Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167589/6/Sch/AK

Linz, 18.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. 05.02.19XX, X-Straße 1b, X Linz, gegen das Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Jänner 2013, Zl. VerkR96-41063-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. April 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat das Straferkenntnis vom 8. Jänner 2013, VerkR96-41063-2012, über Herrn X, geb. 05.02.19XX, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt, weil er mit Schreiben der Behörde vom 19.09.2012 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert worden sei, binnen 2 Wochen nach Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kfz mit dem Kennzeichen x am 02.07.2012 um 15.56 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei Km 170.000 in Richtung Wien, gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zu der am 16. April 2013 abgeführten Berufungsverhandlung ist weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen. Beide Parteien haben sich im Vorfeld hiefür entschuldigt, der Berufungswerber unter Verweis auf seine Erkrankung.

Unbestritten ist, dass die Erstbehörde mit Aufforderung vom 19. September 2012 den Rechtsmittelwerber als vom Zulassungsbesitzer des angefragten PKW bekannt gegebene Auskunftsperson zu einer im Schreiben näher umschriebenen Lenkerbekanntgabe aufgefordert hat. Diese ist dem Berufungswerber auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Zumal keine Reaktion hierauf erfolgt ist, wurde von der Erstbehörde vorerst eine Strafverfügung wegen Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen. Diese wurde rechtzeitig beeinsprucht, hierauf erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Wie schon im Einspruch verweist der Berufungswerber auch in der Berufung darauf hin, dass es sein könne, dass zum angefragten Zeitpunkt nicht, er sondern ein Bekannter das Fahrzeug gelenkt hätte. Überdies habe er durch die Geschwindigkeitsüberschreitung niemanden gefährdet, weiters sei er unbescholten und wird von ihm auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse verwiesen.

 

Zum Delikt selbst ist zu bemerken, dass der Berufungswerber dieses mit der Nichtbeantwortung der Anfrage vom 19. September 2012 begangen hatte. Somit ist es für das weitere Verfahren rechtlich nicht erheblich, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hatte, also der Berufungswerber selbst oder andere Person. Wird eine rechtskonform ergangene Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 – und eine solche liegt hier zweifelsfrei vor – vom Adressaten nicht oder unrichtig beantwortet, dann hat er eine Übertretung dieser Bestimmung zu verantworten.

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Bezüglich Strafbemessung ist zu bemerken, dass es die Erstbehörde bei einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro belassen hatte. Angesichts des Schutzzweckes des § 103 Abs.2 KFG 1967, nämlich ohne großen Aufwand Täter im Straßenverkehr ausforschen zu können, erscheint dieser Strafbetrag keinesfalls überhöht. Im Sinne einer effizienten Überwachung des fließenden Verkehrs, wenn keine Anhaltung erfolgen konnte, wie etwa bei Radarmessungen mit einem stationären Gerät, und auch des ruhenden Verkehrs, hier befindet sich der Lenker bekanntermaßen im Regelfall nicht beim Fahrzeug, ist es unerlässlich, den Täter im Wege einer Lenkerauskunft beim Zulassungsbesitzer oder bei der hiefür namhaft gemachten Person zu ermitteln. Ein Teil dieser Bestimmung ist vom Bundesverfassungsgesetzgeber in Verfassungsrang erhoben worden, um sie im Rechtsbestand abzusichern. Auch daraus kann deren Bedeutung ersehen werden.

 

Der Strafrahmen für Übertretungen des KFG 1967 reicht gemäß § 134 Abs.1 leg.cit bis zu 5000 Euro. Auch aus diesem Blickwinkel heraus kann eine Geldstrafe von 60 Euro nicht als unangemessen hoch für die Nichterteilung einer Lenkerauskunft angesehen werden.

 

Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, dass er derzeit mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden hat, muss ihm dennoch die Bezahlung einer Geldstrafe in der hier vorliegenden Höhe zugemutet werden.

Gegenüber der ursprünglich erlassenen Strafverfügung hat die Erstbehörde bereits unter Hinweis auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers eine Strafreduzierung vorgenommen, eine weitere Herabsetzung kommt angesichts der obigen Erwägungen aber nicht mehr in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

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