Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260471/2/Wim/Bu

Linz, 28.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dr. X, X, X, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.09.2012, Wa96-19/07-2011/SF, wegen Verwaltungsüber­tretung nach dem Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, X, X, welche Betreiberin der Wasserkraftanlage "X" (X) in der Gemeinde X ist, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass in der Zeit vom 01.01.2011 – 30.11.20111 am orografisch linken Ufer des Almflusses auf dem Grundstück Nr. X, Kat. Gem. x, Gemeinde X, ein Umgehungsgerinne bei der Wehranlage der Wasserkraftanlage "X" mit einer Dotation von ca. 40 l/s betrieben wurde, ohne im Besitz der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein."

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Strafbarkeit nicht vorliege, da es sich bei der Errichtung und dem Betrieb des Umgehungsbaches um eine geringfügige Abänderung der Wasserkraftanlage handle bzw. um bloße Reparaturarbeiten und damit auch die grundsätzlichen Planungen des Landes hinsichtlich Durchgängigkeit des Almflusses berücksichtigt worden seien. Er hat auch den bisherigen Verfahrensgang der wasserrechtlichen Administrativverfahren geschildert.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich, dass ein wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren bereits seit dem Jahr 2006 anhängig ist und bisher noch zu keinem Abschluss gebracht wurde. Auch ein wasserpolizeiliches Verfahren bezüglich eines bewilligungslosen Betriebes des Umgehungsbaches wurde bisher nicht abgeführt.

 

Dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Wasserkraftanlage überdies durch mehrere Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Restwasserproblematik grundsätzlich als durchaus komplex bekannt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Bei der derzeitige Sach- und Rechtslage kann für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch aufgrund fehlender rechtskräftiger Entscheidungen in den wasserrechtlichen Administrativverfahren der vorgeworfene konsenslose Betrieb des Umgehungsbaches und somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat derzeit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

 

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