Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523398/4/Zo/AK

Linz, 04.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x, vom 04.02.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 07.01.2013, Zl. VerkR21-284-2012 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG, sowie § 16 Abs.1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 9 Monaten entzogen sowie eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten aufgetragen. Weiters wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde entsprechend dem Rückschein am 14.01.2013 an einen Mitbewohner des Berufungswerbers ausgefolgt.

 

2. Der Berufungswerber erhob dagegen eine mit 04.02.2013 datierte und an diesem Tag persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebrachte Berufung in welcher er zusammengefasst anführte, dass es sich um sein erstes Alkoholdelikt handle und es bei dem Unfall keine Verletzten gegeben habe. Den Sachschaden habe er bereits bezahlt. Er habe im Juli 2012 eine neue Arbeit bekommen, sei für diese Arbeit jedoch dringend auf den Führerschein angewiesen, da er ständig auf Montage sei. Er bedaure den Vorfall und ersuchte, die Entziehungsdauer zu verkürzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 14.01.2013 an der Wohnadresse des Berufungswerbers an einen Mitbewohner ausgefolgt. Der Berufungswerber hat seine Berufung mit 04.02.2013 datiert und diese frühestens an diesem Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Perg persönlich abgegeben. Er wurde mit Schreiben des UVS vom 26.02.2013 auf die vermutliche Verspätung hingewiesen und aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Aufforderung hat er nicht reagiert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

§ 16 Abs.1 Zustellgesetz lautet:

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

5.2. Der gegenständliche Bescheid wurde am 14.01.2013 ordnungsgemäß an einem an der Abgabestelle des Berufungswerbers wohnenden Ersatzempfänger ausgefolgt. Damit gilt die Zustellung gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz grundsätzlich als bewirkt. Der Berufungswerber hat auch keinerlei Gründe angegeben, weshalb die Zustellung nicht wirksam gewesen sein sollte. Dennoch hat er seine Berufung erst 3 Wochen später, nämlich am 04.02.2013 verfasst und bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgegeben. Die Berufung ist daher verspätet, weshalb sie zurückgewiesen werden muss.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem UVS nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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