Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210608/2/Bm/Th VwSen-210609/2/Bm/Th

Linz, 28.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Wiederaufnahmeantrag der x und Frau x, vom 31.07.2012 in Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs.1, 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF;

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.07.2012 wurde von Frau x und Frau x die Wiederaufnahme der Strafverfahren betreffend Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994, Zl. BauR96-4-2009, BauR96-5-2009, beantragt.

 

Begründet wurde dieser Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen damit, über die Antragstellerinnen sei in diesen Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht eine Geldstrafe von insgesamt 396 Euro und Verfahrenskosten in der Höhe von 72 Euro (vor dem Oö. Verwaltungssenat) verhängt worden. Diese Strafverfahren würden sich auf den Bescheid der Marktgemeinde Pram, AZ 131-1/2009 vom 30.07.2009 beziehen; dieser Bescheid sei mit Bescheid AZ 131-491/2012 vom 17.01.2012 zur Gänze aufgehoben worden.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakte der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. BauR96-4-2009, BauR96-5-2009, und des Oö. Verwaltungssenates zu VwSen-210547/16/Ste/MZ und VwSen-210548/16/Ste/MZ, sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.2.2013; bei dieser Verhandlung wurden die Antragstellerinnen von Herrn x vertreten.

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.10.2009, BauR96-4-2009, BauR96-5-2009, wurden über Frau x und Frau x Geldstrafen in der Höhe von je 360 Euro, Freiheitsstrafen von jeweils 3 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z9 Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

 

Mit Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates vom 21.12.2009, VwSen-210547/16/Ste/MZ und VwSen-210548/16/Ste/MZ wurden die dagegen erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates wurden rechtskräftig; Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden in dieser Angelegenheit nicht erhoben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pram vom 17.01.2012, AZ 131-491/2012, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pram vom 30.07.2009, AZ 131-1/2009, betreffend baubehördliche Aufträge behoben; dieser Aufhebungsbescheid wurde Herrn x als bevollmächtigten Vertreter der Betreibergemeinschaft x zugestellt und gelangte den Antragstellerinnen spätestens Ende Jänner 2012 zur Kenntnis.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsstrafakten und den Aussagen des Herrn x in der mündlichen Berufungsverhandlung. 

 

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

 

Nach § 69 Abs.4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

3.2. Gegenständlich sehen die Antragstellerinnen einen Wiederaufnahmegrund im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pram vom 17.01.2012, AZ 131-491/2012, womit der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pram vom 30.07.2009, AZ 131-1/2009 betreffend baubehördliche Aufträge zur Gänze aufgehoben wurde.

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren haben die Antragstellerinnen spätestens Ende Jänner 2012 vom Inhalt dieses Aufhebungsbescheides und sohin vom (vermeintlichen) Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Der Wiederaufnahmeantrag wurde jedoch erst am 31.07.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – sohin weit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen 2-Wochen-Frist und damit verspätet - eingebracht.

 

Soweit die Antragstellerinnen einwenden, erst im Ende Juli 2012 sei vom Amtsleiter der Marktgemeinde Pram auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages hingewiesen worden und würde somit ab diesem Zeitpunkt die 2-wöchige Frist zu laufen beginnen, ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 69 Abs.2 AVG nicht darauf abstellt, wann jemand über die rechtliche Möglichkeit der Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages informiert wird, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs.1 Z1 bis 3 AVG.

Darüber hinaus ist anzuführen, dass den Antragstellerinnen die rechtliche Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages bekannt sein musste, da ja bereits der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pram vom 17.01.2012, AZ 131-491/2012, auf Grund eines von Herrn x, welcher die Antragstellerinnen auch vertritt, gestellten Wiederaufnahmeantrages erlassen wurde.

 

Aus sämtlichen angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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