Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310478/2/Re/CG

Linz, 27.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, x, xstraße x, vom 22.11.2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. November 2011, Gz: Wi96-17-2011/HW, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist außer Kraft getreten und das Strafverfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm

§§ 24, 51 Abs.7 und 45 Abs.1 Z.3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 4. November 2011, Wi96-17-2011/HW, gegenüber den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) 3 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 290,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzarreststrafen in der Dauer von jeweils 18 Stunden verhängt.

Die Begründung bezieht sich im Wesentlichen auf eine Kontrolle gemäß § 75 AWG im Unternehmen x GmbH, x, xstraße x. Demnach wird im Prüfbericht festgehalten, dass konkret angeführte Verpackungsmengen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, nicht fristgerecht gemeldet worden seien.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung, der x Rechtsanwälte GmbH, Linz, mit Schriftsatz vom 22.11.2011 am selben Tag per Telefax eingebracht, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im erstinstanzlichen Verfahren sei wiederholt beantragt worden, Zeugen zum Beweis für die Richtigkeit des Vorbringens einzuvernehmen. Dies sei im Verfahren gänzlich unterlassen worden. Die Beweisanträge seien jedoch geeignet gewesen, dass den Berufungswerber auf der subjektiven Tatseite kein Verschulden an den begangenen Verstößen treffe, da ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Die Behörde habe sich ohne Ermittlungen und ohne Begründungen über die ständige Rechtssprechung des VwGH hinweggesetzt. Außerdem sei das bekämpfte Straferkenntnis nicht ausreichend begründet. Insbesondere seien die Beweismittel nicht angeführt bzw. behandelt und somit gegen die Begründungspflicht verstoßen worden. Auch – vom Bw - vorgelegte Urkunden bzw. Beilagen seien im Bescheid in keinster Weise behandelt worden. Beantragt werde die Einvernahme mehrerer Zeugen sowie des Bw, das Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt wurde von der  Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 51

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.7 VStG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sind unter Verfolgungshindernissen insbesondere die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 VStG), die Nichterlassung des Berufungsbescheides innerhalb von 15 Monaten (§ 51 Abs.7 VStG), der Rücktritt des Privatanklägers (§ 56 Abs.2 VStG) sowie Immunität oder Exterritorialität anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Berufung gemeinsam mit dem Verfahrensakt mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. November 2011 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt und ist hier am 1. Dezember 2011 eingelangt.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt zeigt, dass die Berufung gegen das zitierte Straferkenntnis bei der belangten Behörde am 22. November 2011 eingelangt ist, die Frist des § 51 Abs.7 VStG endete somit spätestens mit Ablauf des 22. Februar 2013.

 

Da innerhalb dieser Frist eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht ergehen konnte bzw. nicht ergangen ist, ist das zitierte Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (§ 51 Abs.7 VStG).

 

Aus diesem Grunde darf vom Unabhängigen Verwaltungssenat über die Berufung nicht mehr meritorisch entschieden werden und war das anhängige Verwaltungsstrafverfahren, wie im Spruch ausgesprochen, einzustellen.

 

Da das Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Vorschreibung jeglicher Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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