Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523423/2/Kof/CG

Linz, 10.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x x, x x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Jänner 2013, Verk21-942-2012, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG aufgefordert, sich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 01. März 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 13. März 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Unter-suchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

Gemäß dem Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommando V. vom 05. Juni 2012, GZ: B6/10915/2012, hat der Bw im Zeitraum Dezember 2011 bis Mitte April 2012 insgesamt 4 Stück 8mg Subutex Tabletten sowie 11 Stück 200mg Substitol Kapseln konsumiert.

Dieser Suchtmittelkonsum des Bw liegt somit mittlerweile ein Jahr zurück.

 

Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides ist dadurch nicht (mehr) gerechtfertigt;

VwGH vom 24.05.2011, 2011/11/0026 uva.

 

Vergleichsweise wird auf die ständige Rechtssprechung des VwGH verwiesen, wonach ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt;

VwGH vom 22.01.2013, 2010/11/0070 mit Vorjudikatur uva.

 

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

   

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum