Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420749/21/Gf/Rt

Linz, 11.04.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Beschwerde der x, xstr. x, x x, vertreten durch RA Dr. x, xsteig x, x x, gegen im Zuge einer Kontrolle in ihrer Betriebsstätte in der xstraße 17, x, in der Nacht vom 15. zum 16. Juni 2012 ab 22.00 Uhr vorgenommene Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

          II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Kosten in einer Höhe von 1.624,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. In ihrem mit 21. Juni 2012 datierten, am 2. Juli 2012 (und damit rechtzeitig) unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Schriftsatz wird von der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, dass am 16. Juni 2012 in ihrem in der xstraße x, x x, situierten Lokal von Beamten der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei seien 10 Glücksspielgeräte und 7 Pokertische gesetzwidrig beschlagnahmt bzw. versiegelt worden. Außerdem seien die Mitarbeiter der Rechtsmittelwerberin und die Lokalbesucher in rauem Ton dazu aufgefordert worden, den Poker- und Automatenbereich zu verlassen; weiters sei ihnen verboten worden, zu rauchen und zu telefonieren. Zudem seien die Überwachungskameras von den einschreitenden Beamten mit Tüchern verhängt worden. Schließlich seien die Glücksspielautomaten und Pokertische so aneinandergestellt, miteinander verbunden und gemeinsam versiegelt worden, dass man in der Folge einen weiten Bereich des Lokales nicht mehr (habe) benutzen könne(n). Durch diese schikanöse Vorgangsweise sei nunmehr nicht nur die Benutzung der Automaten und der Pokertische, sondern auch der weitere Betrieb des Lokales nicht mehr möglich, wodurch der Beschwerdeführerin nicht nur bereits ein erheblicher finanzieller Schaden zugefügt worden sei, sondern ihr gesamtes Unternehmen in den Ruin geführt werde.

 

Durch diese gesetzlose bzw. gesetzwidrige Vorgangsweise sei sie in unverhältnismäßiger Weise in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen beantragt wird.

 

1.2. Der Vertreter des Polizeidirektors der Stadt Linz hat den Bezug habenden Akt zu Zl. S-27850/12 vorgelegt, im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat jedoch die Rechtsmeinung vertreten, dass die BPD Linz im gegenständlichen Verfahren weder als belangte Behörde noch als mitbeteiligte Partei anzusehen sei.

 

1.3. Das Finanzamt Freistadt-Rohrbach-Urfahr hat eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird.

 

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine selbständige Bekämpfbarkeit der wegen eines hinreichend substantiierten Verdachtes eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol erfolgten Beschlagnahme der konzessionslos betriebenen Pokerspieltische (und Glücksspielgeräte) vornehmlich schon deshalb ausscheide, weil insoweit im GSpG ohnehin eine Möglichkeit der Berufung vorgesehen sei und somit eine parallele Maßnahmenbeschwerde zu einer unzulässigen Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen würde. Außerdem gehe aus dem Beschwerdeschriftsatz nicht deutlich hervor, inwieweit im gegenständlichen Fall überhaupt konkrete Zwangsakte gesetzt worden sein sollen. Dazu komme, dass die Organe des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr aus eigenem Antrieb eingeschritten seien, sodass im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren jedenfalls (auch) deren Dienstbehörde (neben bzw. anstelle des Polizeidirektors der Stadt Linz) Parteistellung erwachse. Schließlich seien die Anordnungen nicht in rauem, sondern vielmehr in einem normalen, amtlich-neutralen Ton ergangen und die zwecks Wahrung des Amtsgeheimnisses erforderliche Unterbindung der Aufzeichnungsmöglichkeit der Amtshandlung durch Überwachungskameras deshalb aus eigenem – durch Verdrehen bzw. Abdecken der Objektive – hergestellt worden, weil sich die Beschwerdeführerin, deren Rechtsmittellegitimation im Übrigen zweifelhaft erscheine, insoweit in keiner Weise kooperativ gezeigt habe.

 

1.4. Der Oö. Verwaltungssenat hatte Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-27850/12 und des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr zu Zl. 052/72700/2012 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8. August 2012, zu der als Parteien der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA Dr. x, und Mag. x als Vertreterin des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr, Mag. x als Vertreter des Polizeidirektors der Stadt Linz und die Zeugen Mag. x und x (beide Bedienstete des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr) erschienen sind.

 

1.4.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

In der Nacht vom 15. zum 16. Juni 2012 haben Beamte des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr in dem in der xstraße x, x x, situierten Lokal der Beschwerdeführerin eine auf das Glücksspielgesetz gestützte Kontrolle durchgeführt und in deren Zuge mehrere Glücksspielgeräte und Pokertische in Beschlag genommen. Diese Beschlagnahme erfolgte derart, dass die Glücksspielautomaten und Pokertische zusammengeschoben, gemeinsam versiegelt und in der Folge in den Räumlichkeiten des Lokales belassen wurden. Weiters wurden die Objektive der vor Ort befindlichen Videoüberwachungskameras von den Beamten jeweils mit einem undurchsichtigen Zettel (einem sog. "post-it") abgedeckt, nachdem sich die Rechtsmittelwerberin bzw. deren Bediensteter – auf eine entsprechende Anordnung des Einsatzleiters hin – geweigert hat, diese selbst auszuschalten. 

 

Dem gegenüber haben sich einerseits keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und die Lokalbesucher in einem rauen Ton dazu aufgefordert worden seien, den Poker- und Automatenbereich zu verlassen, dass diesen Personen untersagt worden sei, zu rauchen und zu telefonieren, sowie, dass die Pokertische in schikanöser Weise derart miteinander verbunden und versiegelt worden seien, dass dadurch nunmehr ein großer Bereich des Lokales nicht mehr benützbar ist.

 

Andererseits ergibt sich nicht nur aus dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, sondern auch aus der Anzeige des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr vom 10. Juli 2012, Zl. 052/72704/36/2012 (vgl. S. 2, 4 und 6), aus dem Aktenvermerk des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr vom 19. Juni 2012 (vgl. S. 1 und 2) und aus der Bescheinigung des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr über die vorläufige Beschlagnahme vom 16. Juni 2012, Zl. 52/72700/2012 (vgl. S. 1), dass die belangte Behörde während des gesamten Verfahrens selbst davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin "Betreiberin" des verfahrensgegenständlichen Lokales und damit auch über die in diesem befindlichen Gegenstände verfügungsberechtigt ist; Gegenteiliges ist auch im h. Verfahren nicht hervorgekommen.

 

1.4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die jeweils in sich widerspruchsfreien, in jeder Weise glaubwürdigen und im Wesentlichen auch wechselseitig übereinstimmenden Aussagen der beiden in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und wurden insbesondere auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht weiter in Zweifel gezogen.

 

1.5. Mit Erkenntnis vom 13. August 2012, Zl. VwSen-420749/12/Gf/Rt, hat der Oö. Verwaltungssenat dieser Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Abdecken der Objektive der Videoüberwachungskameras als rechtswidrig festgestellt wurde; im Übrigen, nämlich bezüglich der Vorwürfe, dass a) die Mitarbeiter der Rechtsmittelwerberin und die Lokalbesucher in rauem Ton dazu aufgefordert worden seien, den Poker- und Automatenbereich zu verlassen, b) diesen Personen untersagt worden sei, zu rauchen und zu telefonieren sowie c) die Pokertische in schikanöser Weise derart miteinander verbunden und versiegelt worden seien, dass dadurch ein großer Bereich des Lokales pro futuro nicht mehr benützbar ist, wurde diese hingegen als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen. Davon ausgehend wurde der Bund dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin Kosten in einer Höhe von 1.673,90 Euro zu ersetzen, und die Beschwerdeführerin dazu verhalten, dem Bund Kosten in einer Höhe von 1.624,80 Euro zu ersetzen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Exekutivorgane im gegenständlichen Fall auf Grund des Glücksspielgesetzes eingeschritten und somit keine "Finanzstrafsache des Bundes" i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG vorgelegen sei. Andererseits schließe der Grundsatz der bloßen Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. 3, Wien 2007, RN 56) nicht aus, dass sich ein Rechtsmittelwerber – insbesondere auch mit Blick auf den vorliegenden Fall – gegen jene von einer vorläufigen Beschlagnahme – die nach § 53 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 (im Folgenden: GSpG), mit Bescheid zu bestätigen sei, der wiederum im Wege einer Berufung bekämpft werden könne –verschiedenen Zwangsakte, die im Zuge einer finanzbehördlichen Kontrolle gesetzt wurden, mittels Maßnahmenbeschwerde zur Wehr setzen kann. 

 

Das durch ein Exekutivorgan gegen den Willen der Verfügungsberechtigten – dass auch die Beamten selbst davon ausgegangen seien, dass (u.a.) die Beschwerdeführerin hierzu befugt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass sie (auch) ihr den Auftrag erteilt haben, "die Überwachungskameras auszuschalten" (vgl. S. 4 des h. Verhandlungsprotokolles und S. 11 der Gegenschrift des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr) – erfolgte Abdecken des Objektives einer Videokamera mittels eines undurchsichtigen Blattes Papier bewirke eine Beeinträchtigung jener Funktionstüchtigkeit, wie sie mit einem derartigen Gerät üblicherweise intendiert ist. Weil es offenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin von den einschreitenden Beamten – letzten Endes auch physisch – daran gehindert worden wäre, die im Sinne des "gelindesten sitzungspolizeilichen Mittels" (vgl. S. 12 ff der Gegenschrift des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr) von ihnen angebrachte Abdeckung wieder zu entfernen, sei daher in dieser Vorgangsweise eine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelegen.

 

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen des § 67c Abs. 1 und 2 AVG erfüllt wären, sei die gegenständliche Beschwerde sohin (nur) insoweit zulässig, als sie sich nicht gegen die Beschlagnahme selbst, sondern bloß gegen sonstige, im Zuge der Kontrolle gesetzte Zwangsakte – wie gegen das sachverhaltsbezogen allein verbleibende Abdecken der Videokameras – richtet.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG könnten Organe der öffentlichen Aufsicht u.a. jene Gegenstände, hinsichtlich der der Verdacht besteht, dass mit diesen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen.

 

Zu diesem Zweck ermächtige § 12 Abs. 1 und 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. I 9/2010 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 111/2010 (im Folgenden: AVOG), die Organe der Finanzbehörden – d.i. die sog. "Finanzpolizei" (vgl. die Überschrift vor § 12 AVOG) – (u.a.) dazu, Grundstücke, Baulichkeiten und Betriebsstätten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, sowie die Identität von Personen festzustellen und Auskünfte zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

 

Weiters lege § 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG zunächst generell fest, dass die Exekutivorgane bei der Durchführung solcher Amtshandlungen jeweils als Organe des zuständigen Finanzamtes anzusehen sind; darüber hinaus ordne § 12 Abs. 5 AVOG explizit an, dass die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden können.

 

Daraus ergebe sich insgesamt, dass diese (bloßen) Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen so lange, als noch keine bescheidmäßigen Erledigungen erfolgt sind (wie diese z.B. § 53 Abs. 1 GSpG vorsehe), rechtlich jenem Finanzamt, dessen Exekutivorgane faktisch eingeschritten sind, als Behörde zuzurechnen sind. Daraus folge wiederum, dass im gegenständlichen Fall bis zum 3. August 2012, also bis zum Tag der Erlassung jener die vorläufige Beschlagnahme vom 16. Juni 2012 bestätigenden Bescheide zu Zln. S-27850/12-2 u. S-27851/12-2 – und somit auch zum Vorfallszeitpunkt – nicht der Polizeidirektor der Stadt Linz, sondern das Finanzamt Freistadt-Rohrbach-Urfahr als belangte Behörde dieses Maßnahmenbeschwerdeverfahrens anzusehen sei.

 

Wie bereits dargelegt, gewähre das AVOG i.V.m. dem GSpG den Organwaltern der Finanzpolizei weitgehende Eingriffsrechte zur Effektuierung der ihnen zukommenden Kontroll- und Beweissicherungsbefugnisse.

 

Hierzu gehöre allerdings keine explizite Ermächtigung zu einer – wenngleich bloß interimistischen – "Unterbrechung der Videoaufnahmen", wie dies auch von der belangten Behörde selbst zugestanden wird (vgl. S. 12 der Gegenschrift des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr).

 

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr lasse sich eine solche Befugnis jedoch auch weder im Wege der Analogie aus entsprechenden  strafprozessualen Bestimmungen noch aus allgemeinen sitzungspolizeilichen Befugnissen einer Behörde ableiten.

 

Denn zum einen bezögen sich § 228 Abs. 4 StPO, § 127 Abs. 9 FinStrG und § 22 MedienG jeweils auf die Durchführung von sowohl öffentlichen als auch gerichtsförmigen Verhandlungen, und zwar mit dem Primärzweck, durch die (konkret darauf beschränkte) Untersagung von Filmaufnahmen die Beeinflussung von Zeugen hintanzuhalten.

 

Gleiches gelte insoweit zunächst auch für die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 24 VStG i.V.m. § 34 AVG. Wenngleich es andererseits zwar zutreffe, dass die letztgenannte Bestimmung darüber hinaus auch für bloße Beweisaufnahmen einschlägig ist, regle sie von ihrem inhaltlichen Anwendungsbereich her besehen doch bloß die in diesem Zusammenhang erforderliche Aufrechterhaltung der Ordnung und Wahrung des Anstandes. Selbst wenn man dabei der Behörde u.a. auch die Aufgabe zuerkenne, für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes zu sorgen, so könne dies jedenfalls nicht so weit reichen, es auf diesem Weg einer von der Amtshandlung betroffenen Person zu verunmöglichen, ihrerseits Beweise für allfällige Rechtswidrigkeiten der Amtshandlung anzufertigen. Unter Bedachtnahme darauf, dass nämlich a priori davon auszugehen sei, dass sich die an einer Amtshandlung kontradiktorisch Beteiligten – nämlich: die Behördenorgane einerseits und die Rechtsunterworfenen andererseits – jeweils in gleicher Weise prinzipiell rechtskonform verhalten, sei kein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 165/1999, in der gelten Fassung BGBl.Nr. I 51/2012, dafür erkennbar, dem von einer Eingriffshandlung Betroffenen die Herstellung von Film- und Tonaufnahmen der Amtshandlung zu verunmöglichen; denn dass jener hierbei und im Weiteren die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachte, sei einerseits ebenso vorauszusetzen und wäre andernfalls von diesem selbst zu vertreten, sodass deren Verletzung in gleicher Weise wie eine solche urheberrechtlicher Vorschriften objektiv besehen jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der einschreitenden Behörde fällt.

 

Das Abdecken der Objektive der Videoüberwachungskameras mittels undurchsichtiger "post-it"-Zettel erweise sich sohin im Ergebnis als gesetzlich nicht gedeckt und damit als rechtswidrig.

 

Aus diesen Gründen sei daher der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Abs. 3 AVG insoweit stattzugeben gewesen, als das Abdecken der Objektive der Videokameras als rechtswidrig festzustellen war.

 

Im Übrigen, nämlich bezüglich der Beschwerdevorwürfe, dass a) die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und die Lokalbesucher in rauem Ton dazu aufgefordert worden wären, den Poker- und Automatenbereich zu verlassen, b) diesen Personen untersagt worden sei, zu rauchen und zu telefonieren, sowie c) die Pokertische in schikanöser Weise derart miteinander verbunden und versiegelt worden seien, dass deshalb ein großer Bereich des Lokales pro futuro nicht mehr benützbar ist, sei diese hingegen einerseits – nämlich soweit es sich, wie bezüglich des Vorwurfs, dass die Aufforderung in einem rauen Ton erfolgt sein soll, nicht um eine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt handelte – als unzulässig zurückzuweisen bzw. im Übrigen jeweils mangels entsprechend belegten Tatsachenvorbringens als unbegründet abzuweisen gewesen. 

 

In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch klarzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinienverordnung, BGBl.Nr. 266/1993 in der Fassung BGBl.Nr. II 155/2012, für das Einschreiten der Finanzpolizei nicht maßgeblich sind (vgl. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012, wonach unter "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" nur die dort taxativ angeführten Organisationseinheiten zu verstehen sind).

 

Bei diesem Verfahrensergebnis seien der Beschwerdeführerin gemäß § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 und 3 i.V.m. § 1 Z. 1 und 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008 (im Folgenden: UVS-AufwVO), Kosten in einer Höhe von insgesamt 1.673,90 Euro (Barauslagen: 14,30 Euro; Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro; Verhandlungsaufwand: 922,00 Euro) zuzusprechen gewesen.

 

Hinsichtlich des abweisenden Teiles der Entscheidung sei die Beschwerdeführerin hingegen dazu zu verpflichten gewesen, dem Bund nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 bis 5 der UVS-AufwVO Kosten in einer Höhe von insgesamt 1.624,80 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand [dreifach: 1.106,40 Euro; Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro) zu ersetzen.

 

1.6. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Bundesministerin für Finanzen als auch das Finanzamt Freistadt-Rohrbach-Urfahr eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

1.7. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zln. 2012/17/0430 u. 0435, hat der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) das h. Erkenntnis vom 13. August 2012, Zl. VwSen-420749/12/Gf/Rt, insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit das Abdecken des Kameraobjektives als rechtswidrig festgestellt wurde; unter einem wurde die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt (S. 12 f), dass sich (wohl aus § 50 Abs. 3 und 4 GSpG) ableiten lasse, dass es den Organen der Finanzpolizei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet sei, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen und zweckdienlichen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind. Bei diesen Kontrollen komme es naturgemäß zu sich immer wiederholenden Abläufen, bei denen das Überraschungsmoment und die Unkenntnis der Betriebsinhaber über den genauen Kontrollablauf einen nicht zu unterschätzenden Faktor bilden würden; denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass durch entsprechende Maßnahmen versucht werden könnte, den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. Außerdem könnten Parteien und Zeugen durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung beeinflusst werden, sodass insgesamt ein berechtigtes öffentliches Interesse daran bestehe, Videoaufzeichnungen von derartigen Kontrollen, die die Gefahr ihrer schnellen Verbreitung und Veröffentlichung in sich trügen, zu unterbinden. Daher könne der Behörde ein berechtigtes Interesse daran, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat, zu unterbinden, nicht abgesprochen werden. Insbesondere spreche auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme; denn diese seien davor zu schützen, dass ihr Bildnis als Kontrollen nach dem GSpG durchführende Organe verbreitet wird. Das nur hypothetische Interesse des Lokalinhabers an der Anfertigung der Aufnahmen, das im Wesentlichen darin bestanden haben soll, Beweismaterial für etwaige Rechtswidrigkeiten der einschreitenden Organwalter zu sammeln, überwiege die Interessen der Organwalter bzw. der Behörden nicht. Im Übrigen stünden dafür in der Regel andere Beweismittel zur Verfügung.

 

Im Ergebnis sei daher das temporäre Abdecken der Videokamera im Beschwerdefall verhältnismäßig und nicht rechtswidrig.

 

2. Dem Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2013, Zln. 2012/17/0430 u. 2012/17/0435, liegt damit offenbar die Auffassung zu Grunde, dass § 50 Abs. 4 GSpG lediglich eine demonstrative Aufzählung behördlicher Kontrollbefugnisse normiert – und zwar ungeachtet der Textierung und Systematik dieser Bestimmung sowie des Umstandes, dass Art. 18 Abs.B-VG für polizeiliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich eine strenge gesetzliche Determinierung erfordert.

 

Wenngleich diese Meinung damit beispielsweise in Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH vom 31. Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, steht (vgl. die Pkte. 6.3. und 6.4. jener Entscheidung) gerät, ist der Oö. Verwaltungssenat daran jedenfalls im vorliegenden Fall gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

 

3. Davon ausgehend war Spruchpunkt I. des h. Erkenntnisses vom 13. August 2013, Zl. VwSen-420749/12/Gf/Rt, dahin zu modifizieren, dass das Abdecken der Objektive der Videokameras gemäß § 67a Abs. 3 AVG als nicht rechtswidrig festzustellen und die gegenständliche Beschwerde daher auch insoweit abzuweisen war.

 

4. Obwohl dies im Spruch des Erkenntnisses des VwGH vom 27. Februar 2013, Zln. 2012/17/0430 u. 0435, nicht explizit zum Ausdruck kommt, ist auf Grund des Umstandes, dass die Bundesministerin für Finanzen in ihrem Amtsbeschwerde-Schriftsatz zwar keinen förmlichen Antrag auf Aufhebung auch des Spruchpunktes II. (Kostenersatzpflicht des Bundes) des h. Erkenntnisses vom 13. August 2012, Zl. VwSen-420749/12/Gf/Rt, gestellt, auf S. 5 aber vorgebracht hat, dass dieses auch "insoweit angefochten" wird, als "in Spruchpunkt II der Bund zum Kostenersatz verpflichtet wurde", und der VwGH in seinem Erkenntnis grundsätzlich zu Gunsten der Bundesministerin angenommen hat, dass sich ihre Beschwerde "erkennbar lediglich gegen den stattgebenden Teil" richtet, kann im Zweifel doch davon ausgegangen werden, dass der VwGH mit seiner Entscheidung auch den Spruchpunkt II. des h. Erkenntnisses kassieren wollte.

 

Daher war dieser zu eliminieren und die Nummerierung der Spruchpunkte entsprechend zu adaptieren.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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