Mo 18.04.2011

06:38 17:20 10:12

00:30

 

10.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 12., 14. und 18. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

11.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Sa  02.04.2011

07:37 17:23 02:52

06:54

So 03.04.2011

10:03 16:54 02:00

05:03

Sa 09.04.2011

07:20 17:13 02:32

07:21

So 10.04.2011

07:12 08:12 01:00

00:00

Sa 16.04.2011

07:47 17:12 02:04

09:04

So 17.04.2011

                    01:00

00:00

Sa 23.04.2011

07:12 18:20 02:04

09:04

So 24.04.2011

16:08 17:08 01.00

00:00

Sa 30.04.2011

08:15 09:33 01:18

00:00

So 01.05.2011

 

 

 

11.e Die Rufbereitschaft wurde somit am Wochenende vom 2. auf den 3., vom 9. auf den 10.  und vom 23. auf den 24. April 2011 abgehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 6a ARG dar, wonach die Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden darf.

 

12.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Mi  20.04.2011

07:01 18:51  11:17

00:33

 

12.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 20. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

13.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Mo  04.04.2011

07:57 18:47 10:20

00:30

Sa 09.04.2011

                    00:00

00:00

So 10.04.2011

                    00:00

00:00

Mi 13.04.2011

06:59 20:17 10:39

02:39

Sa 16.04.2011

                    00:00

00:00

So 17.04.2011

                    00:00

00:00

Mo 18.04.2011

07:18 18:00 10:19

00:23

 

13.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 4., 13., und 18. April 2011 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

14.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mo 25.04.2011

07:18 15:30 07:42

00:30

 

Di 26.04.2011

06:31 16:11 09:10

00:30

 

Mi 27.04.2011

06:22 16:13 09:21

00:30

 

Do 28.04.2011

06:26 16:45 09:49

00:30

 

Fr 29.04.2011

06:27 15:58 09:01

00:30

 

Sa 30.04.2011

06:26 14:30 07:34

00:30

 

So 01.05.2011

                    00:00

00:00

52:37

 

14.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 18. – 24. April 2011 mehr als 50 Stunden (52 Stunden 37 Minuten). Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass den Arbeitnehmern x, x, x, x und x Leitungsfunktionen zukommen, zumal ihnen maßgebliche Führungs­aufgaben selbstverantwortlich übertragen worden seien, weshalb auf diese Arbeitnehmer das AZG und ARG nicht anzuwenden sei. Diesbezüglich sei ein Organigramm der x vorgelegt worden, aus welchem ersichtlich ist, dass die Arbeitnehmer x, x, x und x Vorgesetztenfunktionen ausüben und sie über wesentliche Dispositionsbefugnisse entweder auf kaufmännischem oder technischem Gebiet verfügen. Ebenso sei Frau x aufgrund ihrer Stabstellenfunktion im Bereich "Geschäftsleitung" und der ihr selbstverantwortlich übertragenen maßgeblichen Führungsaufgaben als leitende Angestellte vom AZG und ARG ausgenommen.

 

Überdies bestehe im Unternehmen eine Sensibilität hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitszeiten. Am 21.02.2011 sei ein Merkblatt zur Einhaltung der Arbeitszeiten mit detaillierten Angaben zu den einzuhaltenden Arbeitszeitgrenzen im Betrieb aufgelegt und die Mitarbeiter zur Einhaltung angewiesen worden. Sofern einzelne Mitarbeiter die Einhaltung dieser Grenzen nicht beachtet haben, treffe den Berufungswerber kein Verschulden, zumal diese Überschreitungen von den Mitarbeitern völlig eigenmächtig und ohne Rücksprache mit der Geschäftsführung erfolgt seien. Der Berufungswerber habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Eine Kontrolle der Arbeitszeiten sei sehr wohl vom Berufungswerber durchgeführt worden.

 

Die tatsächlichen Arbeitszeitüberschreitungen der Mitarbeiter x, x, x, x, x und x, seien lediglich gering­fügig und teilweise nur einmalig erfolgt. Hinsichtlich der Mitarbeiterin x sei zu erwähnen, dass diese Mitglied des Angestelltenbetriebsrates sei und ohnehin über sämtliche Arbeitszeitgrenzen informiert gewesen sei. Der Vorwurf der belangten Behörde, wonach der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen habe, weil bereits eine rechts­kräftige Bestrafung vom 14.12.2010 wegen gleichartiger Übertretungen vorliege, könne nicht nachvollzogen werden.  

 

Weiters hätten die Mitarbeiter x, x und x überhaupt keine Arbeitszeitüberschreitungen getätigt. Die vorgelegten Arbeitszeitauf­zeichnungen würden sich nämlich immer auf den Zeitpunkt des Zutritts bzw Verlassens des Werkgeländes beziehen und seien daher nicht mit der Arbeitszeit gleichzusetzen. Der eigentliche Arbeitsantritt erfolge jeweils zu einem späteren Zeitpunkt, da Umkleiden bzw Waschen und sonstige persönliche Maßnahmen zur Vorbereitung bzw Beendigung der Arbeit von den Mitarbeitern getroffen wurden. Es sei zwar richtig, dass die Daten der im Betrieb in Verwendung stehenden Zeiterfassungsgeräte maßgebend für den Beginn und Ende der Arbeitszeit sind, allerdings seien die Aufzeichnungen nur ein Beweismittel, dessen Widerlegung zulässig bleibe. Der Berufungswerber habe bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, dass die Arbeitnehmer nach Passieren der Stechuhr nicht sofort zur Verfügung stehen bzw die Arbeit nicht sogleich aufnehmen und sohin keine Arbeitszeitüberschreitung vorliege.

 

Zur Strafbemessung wurde vorgebracht, dass dem Berufungswerber nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und nur ein geringfügiges Verschulden vorliegen würde. Die geringfügigen Überschreitungen seien aus achtenswerten Beweg­gründen erfolgt. Das Unternehmen gehöre zu den Schlüsselunternehmen des x und befinde sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und verfolge einen harten Sanierungskurs. Die heimischen Unternehmen im Umfeld der Automobilzulieferindustrie seien zusehends einem starken Wettbewerb auch hinsichtlich Qualität sowie strengen Lieferzeiten ausgesetzt. Dies bedeute, dass das Unternehmen wichtige Aufträge nicht ablehnen könne und in einzelnen Fällen die Mitarbeiter Mehrleistungen erbringen, um die wertvollen Kundenaufträge termingerecht zu erfüllen und die Ertragslage sowie den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Trotz aller Rücksicht auf die Erholungszeiten der Mitarbeiter sei die Leistung von Mehr- und Überstunden wegen der unaufschieb­baren Tätigkeiten in Einzelfällen nicht vermeidbar. Es könne nicht daran gezweifelt werden, dass die Rettung hunderter Arbeitsplätze, die nur durch geringfügige und für den Arbeitnehmer unbedeutsame Arbeitszeitverletzungen möglich war, einen achtenswerten Beweggrund darstelle. Auch sei diesbezüglich der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z11 StGB zu berücksichtigen, weil die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe komme. Es werde daher die Aufhebung des Straf­erkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu gemäß § 21 VStG das Absehen von der Verhängung einer Strafe, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gemäß § 20 VStG, in eventu eine Strafmilderung, beantragt.             

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeits­inspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und teilte in der Stellungnahme vom 8. Jänner 2013 mit, dass sich aus der Berufung seitens des Arbeitsin­spektorats Wels keine neuen rechtlichen Beurteilungen ergeben würden. Weiters wurde hinsichtlich der Punkte leitende Angestellte, Arbeitsanwei­sung/Aushang, unrichtiger Sachverhalt, tatsächliche Arbeitszeitüberschreitungen und Verschul­den, auf die Stellungnahme vom 15. November 2011 hingewiesen.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat ein weiteres gleichgelagertes Berufungsverfahren betreffend Mag. x (VwSen-281384), und zwar in Bezug auf Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG), anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 12. April 2013 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt, die beiden Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung ver­bunden.

 

4.2. Weil hinsichtlich der Übertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz nach der geltenden Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig ist, ergeht hinsichtlich der Fakten 5d und 11e, eine gesonderte Entscheidung.

 

4.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weiters wurde für den 12. April 2013 eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung durchgeführt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat nicht teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen x, x, x, x, x, x, x, x und x per Adresse x, xstraße x, x x/x, geladen und wurden x, x, x sowie x zeugenschaftlich einvernommen. Vom Arbeitsinspektorat Wels hat x teilgenommen.

 

Der Berufungswerber ist seit 15. Dezember 2011 als handelsrechtlicher Geschäfts­führer aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Im Zuge der Verhandlung wurde die Berufung vom Bw ausdrücklich auf das Strafausmaß einge­schränkt und hat er in der Folge ausdrücklich auf die Einvernahme weiterer geladener Zeugen abge­sehen.

Vom Berufungswerber wird der Sachverhalt somit zusammenfassend nicht  weiter bestritten. Auch die Behauptung der Tätigkeit einzelner Angestellter als solche mit leitender Funktion wurde  vom Bw nicht aufrecht erhalten.

 

Schließlich wurde seitens des Arbeitsin­spektorats Wels einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zugestimmt.    

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da vom Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen. 

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 28 Abs.2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1:    Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen;

Z3:    die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs.1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs.1; § 18c Abs.1, § 18d, § 18g, § 19a Abs.8, § 20a Abs.2 Z2 oder § 20b Abs.4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs.4, 5 oder 8 oder § 20a Abs.2 Z1 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften ein strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.     

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.2.3. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit und der Gewährung einer ununter­brochenen Ruhezeit ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere auch durch eine ausreichende Regenerationszeit, gewährleistet sein soll.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von jeweils 200 Euro (Fakten 2a, 2b, 3a, 4a, 7a, 8b, 10a, 12a, 13a, 14b [zu 1.] und 1c, 9c [zu 2.] und 400 Euro (Fakten 1a, 6a, 8a, 9a [zu 1.]) bei einem Strafrahmen von 145 Euro bis 2.180 Euro verhängt. Aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung aus dem Jahr 2010 liegt ein Wiederholungsfall vor, weshalb der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Im Übrigen ging die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungs­werbers aus, und zwar wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde weder in Berufung noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten, sodass sie auch der nunmehrigen Straf­bemessung durch den Oö. Verwaltungssenat zugrunde gelegt werden konnte. 

 

Grundsätzlich schließt sich der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht der belangten Behörde an, wonach Überschreitungen der täglichen und wöchentlichen Arbeits­zeit sowie die Nichtgewährung der gesetzlich normierten Ruhezeiten mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet und daher mit einer entsprechenden Bestrafung zu ahnden sind. Stellen doch permanente – auch wenn dies gegenständlich auf den ersten Blick ein vernachlässigbares Ausmaß bezogen auf einzelne Zuwiderhandlungen darzustellen vermag – Überschreitungen der Arbeitszeit bzw Unterschreitungen der Ruhezeit, eine Belastung für die Arbeitnehmer dar, deren gesundheitliche Folgewirkungen im Augenblick noch nicht abzuschätzen sind. Es muss daher Ziel eines jeden Unternehmers sein, die Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer bis zum Ende ihres Berufslebens aufrechtzuerhalten.

 

Dennoch waren die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Aus­maß herabzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dabei zum Teil die gesetzliche Mindeststrafe nur marginal überschritten wurde bzw bei den übrigen Geldstrafen doch nicht unerhebliche Arbeitszeitüberschreitungen vorlagen, welche einer Herabsetzung auf die Mindeststrafe entgegenstanden.

 

Der Berufungswerber brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vor, dass er die Arbeitszeitüberschreitung bzw die Nichteinhaltung der Ruhe­zeiten nicht vorsätzlich von den Arbeitnehmern abverlangt hat. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung aus dem Jahr 2010 war der Berufungswerber durchaus um Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bemüht. So wurden die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb den Arbeitnehmern mittels entsprechendem Aushang zugänglich gemacht und war deren Einhaltung bei den täglichen Produktionsbesprechungen mit den Werkstattleitern ein Fixpunkt. Der Berufungswerber habe auch versucht, Angestellte der Managementebene 1 als verantwortliche Beauftragte für den Bereich Arbeitszeit- und –ruhegesetz zu bestellen. Dieser Vorschlag wurde von den Angesprochenen aber abgelehnt.

 

Selbst wenn man im Sinne des Vorbringens des Berufungswerbers nicht von der Schuldform des Vorsatzes ausgeht, muss bei ihm doch eine deutliche Sorgfaltswidrigkeit geortet werden. Auch wenn das vom Berufungswerber Vorgebrachte Ansätze eines Kontrollsystems erkennen lässt, fehlen doch wesentliche Punkte, wie die Kontrolle der Weisungen auf deren Einhaltung, die Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung, eine Kontrolle allfälliger anordnungs­befugter Personen usw. In diesem Sinne wäre schon längst vom Berufungs­werber vorzusorgen gewesen, noch dazu, wo er schon einmal einschlägig verwaltungsstrafrechtlich belangt werden musste.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Daher kam auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

 

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).  

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz waren dem Ergebnis entsprechend  herabzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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