Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167678/2/MZ/WU

Linz, 10.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung der X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13. Februar 2013, GZ: S-45873/12-VS1, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.800,- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf 180 Euro herabgesetzt wird.

 

III.       Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu III.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13. Februar 2013, GZ: S-45873/12-VS1, wurde der Berufungswerberin (in Folge: Bw) angelastet, am 28. Oktober 2012 um 01.00 Uhr in X, X Fahrtrichtung stadtauswärts, Höhe X (Kreuzung Zufahrt X) den PKW Opel Astra mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,26 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Die Bw habe daher § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 eine Strafe von 2.000 Euro, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Das angefochtene Straferkenntnis begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche verkürzt aus, dass der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt durch die vorliegende Anzeige vom 29. Oktober 2012, den Akteninhalt samt eigener dienstlicher Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht, wie auch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei.

 

Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2013 habe die Bw durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Korrektheit des im Rahmen der Atemluftuntersuchung erzielten Messergebnisses von 1,26 mg/l angezweifelt. Es folgt eine weitere Darstellung des bisherigen Verfahrensganges.

 

Nach Zitierung der im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsnormen führt die belangte Behörde weiter aus, es stehe unbestritten fest, dass die Bw am 28. Oktober 2012 um 01.00 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen X in X, X in Fahrtrichtung stadtauswärts bis Höhe X, gelenkt habe und im Zuge dessen mit dem Fahrzeug gegen ein Brückengeländer bzw eine Straßenlaterne gestoßen sei. Das Fahrzeug sei dabei im Frontbereich stark beschädigt und beide Frontairbags ausgelöst worden.

 

Die belangte Behörde setzt sich in Folge ausführlich mit dem Vorbringen der Bw, das Ergebnis des Alkotests sei nicht korrekt, auseinander und begründet, weshalb aus ihrer Sicht eine verwertbare Messung erfolgt ist. Sie gelangt in Folge zum Ergebnis, dass die Bw schuldhaft gegen die angeführte Bestimmung der StVO 1960 verstoßen habe.

 

Bei der Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erheblich sei. Die übertretene Schutznorm diene der Sicherheit des Straßenverkehrs und vor allem der Vermeidung von Unfällen. Dass das Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand das Unfallrisiko wesentlich erhöhe, stehe außer Zweifel. Im gegenständlichen Fall sei es durch die deutliche Überschreitung der gesetzlich erlaubten Alkoholmenge in der Atemluft auch zu einer Kollision mit einem Geländer und einer Laterne gekommen.

 

Als strafmildernd wertete die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw. Straferschwerende Gründe seien nicht hervorgekommen.

 

Die Mindeststrafe des § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 von 1.600,- EUR komme bereits bei einer Alkoholisierung von 0,8 mg/l zum Tragen. Aufgrund der Alkoholisierung von 1,26 mg/l könne jedoch trotz der angespannten finanziellen Situation der Bw (Sterbefall- und Pflegekosten bzgl des Gatten, Sorgepflicht für zwei Kinder) mit dieser nicht das Auslangen gefunden werden. Auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung wird hingewiesen.

 

2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung der Bw mit Telefax vom 27. Februar 2013 eingebrachte Berufung, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wird. Mangels im Akt befindlichem Rückschein kann die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nicht überprüft werden, weshalb zugunsten der Bw von der Rechtzeitigkeit desselben ausgegangen wird.

 

Die Berufung begründend wird zum einen weiterhin das beim Alkomattest erzielte Messerergebnis angezweifelt. Zum anderen wird ergänzend ausgeführt, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe weder tat- noch schuldangemessen sei. Es lägen keinerlei Umstände vor, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer derart hohen Geldstrafe rechtfertigen würden. Die Behörde habe keinerlei konkrete Sachverhaltsfeststellungen betreffend ein allfälliges Verschulden der Bw an dem der Entscheidung zugrunde gelegten Verkehrsunfall getroffen. Es könne daher in keinster Weise von einer Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse ausgegangen werden. Im Übrigen sei alleine durch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden kein besonders verpönter Erfolg verbunden, welcher die Festsetzung einer derart hohen Geldstrafe rechtfertigte. Diesbezüglich sei insbesondere darauf zu verweisen, dass lediglich ein geringer Sachschaden entstanden und sonst niemand zu schaden gekommen sei.

 

Des weiteren bringt die Bw vor, ihre persönlichen Verhältnisse wären nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie sei als Alleinerzieherin für zwei Kinder sorgepflichtig und habe nach dem Ableben ihres Gatten umfangreiche Sterbefalls- und insbesondere Pflegekosten zu tragen, welche zu einer Nachlassüberschuldung von 40.508,74,- EUR geführt hätten.

 

Es werde daher beantragt das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 12. März 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in den Akt VwSen-523388 (Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung der Bw).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Bw und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im Zuge eines mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Bw am 15. Februar 2013 geführten Telefonates im Rahmen des gegen die Bw ebenfalls geführten Verfahrens betreffend den Entzug der Lenkberechtigung der Rechtsfreund auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und das Vorliegen des Verschuldens der Bw am das Verfahren auslösenden Unfall zugebilligt hat (siehe Aktenvermerk vom 15. Februar 2013, VwSen-523388/2/MZ).

 

4.1. Es ergibt sich folgender, für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Die Bw lenkte am 28. Oktober 2012 um 01.00 Uhr den Pkw, Opel Astra, X, mit dem nationalen Kennzeichen X, auf der X in X X stadtauswärts auf Höhe X.

 

Am angeführten Ort verursachte die Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem sie mit dem Pkw von der Fahrbahn abkam und gegen eine Brücke sowie eine Straßenlaterne stieß. Am Brückengeländer und der Straßenlaterne entstand dadurch Sachschaden. Der Pkw wurde im vorderen Bereich stark deformiert, beide Frontairbags wurden ausgelöst und das KFZ war in Folge nicht mehr fahrbereit.

 

Im Zuge der nachfolgenden Unfallaufnahme gab die Bw zum Unfallhergang an, doch nur nach Hause fahren haben zu wollen, höchstens 20 bis 30 km/h gefahren und plötzlich gegen die Brücke gestoßen zu sein. Zur genauen Fahrtroute – die Fahrtstrecke beträgt laut Routenplaner etwa 2,5 km – konnte die Bw keine Angaben machen. Auf Grund des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch aus dem Mund, veränderte Sprache, gerötete Bindehäute) wurde die Bw um 01:22 Uhr von den einschreitenden Exekutivorgangen der PI Linz-X zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert. Die nachfolgend um 01:44 Uhr auf der PI X mittels geeichtem und überprüftem Alkomat der Marke Dräger Alcomat 7110 MKIII A, Gerätenummer ARLL-0053, vorgenommene Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt ergab bei der Bw letztlich eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 1,26 mg/l. Zuvor wurden von der Bw sechs vergebliche Versuche, den Alkomaten zu beatmen, vorgenommen.

 

Es handelt sich um das erste Alkoholdelikt der Bw im Straßenverkehr.

 

Die Bw ist als Alleinerzieherin für zwei Kinder sorgepflichtig und hat nach dem Ableben ihres Gatten umfangreiche Sterbefalls- und insbesondere Pflegekosten zu tragen, welche zu einer Nachlassüberschuldung von 40.508,74,- EUR geführt haben. Sie verfügt über ein geschätztes monatliches Einkommen von etwa 1.000,- EUR (gegenteilige Auskünfte wurden trotz Aufforderung nicht erteilt) und über keinerlei Vermögen oder relevante Ersparnisse.

 

4.2. Insoweit die Bw die Korrektheit der Alkomatmessung anzweifelt, wird auf das das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung abschließende Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Februar 2013, VwSen-523388/3/MZ/JO, verwiesen. In diesem wird ausführlich auf die Vorbringen der Bw eingegangen und dargelegt, warum der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit der belangten Behörde von der Verwertbarkeit des Messergebnisses und damit davon ausgeht, dass die Bw ihr KFZ mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 1,26 mg/l gelenkt hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Bw gemäß § 5 Abs 8 StVO 1960 die Möglichkeit gehabt hätte, das nunmehr angezweifelte Messergebnis durch eine Blutabnahme zu widerlegen. Von dieser Möglichkeit hat die Bw jedoch keinen Gebrauch gemacht.

 

Hinsichtlich des in der Berufung relativierten Verschuldens am Verkehrsunfall, in welchen die Bw unstrittigerweise absolviert war, wird nochmals auf das mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Bw geführte Telefonat im Rahmen des gegen die Bw zuvor geführten Verfahrens betreffend den Entzug der Lenkberechtigung verwiesen, in welchem der Rechtsfreund das Vorliegen des Verschuldens der Bw am das Verfahren auslösenden Unfall zugebilligt hat (siehe Aktenvermerk vom 15. Februar 2013, VwSen-523388/2/MZ).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den in Punkt 4.1. festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. […]

 

 

§ 99. Strafbestimmungen.

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) […]

 

5.2. Dass die Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und der Alkoholgehalt der Atemluft 1,26 mg/l betragen hat, steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – wie oben dargelegt – außer Zweifel.

 

Sie hat daher einen unter § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 zu subsumierenden Sachverhalt verwirklicht.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter bzw die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bw initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sie hat im Verfahren keine Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.

 

5.4.1. Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.4.2. § 99 Abs 1 StVO 1960 sieht eine Mindeststrafe von 1.600,- EUR, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen, vor.

 

Es kann der belangten Behörde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entgegen getreten werden, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erheblich ist. Schutzzweck des § 5 Abs 1 StVO 1960 ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw das durch Alkohol- und Suchtmitteleinnahme entstehen könnende Unfallrisiko zu minimieren. Der Tatbestand der Bestimmung ist daher bereits dann erfüllt, wenn ein Fahrzeuglenker sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Im gegenständlichen Fall manifestierte sich das Risiko jedoch auch in dem von der Bw verursachten Unfall. Ob im Zuge des Unfalls ein Schaden eingetreten bzw wie hoch ein eingetretener Schaden zu bewerten ist, kann außer Betracht bleiben. Von Relevanz ist einzig das durch die Alkoholisierung verursachte Fehlverhalten und nicht die durch das Fehlverhalten eingetretenen Folgen.

 

Schon aufgrund der Tatsache, dass die Alkoholisierung der Bw nicht etwa nur im Rahmen einer Verkehrskontrolle zutage trat, sondern im Rahmen eines von ihr verursachten Verkehrsunfalls hervorkam, kann mit der in § 99 Abs 1 StVO 1960 festgelegten Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Bw – wofür es keine Hinweise gibt – den das Verfahren auslösenden Verkehrsunfall nicht verschuldet hat, scheidet jedoch die Heranziehung der Mindeststrafe aus: Die Grenze, ab welcher der Gesetzgeber Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen unwiderlegbar als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als nicht mehr zum Lenken geeignet ansieht, beträgt 0,4 mg/l (bzw 0,25 mg/l [siehe § 14 Abs 8 FSG]). In weiterer Folge differenziert der Gesetzgeber in den Abs 1 bis Abs 1b des § 99 StVO 1960 nach bestimmten Alkoholisierungswerten. Den Gesetzesmaterialien zur 20. StVO-Novelle zufolge wird durch die abgestufte Strafregelung für das Lenken bzw die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens mit dem Grad der Alkoholbeeinträchtigung steigt und daher schwer alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker, die oft auch schwere Unfälle verschulden, strenger bestraft werden sollen als geringgradig alkoholisierte Lenker. Die im gegenständlichen Fall einschlägige Strafnorm des § 99 Abs 1 StVO 1960 stellt den höchsten der Grenzwerte dar und greift für Alkoholisierungen über 0,8 mg/l. Die Bw hat mit 1,26 mg/l selbst diese bereits sehr hohe Grenze mehr als deutlich überschritten. Dies allein genügt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls, um von der Verhängung der vorgegebenen Mindeststrafe abzusehen (vgl VwGH 12.9.1986, 85/18/0053; 31.3.1993, 93/02/0057; 8.9.1995, 95/02/0136).

 

5.4.3. Es gilt daher lediglich noch zu klären, in welcher Höhe die in § 99 Abs 1 StVO 1960 festgelegte Mindeststrafe zu überschreiten ist. Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw und deren angespannten finanziellen Situation zu einer tat- und schuldangemessenen Strafe von 2.000,- EUR gelangt.

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist es wie dargelegt im konkreten Fall zwar nicht möglich, mit der Mindeststrafe das Auslangen zu finden. Aufgrund der von der Bw glaubhaft gemachten sehr angespannten finanziellen Situation und dem angenommenen unterdurchschnittlichen Einkommen von etwa 1.000,- EUR pro Monat scheint jedoch auch eine Strafe in der Höhe von 1.800,- EUR als ausreichend, um die Bw in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. Zugleich wird durch die Überschreitung der Mindeststrafe bei weit über dem maßgeblichen Grenzwert liegender Alkoholisierung auch der Generalprävention Rechnung getragen.

 

5.4.4. Sollte die Aufbringung des gesamten Strafbetrages für die Bw nicht möglich sein, wird – wie auch schon von der belangten Behörde – auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung bei der belangten Behörde hingewiesen.

 

5.5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag der Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

Beschlagwortung:

§§ 5 (1); 99 (1) a StVO, Strafbemessung

 

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