Linz, 15.04.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Anträge des Herrn x,
geb. x, x x, x x vom 20. März 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der mit Erkenntnisse (Bescheide) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 06. März 2009, VwSen-522205/5 und vom 09. Juni 2009, VwSen-522281/7 abgeschlossenen Verfahren, zu Recht erkannt:
Die Anträge auf
- Wiederaufnahme des Verfahrens und
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
werden als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 9 AVG
Entscheidungsgründe:
Herr L.F.M. (im Folgenden: Antragsteller - ASt) hat mit Eingabe vom 20. März 2013 (eingelangt beim UVS: 04. April 2013) ua. die in der Präambel zitierten Anträge auf
- Wiederaufnahme des Verfahrens und
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27.08.2003,
8 P 181/98k-217, wurde Herr Dr. x, Rechtsanwalt in x, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für den ASt für die Vertretung vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie die Vertretung bei
Straf- und Finanzverfahren bestellt.
Da der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 01.03.2005, 2 P 3/05p-323 (Band VIII) den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Sachwalterbestellung zurückgewiesen hat, ist diese Bestellung rechtskräftig.
Mittlerweile wurde Herr Rechtsanwalt MMag. x als Sachwalter des ASt bestellt.
Der Sachwalter des ASt hat mit Eingabe vom 10.04.2013 mitgeteilt, dass die von Herrn L.F.M. gestellten Anträge auf
• Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht genehmigt werden.
Rechtsmittel eines unter Sachwalterschaft stehenden sind - wenn diese vom Sachwalter nicht genehmigt wurden - ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; VwGH vom 12.11.2008, 2008/12/0168; vom 27.11.2007, 2007/06/0221;
vom 04.04.2001, 2000/01/0121; vom 29.07.1998, 98/01/0063.
Da die vom ASt selbst verfassten Anträge auf
- Wiederaufnahme des Verfahrens und
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
von dessen Sachwalter nicht genehmigt wurden,
war(en) diese Anträge gemäß § 9 AVG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler