Linz, 11.03.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 7. November 2012, GZ VerkR96-20827-2012, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 320 Euro, zu leisten.
zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 7. November 2012, GZ VerkR96-20827-2012, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) angelastet, am 3.6.2012 um 02.45 Uhr anlässlich einer Verkehrsunfallerhebung an seiner Wohnadresse in X, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert zu haben, obwohl er verdächtig gewesen sei, unmittelbar vorher den PKW mit dem Kennzeichen X in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in X auf Höhe des Autohauses X gelenkt zu haben (Alkoholisierungsmerkmale: Alkoholgeruch, lallende Aussprache, schwankender Gang). Wer zur Untersuchung der Atemluft aufgefordert werde, habe sich dieser zu unterziehen.
Der Bw habe dadurch § 5 Abs 2 StVO 1960 verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 1 lit b leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen, verhängt wurde.
Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:
2. Gegen das Straferkenntnis erhob der Bw mit Schreiben vom 23. November 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Inhaltlich gleicht die Begründung der Berufung im Wesentlichen den bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Eingaben. Der Bw macht darüber hinaus geltend, dass er rechtsirrtümlich der Ansicht gewesen sei, nicht zum Alkotest verpflichtet zu sein. Wäre er über die Rechtslage aufgeklärt worden, hätte er diesen auch nicht verweigert. Darüber hinaus liege nicht einmal die Schuldform der Fahrlässigkeit vor.
Der Bw stellt daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 26. November 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. März 2013.
3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw lenkte am 3. Juni 2012 um 01:58 Uhr auf der BX in X auf Höhe des Autohauses X, in alkoholisiertem Zustand den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X. Er verursachte an genanntem Ort einen Verkehrsunfall und beging im Anschluss Fahrerflucht. Um 02:45 Uhr verweigerte der Bw anlässlich der Verkehrsunfallerhebung an seiner Wohnadresse in X, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe, obwohl er aufgrund verschiedener Merkmale (Alkoholgeruch, Sprache, Verhalten, schnelles öffnen der Türe in voller Bekleidung) im Verdacht stand, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Der Bw ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt als Produktionstechniker über ein Einkommen von ca 1.600,- EUR netto monatlich.
3.3.2. Folgende Indizien sprechen aus Sicht des erkennenden Mitglieds für bzw nicht gegen die Annahme des im vorigen Punkt dargestellten Sachverhalts:
Im Allgemeinen wird einleitend festgestellt, dass die beiden Zeugen während der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelten. Gerade dass sie während der Einvernahmen immer wieder nachdenken mussten bzw auch angaben, sich im Detail an Wortfolgen usw nicht mehr erinnern zu können, legt nahe, dass keine Zeugenabsprachen erfolgten und die Aussage die jeweils eigene Wahrnehmung richtig wiedergab. Glaubwürdig war auch das Vorbringen beider Zeugen, den Bw nicht unter Druck gesetzt zu haben, Angaben, die der Wahrheit widerstreiten würden, zu machen.
Im Speziellen ist auszuführen:
· Zeugen zufolge haben sich mehrere Personen vom Unfallort weg zu Fuß in Richtung der Wohnung des Bw begeben. Es dürfte dem Bw im Zeitraum von 01:58 bis 02:25 Uhr ohne weiteres möglich gewesen sein, zu Fuß vom Unfallort in die ca 2,7 km entfernt gelegene Wohnung zu gelangen. Dass der Bw von den beiden Polizeibeamten zuhause angetroffen wurde, spricht daher nicht gegen die Lenkereigenschaft des Bw. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe des Bw, das Cafe X gegen 00:00 bis 00:30 Uhr verlassen zu haben. Daraus kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Bw nicht zu einem späteren Zeitpunkt sein Fahrzeug in Betrieb genommen hat.
· Der Bw brachte vor, den Abend im Jogginganzug bekleidet im Cafe X verbracht, dort vier bis fünf Halbe Bier getrunken und gegen 00:00 bis 00:30 Uhr vom Cafe X zu Fuß nachhause gegangen zu sein. Er habe vor dem Fußmarsch zum Cafe seine Geldbörse im Fahrzeug deponiert, und diese bei der Ankunft zuhause wieder zu sich genommen. Dabei dürfte ihm das während des Abends mitgeführte und später im Unfallfahrzeug aufgefundene Mobiltelefon aus der Tasche gerutscht sein.
Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zieht nicht in Zweifel, dass der Bw, wie von ihm beschrieben bekleidet, im Cafe X die angegebene Menge Alkohol konsumiert hat. Es spricht auch – wie im vorigen Punkt dargelegt – nichts gegen die Annahme, dass der Bw das Lokal zur angegebenen Zeit verlassen hat. Wenig glaubhaft scheint hingegen das Vorbringen, er habe vor dem Fußmarsch zum Cafe seine Geldbörse im Fahrzeug deponiert: Wenn – wie vom Bw vorgebracht – er fürchtete, aufgrund des Schnitts der Taschen seiner Bekleidung die Geldbörse zu verlieren, hätte er wohl zum einen diese in der Wohnung und nicht im Auto deponiert und zum zweiten auch das Telefon nicht dem Verlustrisiko ausgesetzt. Das Vorbringen erscheint daher als Erklärungsversuch für die Tatsache, dass im Unfallfahrzeug das Telefon des Bw aufgefunden wurde und er mit diesem nachweislich im Laufe der Unfallnacht telefoniert hatte.
· Der Bw gab weiters an, sich nach der Abholung der Geldbörse gegen 00:30 bis 01:00 Uhr in die Wohnung begeben und im Anschluss bekleidet schlafen gegangen zu sein.
Diesem Vorbringen steht entgegen, dass der Bw bereits wenige Sekunden nach dem läuten durch die Polizeibeamten an der Eingangstüre des Wohnhauses gegen 02:25 Uhr durch die Gegensprechanlage antwortete. Wenn eine Person mitten in der Nacht durch die Betätigung der Wohnungsglocke geweckt wird, dauert es in der Regel einige Zeit, bis diese darauf reagiert. Es gilt hiezu aufzuwachen, sich zeitlich und örtlich zu orientieren und sich schließlich auf den Weg zur Gegensprechanlage zu machen. Dies kann kaum in wenigen Sekunden stattfinden, zumal wenn die Person – wie im ggst Fall unstrittig – alkoholisiert ist. Darüber hinaus gaben beide Zeugen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, der Bw habe auf sie nicht den Eindruck gemacht, als habe er geschlafen.
Es liegt daher vielmehr der Schluss nahe, dass der Bw gegen 02:25 Uhr noch wach war bzw sich noch nicht schlafen gelegt hatte. Dieses Ergebnis wird auch dadurch untermauert, dass der Bw angibt, bekleidet ins Bett gegangen zu sein. Es scheint jedenfalls recht ungewöhnlich, sich mit der Bekleidung, welche man den ganzen Abend in einem Lokal getragen hat, zur Nachtruhe zu begeben.
· Der Bw erklärte die von ihm unbestritten über die Gegensprechanlage getätigte Äußerung "Ja ich weiß, ich komme eh schon" damit, dass sich einer der Zeugen namentlich vorgestellt und darauf hingewiesen habe, dass sie sich von früher her kennen würden.
In der mündlichen Verhandlung konnte nicht abschließend geklärt werden, ob der Zeuge sich wie vom Bw dargestellt verhalten hat. Es wird daher im Zweifel von der Richtigkeit der Angabe des Bw ausgegangen. Diese verhilft ihm jedoch nicht zum von ihm gewünschten Erfolg: Wenn gegen 02:25 Uhr die Polizei läutet und sich vorstellt, und die geweckte Person – wie der Bw vorgibt – keine Ahnung vom Grund des Besuchs haben kann, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass vorrangig versucht wird, den Grund der Störung zu erfahren. Es ist dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in keinster Weise nachvollziehbar, in so einer Situation nicht sofort nachzufragen, wieso die Exekutive mitten in der Nacht läutet.
Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Bw den Grund für den nächtlichen Polizeibesuch kannte und er damit auch gerechnet hatte.
· Nach übereinstimmender Aussage der beiden Zeugen hat der Bw, nachdem er vor der Wohnungstüre von ihnen davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass mit seinem PKW ein Unfall verursacht worden sei, zugegeben, gelenkt zu haben. Unstrittig ist zudem die Aussage des Bw, die Beamten sollen in die Anzeige schreiben, er habe 20 Bier getrunken, da jetzt eh schon alles egal sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist den ersten Angaben einer Person, wenn sie mit dem Vorwurf, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, konfrontiert wird, eine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Eingeständnis des Bw, das Unfallfahrzeug gelenkt zu haben, auch den Tatsachen entspricht. Dass der Bw dies in Folge in Abrede stellte, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Schutzbehauptung angesehen. Dieses Ergebnis wird durch die Äußerung des Bw getragen, die Beamten sollen bezüglich des von ihm konsumierten Alkohols 20 Halbe Bier anzeigen. Diese Aussage tätigte der Bw offenbar im Bewusstsein, schwer alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
· Beim Unfallfahrzeug steckte – wie die Polizei bereits beim ersten Eintreffen an der Unfallstelle wahrnahm – kein Zündschlüssel und es gab keine Hinweise auf eine nicht sachgemäße Inbetriebnahme des Fahrzeuges. Auf Nachfrage hin konnte der Bw vor seiner Wohnung den Beamten den Zündschlüssel für sein Fahrzeug vorweisen. Schon dies indiziert, dass der Bw den Unfall-PKW auch gelenkt hat.
Darüber hinaus hat der Bw angegeben, die Reserveschlüssel würden sich in der Wohnung befinden. Es wird – da in der mündlichen Verhandlung nichts gegenteiliges hervorkam – davon ausgegangen, dass der Bw den Beamten auch anbot, diese vorzuzeigen, wovon die Polizisten jedoch keinen Gebrauch machten. In weiterer Folge gab der Bw dann an, eine Nachschau am folgenden Tag hätte ergeben, dass die Reserveschlüssel gestohlen worden seien und der Täter das KFZ wohl damit in Betrieb genommen haben müsse.
Dieses Vorbringen scheint aus mehreren Gründen nicht glaubhaft: Erstens ist wiederum auf die oben bereits bemühte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der ersten Aussage einer Person eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Freilich könnte der Bw erst in Folge die Abwesenheit der Reserveschlüssel entdeckt und damit im Zeitpunkt seiner Angabe (aufgrund der eigenen Wahrnehmung) korrekt Auskunft erteilt haben. Auch hier drängt sich aber aufgrund des Gesamtzusammenhanges eher die Vermutung auf, dass der Bw eine Schutzbehauptung vorbringt. Zweitens hat der Bw in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Reserveschlüssel in einer Kommode im Schlafzimmer aufzubewahren bzw aufbewahrt zu haben. Auch wenn der Bw gelegentlich Gäste hatte, die ihm teilweise nicht näher bekannt waren, scheint es nicht sehr realitätsnah, dass einer der Gäste sich im Schlafzimmer aufhält bzw in weiterer Folge die dort befindliche Kommode durchsucht. Dies auch vor dem Hintergrund, als der Bw auf Befragen in der Verhandlung angegeben hat, mit niemanden über den Ablageort der Schlüssel gesprochen zu haben. Drittens scheint es nicht lebensnah davon auszugehen, dass eine Person die Reserveschlüssel eines Fahrzeuges entwendet, das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt zu Schrott fährt und im Rahmen der Fahrerflucht die Zündschlüssel mitnimmt. Viertens ist schließlich darauf hinzuweisen, dass im Falle der Entwendung der Schlüssel und des Fahrzeugdiebstahls bzw der unbefugten Verwendung des PKW der Bw wohl ein hohes Interesse an der Klärung des Sachverhaltes an den Tag legen müsste. Dies ist jedoch nach der glaubhaften Aussage des Zeugen X nicht geschehen.
· Hinsichtlich der zeitlichen Widersprüche im Hinblick auf das Vorweisen des Zündschlüssels bzw im Besonderen auf die Verweigerung des Alkotestes wird dem Vorbringen der beiden Zeugen, die Handlungen hätten vor der gemeinsamen Fahrt zum Unfallort und nicht danach stattgefunden, Glauben geschenkt. Beide Zeugen konnten völlig überzeugend in der Verhandlung ausschließen, dass sie bezüglich des jeweiligen Zeitpunktes einem Irrtum unterliegen. Hingegen konnte der Bw, mit den anderslautenden zeitlichen Angaben der Zeugen konfrontiert, keine weitere Aussage tätigen bzw stellte er das Vorbringen der Zeugen auch nicht weiter in Abrede.
· Gegen die Annahme, der Bw habe das Unfallfahrzeug gelenkt, spricht prima vista, dass den beiden Zeugen beim Bw keinerlei Verletzungen, welche aufgrund des Unfalls zu erwarten waren, aufgefallen sind. Zum einen steht jedoch in keinster Weise fest, dass es beim Unfall tatsächlich Verletzte gegeben hat – möglicherweise führte auch deshalb eine Nachfrage in den umliegenden Krankenhäusern zu keinem Ergebnis. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass die ausgelösten Airbags deutlich sichtbare Verletzungen von Fahrer / Beifahrer hintangehalten haben.
3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2012/50, lauten wie folgt:
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) […]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, […]
4.2. Dass der Bw gegenüber den hiezu besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Polizeibeamten BI X und BI X am im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort und zur angeführten Tatzeit die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, steht unstrittig fest.
Es ist daher lediglich noch zu klären, ob die Polizisten von dem Verdacht ausgehen durften, dass der Bw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.
4.3. Wie oben ausführlich dargelegt, hat der Bw zum relevanten Zeitpunkt das auf ihn zugelassene Fahrzeug tatsächlich gelenkt. Schon deshalb ist es naheliegend, dass in den Beamten eine entsprechender Verdacht aufkeimte.
Beide Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Bw habe, nachdem er sich binnen kürzester Zeit über die Gegensprechanlage meldete und kurz darauf bekleidet vor der Türe erschien, nach Alkohol gerochen. Auch sei seine Sprache verändert und sein Verhalten auffällig gewesen. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Bw der Zulassungsbesitzer des Unfallfahrzeuges war, er die Zündschlüssel für das Fahrzeug vorweisen konnte und hinsichtlich der Reserveschlüssel angab, diese verwahrt zu haben, sowie dass er anfänglich zugab, sein Fahrzeug auch gelenkt zu haben, steht es für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 StVO 1960 vorlagen und die Polizeibeamten den Bw zu Recht zum Alkotest aufforderten.
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 steht daher ebenso außer Zweifel.
4.3. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Dem Bw ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hat im Verfahren keine Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.
Soweit der Bw vorbringt, sich nicht über die Verpflichtung zur Atemluftuntersuchung im Klaren gewesen zu sein, und er sich damit auf einen Rechtsirrtum beruft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Unkenntnis oder irrige Auslegung von straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht als unverschuldet gilt, da einem geprüften KFZ-Lenker diese bekannt sein müssen (vgl VwSlg 7199 A/1967; VwGH 20.3.1991, 91/02/0009). Zudem entspricht es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung durch die zu dieser auffordernden Beamten nicht erfolgen muss.
4.4.1. Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
4.4.2. § 99 Abs 1 StVO 1960 sieht eine Mindeststrafe von 1.600 EUR, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen, vor.
Da die belangte Behörde die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindeststrafe nicht überschritten hat und zudem eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht kam, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung.
4.5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG dem Bw ein Beitrag für die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Markus Zeinhofer
Beschlagwortung:
Verweigerung Atemluftuntersuchung; §§ 5 (2); 99 (1) lit b StVO