Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750092/3/SR/WU

Linz, 08.04.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2012, GZ.: S-33.325/12-2, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, beschlossen:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm.

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2012, GZ.: S-33.325/12-2, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

Wie vom fremdenpolizeilichen Referat der LPD am 06.08.2012 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung festgestellt wurde, sind Sie Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes und Sie halten sich seit 14.09.2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich auf, da Sie weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind, Sie nicht im Besitze eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukommt und Sie nicht Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 Z. 2-4 u. 6 FPG

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 24. Jänner 2013.

 

Darin gibt der Bw ua. an, dass das Schriftstück an der Abgabestelle hinterlegt worden sei. In der Folge habe er bei der zuständigen Poststelle in der X das Schriftstück beheben wollen. Dieses sei ihm vom Postbeamten nicht ausgefolgt worden, da er über keinen Ausweis verfüge. Er habe daher abgewartet, ob die Polizei ihm in weiterer Folge das Schriftstück zustellen würde. Nach dem Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes habe sich der Bw direkt zur belangten Behörde begeben und am 10. Jänner 2013 gegenständliches Straferkenntnis behoben.

 

Da er sohin durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist zur Berufung einzuhalten und ihn an der Versäumung dieser Frist auch kein Verschulden treffe, beantrage er hiermit innerhalb offener Frist, ihm gegen die Versäumung der Frist, zur Einbringung der Berufung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

 

Gleichzeitig hole er das versäumte Rechtsmittel nach, erhebe Berufung und stelle die Anträge,

-          die Berufungsbehörde möge gegenständliches Straferkenntnis ersatzlos beheben, in eventu

-          die angefochtene Entscheidung der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung auftragen, in eventu

-          die ausgesprochene Strafe angemessen herabsetzen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 25. März 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und tätigte darüber hinaus eine Anfrage beim Rechtsvertreter.

Dieser teilte am 8. März 2013 telefonisch mit, dass die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt sei. Wie den bisherigen Verfahren entnommen werden könne, sei die Identität des Bw strittig und verfüge er über kein Identitätsdokument. Die Behebung des vorliegenden Straferkenntnis hätte daher nicht erfolgen und das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingebracht werden können.

 

2.2.2. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Berufung als verspätet zurückzuweisen ist, entfiel gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingelangte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das angefochtene Straferkenntnis an der Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Als Beginn der Abholfrist wurde der 24. Dezember 2012 festgesetzt.

 

Im Zuge der Vorsprache bei der belangten Behörde wurde dem Bw am 10. Jänner 2013 eine Kopie des gegenständlichen Straferkenntnisses ausgefolgt.

 

Der rechtsfreundlich vertretene Bw verfasste seine Berufung am 24. Jänner 2013.

 

Sowohl aus dem Berufungsschriftsatz als auch aus der Erhebung am 8. April 2013 ergibt sich unstrittig, dass die Zustellung mit 24. Dezember 2012 erfolgte, am 10. Jänner 2013 lediglich ein Bescheidkopie ausgefolgt und die Berufung verspätet am 24. Jänner 2013 eingebracht worden ist.

 

Es ist sohin unbestritten, dass die in § 63 Abs. 5 VStG iVm. § 32 Abs. 2 normierte Frist für die Einbringung der Berufung überschritten wurde.

 

3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung – ohne auf die darin enthaltenen Vorbringen eingehen zu können - als verspätet zurückzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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