Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523392/16/MZ/TR/WU

Linz, 05.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des x, vertreten durch RA Dr. x, xgang x, x x, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 14.1.2013, GZ: Fe-1462/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.3.2013, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchpunkt 1 wie folgt zu lauten hat:

        

"Es wird Ihnen die von der Bundespolizeidirektion Steyr am 2.8.2012 unter Zl. 12363376 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 23.11.2012, entzogen."

 

Spruchpunkt 2 hat zu lauten:

 

"Gemäß § 32 Führerscheingesetz 1997 in der Fassung vor der 14-FSG-Novelle wird das Verbot zum Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für den Zeitraum vom 23.11.2012 bis 19.1.2013 bestätigt; seit 19.1.2013 gilt gemäß § 41a Abs 7 Führerscheingesetz 1997 das Verbot bis einschließlich 22.5.2013 als Entzug der Lenkberechtigung AM."

 

Spruchpunkt 5 hat zu lauten:

 

"Gemäß § 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 wird Ihnen eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet 23.11.2012, entzogen."

Die übrigen Anordnungen bleiben aufrecht.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

§§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1 Z 1, 7 Abs 3 Z 1, 7 Abs 4, 24 Abs 1 und 3, 26 Abs 2 Z 1, 30 Abs 2, 41a Abs 7 Führerscheingesetz 1997 – FSG idgF.

§ 32 FSG idF vor der 14. FSG-Novelle.

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat im angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid vom 30.11.2012, GZ: FE-1462/2012, gem § 24 Abs 1 FSG vollinhaltlich bestätigt, welcher folgenden Spruch aufwies:

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich

 

1.       entzieht die von der BPD Steyr, am 2.8.2012, unter Zl. 12363376, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 23.11.2012.

 

2.       verbietet ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 8 Monaten gerechnet ab 23.11.2012.

 

3.       ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

"Nachschulung für alkoholauffällige Lenker"

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes zu absolvieren.

 

4.       verlangt spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

5.       aberkennt das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Weiters wird der Berufung gem § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus bzw ergab sich folgender Verfahrensgang:

 

Aufgrund einer anonymen Anzeige vom 23.11.2012 um 22:25 Uhr wurde von AI x und GrInsp x beim Berufungswerber ein Alkotest vorgenommen, welcher einen Wert von 1,21 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab. Vor den Beamten gestand Herr x, dass er mit dem KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen x von x (xstrasse x) bis zur Kreuzung xplatz – xstraße gefahren sei, um im Anschluss das Lokal "x" aufzusuchen. Als Rechtfertigung gab der Berufungswerber folgendes an: "Weil ich ein Trottel bin und ich mein Auto nächst meinem Wohnsitz stehen haben wollte, bin ich im alkoholisierten Zustand von der xstraße hierher gefahren. Wir haben heute in unserer Firma in xberg einen positiven Projektabschluss gefeiert und dieses Feiern ist auch noch in x weitergegangen. Weitere Angaben will ich nicht machen." Daraufhin wurde eine die Alkofahrt betreffende Niederschrift angefertigt, welche vom Berufungswerber eigenhändig unterfertigt wurde. Vor Ende der Amtshandlung wurde dem Berufungswerber der Führerschein gegen eine Abnahmebescheinigung abgenommen und ihm die Weiterfahrt untersagt. Dieses Geschehen wurde in weiterer Folge von GrInsp x in einer Anzeige festgehalten. 

 

Nach der erfolgten Anzeige erließ die LPD am 30.11.2012 einen Mandatsbescheid mit den in Punkt I. aufgelisteten Spruchpunkten. Darin wurde die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers festgehalten und die Verwerflichkeit des Verhaltens und die Gefährlichkeit der Verhältnisse betont, weswegen der Berufungswerber erst nach Ablauf der festgesetzten Frist von acht Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange. Infolge der Gefahr im Verzug sei ein Mandatsbescheid zu erlassen gewesen.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin gab der Berufungswerber, nunmehr vertreten durch Frau RA Dr. x an, dass er zum angeführten Zeitpunkt das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x nicht selbst gelenkt habe. Er hätte dies zwar gegenüber der Polizei zugegeben, jedoch würde diesen Angaben aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden hohen Alkoholisierung keine Glaubwürdigkeit zukommen. Weiters machte er drei Zeugen namhaft und beantragte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die LDP darüber folgendes erwogen:

 

Im allgemeinen würden die anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Aussagen am ehesten der Wahrheit entsprechen, was auch durch die ständige Rechtsprechung des VwGH gestützt werde. Die Behörde könne nicht nachvollziehen, wieso diesen Aussagen keine Glaubwürdigkeit zukommen solle. Vom einschreitenden Beamten (GrInsp x) sei bei der zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben worden, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der Amtshandlung örtlich und zeitlich klar orientiert gewesen sei. Auf die Fragen der Beamten habe er eindeutige und konkrete Angaben erteilt. Auch der Alkotest sei problemlos verlaufen. Aufgrund des Sachverhalts könne von einer Einvernahme der angeführten Zeugen daher abgesehen werden. Der Berufungswerber gelte aufgrund der die Verkehrssicherheit in Gefahr bringenden Handlung als nicht verkehrszuverlässig und erfülle demnach nicht alle Voraussetzungen zum Erhalt der Lenkberechtigung. Etwaige berufliche, persönliche uä Umstände würden der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge kein Beweisthema bilden. Aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Tat sei davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist wieder erlangt werde.

 

Die Anordnung der Nachschulung und des amtsärztlichen Gutachtens sei vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig und somit gesetzlich zwingend.

 

Aufgrund der öffentlichen Verkehrssicherheit sei die aufschiebende Wirkung zu versagen gewesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber, vertreten durch RA Dr. x, zusammengefasst aus, dass die Verwaltungsbehörde I. Instanz die Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Dabei rügt der Berufungswerber insb die Verletzung des Parteiengehörs als wesentliche Voraussetzung des Ermittlungsverfahrens.

 

Der Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da die Behörde insb die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entsprechend zusammengefasst habe.

 

3. Die LPD hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS OÖ, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.3.2013. An dieser hat der Berufungswerber Herr x, seine rechtsfreundliche Vertreterin Frau RA Dr. x, die Vertreterin der belangten Behörde Frau Mag. x sowie die Zeugen GrInsp. x, AI x, x, x und x  teilgenommen.

 

4.1. Der UVS OÖ geht von folgendem, für die Entscheidung wesentlichem Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.11.2012 gegen 22.25 Uhr das KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen x im Stadtgebiet von x vom Bereich des Hauses xstraße x bis zur Kreuzung xplatz/xstraße mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,21 mg/l.

 

4.2. In der vor dem UVS OÖ durchgeführten mündlichen Verhandlung ergab sich Folgendes:

 

Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme an, an besagtem Tag (22.11.2012) mit dem Zeugen x große Mengen Alkohol getrunken zu haben. Im Laufe des Abends hätten er und Herr x beschlossen, noch in die x zu gehen, die sich fünf Gehminuten entfernt von x befindet. Der Berufungswerber gab an, vermutlich zu Fuß dorthin gegangen zu sein; aufgrund seiner Alkoholisierung könne er sich nicht vorstellen, noch ein Auto gelenkt zu haben. Herr x habe vor ihm das Lokal verlassen um Zigaretten zu holen. Er habe zwischenzeitlich bezahlt und sich mit dem Zeugen in weiterer Folge in der x getroffen. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung könne er sich an den Verlauf der Amtshandlung nicht mehr genau erinnern; seine Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als seine Lebensgefährtin ihn vor der Haustür auffand.

 

Den PKW habe er im Bereich der Kreuzung xplatz/xstraße von xberg kommend in Blickrichtung x abgestellt. Den Parkplatz verwende er auch im Alltag; zu seiner Wohnung seien es etwa zwei Minuten, drei bis vier Minuten in x und zwei Minuten in die x. Die rechtsfreundliche Vertreterin hielt fest, dass es aufgrund des Einbahnsystems nicht möglich sei, von der xstraße direkt zur Kreuzung xplatz/xstraße zu gelangen. Herr x gab weiters an, x nicht allein, sondern in Begleitung einer ihm nur beim Vornamen bekannten Dame verlassen zu haben. Mit dieser habe er in weiterer Folge auch den Lokalwechsel in die x zu Fuß vorgenommen.

 

Der Zeuge GrInsp x gab an, dass er und sein Kollege x über Funk zum Tatort gerufen worden seien; dabei sei ein näher spezifiziertes KFZ genannt worden, welches von einer männlichen, etwa 30-jährigen Person in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen worden sei. In der x habe sich nach kurzem Zögern der Berufungswerber als Lenker des besagten Fahrzeugs ausgegeben. Das eigenhändige Lenken des KFZ habe der Berufungswerber vor dem Lokal nochmals bestätigt. Der durchgeführte Alkotest habe 1,21 mg/l ergeben. Als Rechtfertigung habe der Berufungswerber ua angegeben, dass er sein KFZ in Wohnungsnähe geparkt haben wollte und deshalb zur Kreuzung xplatz/xstraße gefahren und von dort in die x gegangen sei. Der Zeuge und sein Kollege seien angesichts des hohen Promillewerts überrascht gewesen, da der Berufungswerber zwar augenscheinlich betrunken, aber zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Berufungswerber seine Umgebung entsprechend wahrnehmen habe können; es sei ihm problemlos möglich gewesen zum Alkomat zu gelangen, diesen zu beatmen und mit seinem Kollegen ein Gespräch zu führen. Nach der Durchführung des Alkotests und dem daraufhin folgenden Gespräch habe er die im Akt enthaltene handschriftliche Niederschrift angefertigt. Er habe Herrn x die Niederschrift vorgelesen und ihn im Anschluss aufgefordert, diese selbst zu lesen und zu unterschreiben, was der Berufungswerber auch getan habe. Nach Ansicht des Zeugen war dem Berufungswerber die Tragweite der unterfertigten Niederschrift jedenfalls bewusst.

Nach der Durchführung des Alkotests habe sich der Zeuge noch beim Wirt erkundigt, ob der Berufungswerber in der x noch Alkohol getrunken habe, da Herr x angegeben habe, dass er im Lokal noch Alkohol konsumierte. Dies sei vom Wirt jedoch nicht bestätigt worden.

 

Hinsichtlich der Alkoholisierungsmerkmale des Berufungswerbers gab GrInsp x an, dass dieser nach Alkohol gerochen habe und die Bindehäute gerötet gewesen seien. Die Sprache sei zwar etwas beeinträchtigt gewesen, jedoch habe der Berufungswerber keinerlei Probleme gehabt sich zu artikulieren. Auch der Gang des Berufungswerbers sei im Wesentlichen unauffällig bzw allenfalls leicht beeinträchtigt gewesen. Bei derartigen Alkoholisierungen gäbe es zumeist Probleme bei der Alkomessung, was hier jedoch nicht so gewesen sei.

Der Berufungswerber sei seines Erachtens auch in diesem Zustand noch befähigt gewesen, unfallfrei von der x 25 bis zum x zu gelangen.

 

Zeuge AI x gab an, dass sich im Lokal neben dem Wirt noch drei weitere Personen aufgehalten haben. Nach Verlassen des Lokals mit dem Berufungswerber sei der Alkotest problemlos durchgeführt worden. Herr x sei zwar betrunken, jedoch zeitlich und örtlich durchaus orientiert gewesen. Vom Ergebnis des Tests sei er überrascht gewesen. Er könne sich durchaus vorstellen, dass der Berufungswerber den Wagen unfallfrei zum xplatz lenken habe können um dort einzuparken. Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge, dass Herr x angegeben habe, den gegenständlichen PKW von x zum xplatz gelenkt zu haben, um das Auto in Wohnungsnähe abzustellen. Die angefertigte Niederschrift sei dem Berufungswerber von seinem Kollegen vorgelesen worden und von ersterem auch unterfertigt worden. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Berufungswerber durchaus verstanden habe, was vor sich ging, was sich dadurch verstärkte, dass er sein Fehlverhalten eingesehen und dies auch zum Ausdruck gebracht habe.

Der PKW habe sich seiner Erinnerung nach mit Blickrichtung zu x abgestellt befunden. Er glaube, dass das Fahrzeug in einer Parkbucht abgestellt gewesen sei, es könne aber auch sein, dass es parallel zur Fahrbahn gestanden sei. Bei seinem Eintreffen beim gegenständlichen KFZ sei durch Handauflage auf die Motorhaube noch eine Restwärme feststellbar gewesen, was bedeute, dass kurz zuvor damit gefahren worden sein musste.

 

Zeuge x gab an, dass er und Herr x an besagtem Abend in x große Mengen Alkohol getrunken hätten. Er könne nicht sagen, wo der Berufungswerber sein KFZ abgestellt habe. Er und der Berufungswerber  seien allein unterwegs gewesen, Freundinnen oder Freunde hätten sie nicht getroffen. Im Laufe des Abends hätten der Berufungswerber und er beschlossen, das Lokal zu wechseln und in die x zu gehen. Da er noch Zigaretten holen wollte, habe er das Lokal früher als Herr x verlassen. Als Herr x seine Bestellung serviert bekommen habe, sei bereits die Polizei im Lokal erschienen. Der Berufungswerber sei genauso stark betrunken gewesen wie er selbst. Auf Nachfrage der Vertreterin der Behörde gab der Zeuge an, dass im Lokal x eine ihm nicht bekannte Blondine anwesend gewesen sei. Näheres sei ihm aber nicht in Erinnerung.

 

Zeuge x – der Wirt der x – gab an, sich an besagten Abend noch sehr gut erinnern zu können. Im Lokal seien drei bis vier Gäste anwesend gewesen. Noch bevor der Berufungswerber das von ihm bestellte Getränk konsumieren habe können, seien die Polizisten erschienen, welche nach einem Auto gefragt hätten. Anschließend hätten sie das Lokal mit Herrn x verlassen. Er könne nicht ausschließen, dass im Anschluss ein Polizist noch einmal das Lokal besucht habe. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass der Berufungswerber noch keinen Alkohol in der x getrunken habe. Hinsichtlich des Zustandes des Berufungswerbers gab der Zeuge an, dass dieser zwar sichtlich alkoholisiert, jedoch zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei und man sich mit ihm ganz normal unterhalten habe können. Herr x sei ca 15 Minuten nach dem Zeugen x eingetroffen; er sei jedoch sicher allein im Lokal erschienen.

 

Zeugin x gab an, dass sie auf ihren Lebensgefährten (den Berufungswerber) vergeblich zu Hause gewartet habe. Als sie ihn suchen wollte, habe sie ihn vor der Haustüre gefunden. Sie hätte den Berufunswerber beim Gehen in die Wohnung stützen müssen; seine Sprache sei ihr nicht verständlich gewesen. Befragt nach der genauen Uhrzeit des Auffindens des Berufungswerbers gab die Zeugin an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, dass es jedoch gegen 23:00 Uhr gewesen sein müsse. Im Übrigen wisse sie nicht, wo ihr Lebensgefährte das KFZ geparkt habe.

 

4.3. Zu diesen Aussagen wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgehalten:

 

Aufgrund der Durchsicht der Akten sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem UVS OÖ gilt es als erwiesen, dass der Berufungswerber das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x am 23.11.2012 gegen 22.35 Uhr von der xstraße x Richtung xplatz/xstraße in stark alkoholisiertem Zustand gelenkt hat. Dies gründet sich aus folgenden Tatsachen:

 

Vorweg ist anzumerken, dass die Exekutivbeamten x und x in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf konkrete Fragen hin teilweise angaben, keine genaue Erinnerung mehr zu haben. Dies sowie die Tatsache, dass bei der Befragung kleine – für die zu beurteilende Rechtsfrage nicht weiter relevante – Unschärfen bei der Aussage der beiden Beamten entstanden, wertet das erkennende Mitglied des UVS OÖ als Zeichen dafür, dass die beiden Zeugen ihre Aussagen nicht abgesprochen haben. Beide Zeugen wirkten sehr glaubwürdig und vermittelten in keinster Weise den Eindruck, bei ihren Aussagen nicht die von ihnen persönlich gemachten Wahrnehmungen zu schildern.

 

Zum Sachverhalt: Einleitend erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass eine Person bei der Polizei anzeigt, eine männliche, etwa 30-jährige Person (der Berufungswerber ist 31 Jahre alt) sei gerade dabei, dass KFZ mit dem genannten Kennzeichen vor dem Haus xstraße x in Betrieb zu nehmen um zur x zu gelangen, wenn die beschuldigte Person stattdessen zu Fuß unterwegs ist. Hätte die anzeigende Person den Berufungswerber bloß grundlos anschwärzen wollen hätte sie – außer es handelt sich um eine von längerer Hand geplante Aktion – das Kennzeichen des der Polizei gegenüber genannten KFZ´s wohl nicht gekannt. Dass in x eine dem Berufungswerber feindlich gesinnte Person aufhältig gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Dass das besagte KFZ vor der Amtshandlung auch tatsächlich in Betrieb gewesen und daher wohl nicht – wie vom Berufungswerber angegeben – bereits am Nachmittag im Bereich der Kreuzung xplatz/xstraße abgestellt worden ist, geht auch aus der Aussage des Zeugen x hervor, der dies mit einem Griff auf die noch warme Motorhaube prüfte.

 

Der Berufungswerber hat die Tat zudem vor den Zeugen x und x mehrfach gestanden. Die von ihm für die Alkofahrt ins Treffen geführte Rechtfertigung, sein Fahrzeug nächst seinem Wohnsitz habe parken zu wollen, ist schlüssig und (in gewisser Weise) nachvollziehbar. Eine über die Tatbegehung angefertigte Niederschrift wurde vom Berufungswerber eigenhändig unterfertigt. Der Einwand, dass er zu alkoholisiert gewesen sei, um die Tragweite dieser Handlungen zu verstehen, geht insofern in Leere, als Herr x nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der genannten Polizisten örtlich und zeitlich orientiert war. Es war den Zeugen möglich, sich annähernd normal mit dem Berufungswerber zu unterhalten und auch der Alkomat konnte von diesem – was bei derartig stark alkoholisierten Personen oftmals nicht möglich ist – problemlos beatmet werden. Die mit Amtshandlungen wie der hier zu beurteilenden langjährig erfahrenen Beamten gaben zudem beide an, nach dem erfolgten Alkotest bezüglich der Höhe der Alkoholisierung des Berufungswerbers überrascht gewesen zu sein. Die zeitliche und örtliche Orientierung des Berufungswerbers wurde auch vom Zeugen x bestätigt. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung Angaben zu den Geschehnissen in x (ungefähre Anzahl der konsumierten Alkoholika, Verlassen des Lokals des Zeugen x um Zigaretten zu holen, bezahlen der Zeche usw) und in der x machen konnte (Aufgabe der Bestellung, Beginn der Amtshandlung). Auch das deutet darauf hin, dass er durchaus zeitlich und örtlich orientiert war.

Prima vista wird zwar durch die – grundsätzlich nicht angezweifelte – Aussage der Zeugin x, wonach der Berufungswerber von ihr gegen 23.00 Uhr mehr oder weniger sprachunfähig vor der Haustüre liegend aufgefunden wurde, eine nicht vorhandene zeitliche und örtliche Orientierung indiziert. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Auffindens des Berufungswerbers bestehen jedoch starke Zweifel, da die zweite Messung mit dem Alkomat um 22:56 Uhr erfolgte (siehe Messstreifen im Akt). Im Anschluss erfolgte nach übereinstimmenden Zeugenaussagen die Erstellung der vom Berufungswerber unterfertigten Niederschrift und der Berufungswerber berichtete den Beamten von den Geschehnissen des Tages. Nach Beendigung der Amtshandlung begab sich der Berufungswerber – der glaubwürdigen Aussage des Zeugen x zufolge – wieder in die x. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst deutlich später als gegen 23.00 Uhr von der Zeugin x aufgefunden wurde. Auf Nachfrage hin hat die Zeugin auch angegeben, sich an den konkreten Zeitpunkt nicht mehr erinnern zu können, jedoch zu glauben, dass es gegen 23.00 Uhr gewesen sei.

 

Weiters wurde von den beiden erfahrenen Polizisten bestätigt, dass in einer körperlichen Verfassung wie jener, in der sich der Berufungswerber im Zeitpunkt der Amtshandlung befand, eine Fahrt von einigen hundert Metern samt Einparken unfallfrei möglich ist.

 

Die vom Berufungswerber erstmalig in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gemachte Angabe, sich mit einer unbekannten Blondine als Begleitung auf den Weg von x zur x gemacht zu haben, wird als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Zum einen gab der Berufungswerber an, lediglich zu vermuten, zu Fuß den Lokalwechsel vorgenommen zu haben, sich aufgrund seiner starken Alkoholisierung jedoch nicht mehr konkret erinnern zu können. Zum anderen konnte die Blondine nicht näher spezifiziert sowie deren Präsenz auch von den anderen Zeugen nicht bestätigt werden. Zeuge x gab an, mit dem Berufungswerber alleine unterwegs gewesen zu sein und keine Freundinnen oder Freunde getroffen zu haben. Erst auf Nachfragen der Vertreterin des Berufungswerbers gab der Zeuge an, dass in x eine Blondine anwesend gewesen sein könnte, genaueres aber nicht sagen zu können, da ihm dazu die Erinnerung fehle. Der Zeuge x wiederum gab an, dass der Berufungswerber allein in das Lokal x gekommen ist.

Ein Nachtrunk des Berufungswerbers kann aufgrund dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der Angaben der Zeugen x und x ausgeschlossen werden.

 

Das Vorbringen der Vertreterin des Berufungswerbers, es sei aufgrund des Einbahnsystems nicht möglich, auf direkter Linie von der xstraße x zur Kreuzung xplatz/xstraße zu gelangen, geht aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS OÖ am Beweisthema, ob der Berufungswerber das in Rede stehende KFZ gelenkt hat oder nicht, vorbei. Es ist (insb für Ortskundige) unstrittig problemlos möglich, vom Bereich der xstraße x zur Kreuzung xplatz/xstraße zu gelangen. Ob dies auf direktem Weg geschieht oder etwa über die xStraße gefahren wird, ist letztlich unerheblich.

 

4.3. Die von der Vertreterin des Berufungswerbers beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass Herr x am 23.11.2012 weder zeitlich noch örtlich orientiert gewesen sei, wurde abgewiesen. Es ist dem UVS OÖ nicht ersichtlich, inwieweit ein Sachverständiger ex post beurteilen können soll, ob der Berufungswerber an dem konkreten Abend örtlich und zeitlich orientiert gewesen ist. Dass dem so war, wird hingegen nicht nur von den beiden amtshandelnden Exekutivbeamten, sondern auch von dem – unzweifelhaft über den Verdacht der Parteilichkeit erhabenen – Gastwirt der x bestätigt.

 

5. Über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs Z 7 besitzt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl 1991/566, zu beurteilen ist.

 

§ 99 Abs 1 lit a StVO 1960 zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2.

5.2.1. Zur Kritik in der Berufung:

Die vom Berufungswerber kritisierte Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde jedenfalls im Zuge des vor dem UVS durchgeführten mündlichen Verhandlung saniert (vgl etwa VwGH 30.6.1994, 93/09/0333; Hengstschläger, Verwaltungsverfahren4 [2009] Rz 376). Hier wurden sämtliche namhaft gemachten Zeugen sowie die amtshandelnden Polizisten geladen. Auch dem Berufungswerber selbst wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sich zum Vorfall zu äußern.

 

5.2.2. Zum Entzug der Lenkberechtigung und zur Länge der Entzugsdauer:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.11.2012 gegen 22.35 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Der gemessene Atemluftalkoholgehalt betrug 1,21 mg/l, weshalb der Berufungswerber unzweifelhaft ein unter § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 zu subsumierendes Delikt verwirklicht hat.

 

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist bei erstmaligen Verstoß gegen § 99 Abs 1 StVO die Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate zu entziehen. Der Aktenlage folgend hat der Bw aktuell erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen.

 

Die LPD entzog in casu die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten und begründet diese längere Frist mit der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde. Dabei ist zu beachten, dass die Behörde kein sachliches Argument dafür vorbringt, dass in concreto eine mehr als sechsmonatige Entzugsdauer zu verhängen war. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Alkoholdelikte im Straßenverkehr von besonderer Verwerflichkeit geprägt, jedoch wurde darauf insofern Bedacht genommen, als für Delikte dieser Art vom Gesetzgeber in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt wurde, welche von der Behörde nicht unterschritten werden darf. Eine Überschreitung der Mindestdauer ist nur dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung über die gesetzlich festgesetzte Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit hinausreichen (vgl etwa VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023). Solche Argumente, wie etwa ein Verschulden an einem Verkehrsunfall (vgl VwGH 28.2.2002, 2000/11/0078), sind von der Erstbehörde nicht ins Treffen geführt worden. In casu wurde nur auf den allgemeinen Tatbestand (Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse) rekurriert.

 

Der UVS kann keine Gründe erblicken, welche eine achtmonatige Entzugsdauer rechtfertigen würden. Weder lagen (soweit ersichtlich bzw auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht hervorkommend) besonders gefährliche Verhältnisse vor noch ist die hohe (über das Mindestmaß von 1,6 Promille hinausgehende) Alkoholisierung von 2,42 Promille für sich allein geeignet eine um zwei Monate verlängerte Entzugsdauer zu verhängen (vgl VwGH 19.10.2010, 2010/11/0101, in welcher der Gerichtshof auch bei einem Wert von 2,04 Promille solche erschwerenden Verhältnisse nicht erblickte).

 

Aufgrund dieser Erwägungen ist die von der LPD verhängte achtmonatige Entzugsdauer für die Klasse B entsprechend herabzusetzen.

 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Bw am Besitz der Lenkberechtigung – die im Übrigen nicht geltend gemacht wurden – haben bei der Entziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

5.3. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 ist klarstellend festzuhalten, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verbot für das Lenken von Motorfahrrädern, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie von Behindertenkraftfahrzeugen bis 19.1.2013 aufrecht war. Ab diesem Zeitpunkt gilt dieses Verbot als Entzug für die Klasse AM (siehe § 41a Abs 7 iVm § 18 FSG).

 

5.4. Nach der letzten FSG-Novelle (14. Novelle zum FSG, BGBl I 2011/61) ist nunmehr – seit 19. Jänner 2013 – nach § 30 Abs 2 FSG einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Deshalb war Spruchpunkt 5 des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu modifizieren.

 

5.5. Nachschulungsanordnung:

§ 24 Abs 3 Z 3 FSG zufolge ist bei Übertretungen gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Nachschulung gesetzlich zwingend anzuordnen, weshalb hier kein behördlicher Entscheidungs- bzw Ermessensspielraum besteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Markus ZEINHOFER

 

 

Beschlagwortung:

§ 26 (2) Z 1 FSG; Alkofahrt

 

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