Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523391/11/Kof/CG

Linz, 16.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, xgarten x/x, x x gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 08. Jänner 2013, VerkR21-257-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach der am 16. April 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

I.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ab 19. Jänner 2013 anstelle des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen eine allfällig bestehende Lenkberechtigung für die Klasse AM entzogen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1 Z.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 26 Abs.2 Z.1 iVm §§ 7 Abs.1 Z.1,
7 Abs.3 Z.1, 7 Abs.3 Z.6 lit.a und 7 Abs.4 FSG,

BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013

§§ 41a Abs.7 und 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

II.

Der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom
10. Jänner 2013, VerkR21-330-2012, mit welchem Herrn Josef Anton Mitterer – unter anderem – die Lenkberechtigung für die Dauer von
14 Monaten, gerechnet ab 25. Mai 2013, entzogen wurde, bleibt von
der unter Punkt I. angeführten Berufungsentscheidung unberührt.

 

Rechtsgrundlage:  § 68 Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·         die Lenkberechtigung für die Klassen B, C und F für die Dauer von
neun Monaten – gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme
(= 24. August 2012) – entzogen

·         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten

·         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

       zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Am 16. April 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

 

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Zu I.:

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nachstehend angeführter entscheidungs-relevanter Sachverhalt:

Der Bw lenkte am 24.08.2012 um 18.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet W. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Blutalkoholgehalt von 1,68 ‰.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat über den Bw mit Straferkenntnis vom
17. Dezember 2012, VerkR96-3031-2012, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw lenkte am 06.09.2012 um 17.05 Uhr – trotz vorläufig abgenommenem Führerschein – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in P.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat über den Bw mit Strafverfügung vom
11. September 2012, VerkR96-2983-2012, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z.2 FSG iVm § 39 Abs.5 FSG eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftigen Entscheidungen gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  

vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255; 

vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

VfGH vom 14. März 2013, B 1103/12-6

 

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit und/oder durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit zu gelten, wenn jemand ein KFZ trotz vorläufig abgenommenem Führerschein lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – am 24.08.2012 ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) begangen.

 

Betreffend allein dieses Alkoholdelikt ist dem/der Bw gemäß

·         § 26 Abs.2 Z.1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen,

·         §§ 32 Abs.1 Z1 und § 41a Abs.7 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten sowie
ab 19. Jänner 2013 anstelle dieses Lenkverbotes die Entziehung einer – allfällig bestehenden – Lenkberechtigung für die Klasse AM auszusprechen.

·         § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008;

vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.08.2003, 2003/11/0145; vom 24.06.2003, 2003/11/0142; vom 13.08.2003, 2003/11/0134; vom 13.08.2003, 2003/11/0133; vom 23.05.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157 

 

Zusätzlich zur oa. Entziehung ist dem Bw betreffend das von ihm am 06.09.2012 begangene Lenken eines KFZ trotz vorläufig abgenommenem Führerschein

gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm § 7 Abs.1 Z1 und 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten
zu entziehen.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem Bw

·         die Lenkberechtigung für die Klassen B, C und F für die Dauer von
neun Monaten – gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines
(= 24. August 2012) – entzogen,

·         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motor-fahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten,

 

·         wobei gemäß § 41a Abs.7 FSG ab 19. Jänner 2013 anstelle dieses Lenk-verbotes eine – allfällig bestehende – Lenkberechtigung für die Klasse AM zu entziehen ist,

·         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungs-verfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierte Judikatur.

 

Zu II.:

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 10. Jänner 2013, VerkR21-330-2012, dem Bw wegen eines weiteren, am 09.11.2012 um 06.50 Uhr begangenen, "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für die Dauer von
14 Monaten, gerechnet ab 25. Mai 2013 (= Ablauf der unter Punkt I. angeführten Entziehungsdauer) entzogen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen und bleibt dadurch von der unter Punkt I. angeführten Berufungsentscheidung unberührt.

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler       

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum