Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253374/6/Lg/Ba

Linz, 25.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 24. April 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G B, S, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 13. Dezember 2012, Zl. SV96-364-2010/Gr, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von je 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 72 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsfüher und somit Außenver­tretungsbefugter der B & B GmbH mit Sitz in T, H, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest von 16.7.2010 bis 21.7.2010 den serbischen Staatsangehörigen H A, geb. X, als Leasingarbeiter, indem dies vom Finanzamt Linz auf Grund einer Anzeige des AMS-W festgestellt und durch Ihre Ausage vom 28.7.2010 bestätigt wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungs­bewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Dauer­auf­enthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 VStG i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäfti­gungsgesetz 1975 idgF."

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Auf Grund einer Anzeige des Finanzamtes Linz vom 23.8.2010 wurde Ihnen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.10.2010 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Mit Schreiben vom 16.11.2010 haben Sie unter Beilage einer Beschäftigungsbewilligung (für eine Firma in S) und einem Schreiben vom AMS W vom 13.7.2010 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

'Ich betreibe eine Personalleasingfirma, nämlich die Firma B & B GmbH mit Sitz in T. Zu mir kommen laufend Arbeitssuchende, die eine Beschäftigung suchen. Einer von Ihnen war Herr H A, welcher vom Arbeitsmarktservice W unter erheblichen Druck stand eine neue Beschäftigung für sich zu finden, da ihn seine frühere Firma nicht mehr brauchte.

Er war ausgestattet mit einer Arbeitsbewilligung lautend auf seine frühere Firma, nämlich die Firma C F KG, E, S (siehe Beilage 1) und einem Schreiben des Arbeitsmarktservice W (siehe Beilage 2) aus welchem klar hervorgeht, dass er sofort eine Arbeit aufnehmen kann.

Ich habe diesen Mann beschäftigt und ordnungsgemäß bei der Gebiets­krankenkasse angemeldet. Somit habe ich

a. Herrn A geholfen eine Beschäftigung zu finden

b. dem Arbeitsmarktservice W geholfen einen Arbeitslosen wieder berufsmäßig einzugliedern

c. der Republik Österreich das Arbeitslosengeld erspart

d. dem Finanzministerium die entsprechenden Steuern abgeführt

e. der Gebietskrankenkasse Einnahmen verschafft.

Als Krönung für diese Vorgangsweise, von der alle profitierten — auch das Arbeitsmarktservice W — hat genau diese Stelle, das Arbeitsmarktservice Wels, Anzeige gegen mich bzw. mein Unternehmen erstattet, und dies obwohl diese Institution krampfhaft und aktiv um eine Beschäftigung des Herrn A bemüht war.

Ich fühle mich in dieser Angelegenheit völlig unschuldig, da die auf die S Firma ausgestellte Arbeitsbewilligung in Verbindung mit dem Schreiben des Arbeitsmarktservice Wels vom 13.07.2010 die des Herrn H A sowohl aktiv forciert und fordert als auch erlaubt.'

 

Das Finanzamt Linz nimmt mit Schriftsatz vom 21.12.2010 wie folgt Stellungung zum ggst. Sachverhalt:

'Herr G B als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Personalleasingfirma B & B GmbH gibt in seiner Rechtfertigung an, dass Herr H A, geb. X, sich bei ihm als arbeitssuchend vorstellte. H A war ausgestattet mit einer Arbeitsbewilligung  lautend  auf die Firma C F KG,  E,  S, gültig vom 04. Mai 2010 bis 03. Mai 2011.

Aus der Beschäftigungsbewilligung ist bei genauem Durchlesen eindeutig ersichtlich, dass diese vom AMS für einen bestimmten Arbeitgeber erteilt wurde und zeitlich sowie örtlich begrenzt ist. Somit ist es klar, dass jeder andere als der dort genannte Arbeitgeber erneut um eine Beschäftigungsbewilligung anzu­suchen hat. Insbesondere einem Personalvermittler ist die Kenntnis über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durchaus zuzugestehen. In der Rechtfertigung des Herrn G B wurde auch ausgeführt, dass ihm von H A ein Schreiben des AMS W vorgelegt wurde, aus dem hervorgeht, dass H A sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Bei besagtem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Betreuungsvereinbarung für den Arbeitssuchenden, es entbindet jedoch einen potentiellen Arbeitgeber keineswegs von der Verpflichtung, für eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung Sorge zu tragen.

Das Finanzamt Linz beantragt die Weiterführung des Verfahrens im Sinne des Strafantrages.'

 

Weiters hat das AMS Wels folgende Stellungnahme abgegeben:

 

'Gem. § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeige­bestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Gem. § 4 Abs. 3 darf eine Beschäftigungsbewilligung an einen Arbeitgeber nur erteilt werden, wenn er den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigt wird, wobei eine Zurverfügungsstellung des Ausländers an Dritte nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt. Herr A H hat sich mit einer firmenbezogenen Beschäftigungsbewilligung — ausgestellt auf die Firma C F KG, E, S — bei der Firma B & B beworben. Aus diesem Grunde hätte sich der Dienstgeber erkundigen müssen, ob diese Beschäftigungsbewilligung auch für seinen Betrieb gültig ist.

Die Firma B & B ist eine Firma nach dem Arbeitskräfte­überlassungsgesetz und hätte daher eine firmenbezogene Beschäftigung nicht erteilt bekommen.

Das unter Beilage 2 angeführte Schreiben ist eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem Arbeitsmarktservice W und Herrn A. Aus dieser Vereinbarung kann ein Dienstgeber nicht einfach darauf schließen, dass der Dienstnehmer eingestellt werden kann ohne sich zu vergewissern, ob derjenige eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hat oder benötigt.

Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist der Dienstgeber verantwortlich ob der Ausländer die notwendige Bewilligung für eine Arbeitsaufnahme besitzt.'

 

Diese Schreiben wurde Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.1.2011 übermittelt.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme führen Sie nochmals aus, dass Sie auf Grund der von Herrn A mitgebrachten Unterlagen von einer gültigen Arbeitserlaubnis ausgegangen seien. Sie hatten den Arbeiter ordnungsgemäß angemeldet und es sei niemand zu Schaden gekommen.

 

Von der Behörde wurde dazu Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder einen Nieder­lassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Der ggst. Sachverhalt wurde Ihnen auf Grund der Feststellungen der Organe des Finanzamtes Linz am 28.7.2010 zur Last gelegt.

 

Ihre Rechtfertigungsangaben, wonach Sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen seien, dass für die Weitervermittlung von Herrn A keine weiteren Bewilligungen notwendig wären, können nicht zu Ihrer Entlastung beitragen.

 

Wie bereits mehrfach erwähnt, war die Beschäftigungsbewilligung für die Firma C F KG in S ausgestellt und daher auch nur für diese Firma gültig.

 

Die Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS W und Herrn A stellt ebenfalls keine Arbeitserlaubnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.

 

Für die Vermittlung von Herrn A an die L L GmbH in S wäre daher die Einholung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis erforderlich gewesen, weshalb im ggst. Fall eine Übertretung des Ausländerbe­schäftigungsgesetzes vorliegt.

 

Der objektive Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht.

 

Die ggst. Übertretung wurde Ihnen auf Grund der Anzeige des Finanzamtes Linz vom 23.8.2010 zur Last gelegt.

 

Durch die illegale Beschäftigung des genannten Arbeiters war ein entsprechender Mangel an Sorgfalt anzunehmen. Sie hätten sich über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen informieren und dafür Sorge tragen müssen, dass die oa. Person vor Arbeitsbeginn eine gültige Bewilligung gehabt hätte.

Durch Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt haben Sie verkannt, dass Sie durch Ihr Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten und musste die Behörde bezüglich des Grades Ihres Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit annehmen.

 

Die Vermittlung von Herrn A an die L L GmbH durch Ihre Firma wurde von Ihnen nicht bestritten, weshalb auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen ist.

 

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefahrdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafge­setzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen

 

Durch die Beschäftigung des Ausländers haben Sie den Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, der darin besteht, einen geordneten Ablauf des österreichischen Arbeitsmarktes bzw. den geregelten Zuzug ausländischer Arbeitskräfte zu diesem zu sichern.

 

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten mangels geeigneter Angaben nicht berücksichtigt werden und wurden daher wie angekündigt geschätzt.

 

Straferschwerend musste Ihre einschlägige Verwaltungsvorstrafe berücksichtigt werden. Strafmildernde Gründe konnten nicht gefunden werden.

 

Im Hinblick auf den Strafrahmen bei der gegenständlichen Übertretung ist die verhängte Geldstrafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung der Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Bei der Vorstellung von Herrn A habe ich mich auf das Schreiben vom AMS vom 13.7.2010 verlassen.

Dieses Schreiben enthält zweimal das Wort 'Dokument' und besagt (auf Seite 2) wörtlich: 'Herr A kann sofort  eine Arbeit aufnehmen'.

Auf Seite 3 wird nochmals der sofortige Arbeitsantritt angeführt.

 

Dass es sich hier lediglich um eine Betreuungsvereinbarung handeln soll, ist für mich nach wie vor nicht klar.

Meines Erachtens handelt es sich um eine klare Aussage des AMS W, dass Herr A nicht nur ersucht wird eine Arbeit aufzunehmen, sondern sogar dazu gedrängt wird.

 

In der Stellungnahme des AMS W ist angeführt, dass ich durch meine eigenmächtige Verhaltensweise dagegen verstoßen habe, dass das zuständige AMS den Überblick über die Anzahl der beschäftigten Ausländer verliert.

Im Zuge dieser Argumentation möchte ich festhalten, dass das AMS W dann in ihrem DOKUMENT nicht anführen kann, dass Herr A sofort eine Arbeit aufnehmen kann. Folge richtig wäre dann meines Erachtens, dass man ihn darauf hinweisen müsste, er müsse sich eine Firma suchen, die dazu bereit ist für ihn eine neue firmenbezogene Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.

 

Ich habe im guten Glauben gehandelt und war der Meinung allen Beteiligten geholfen zu haben.

Aus diesem Grund ersuche ich, meiner Berufung stattzugeben, bzw. es zumindest bei einer schriftlichen Ermahnung zu belassen."

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

Im Strafantrag des Finanzamtes Linz ist folgender Sachverhalt festgehalten:

 

"Aufgrund einer Anzeige des AMS W wegen Verdacht auf illegale Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG wurde am 28.07.2010 der Geschäftsführer der Firma B &. B GmbH, Herr B G, geb. X, niederschriftlich durch KIAB-Organe des Finanzamtes Linz zum Sachverhalt befragt.

Herr B gab dabei zu Protokoll, dass der serbische StA A H, geb. X, im Zeitraum vom 16.07. bis 21.07.2010 bei der Firma B & B GmbH beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet war. Herr A war nicht im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung.

Die Firma B & B GmbH ist in der Branche Arbeitskräfte­überlassung tätig. Herr A wurde im betreffenden Zeitraum im Zentrallager der Firma L L GmbH in S, G, als Hilfsarbeiter beschäftigt. Daraus resultiert gem. § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG, dass die Firma L L GmbH Beschäftiger des Herrn A war, die Firma B & B dessen Überlasser.

 

Am 29.07.2010 legte Herr B beim Finanzamt Linz ein Schreiben des AMS vor. Dabei handelt es sich um eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS W und Herrn A. In diesem Schreiben wird Herr A angekündigt, dass er passende Stellen zugeschickt bekommen würde, weil er sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Bei einer telefonischen Rücksprache mit dem AMS W (Herr T) wurde die Auskunft erteilt, dass ungeachtet dieser Ankündigung jedenfalls von jedem potentiellen Arbeitgeber des Herrn A um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht werden müsse. Herr B hätte dies nicht gemacht. Darüber hinaus sei eine Beschäftigung bei einer Leasingfirma in jedem Fall ausgeschlossen.

 

Aufgrund dieser Übertretung des AuslBG wird um Einleitung eines ent­sprechenden Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

 

Erschwerungsgründe:

Ein rechtskräftiger Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.02.2010 (GZ: SV96-72-2009)."

 

 

Niederschriftlich gab der Bw am 28.7.2010 gegenüber dem Finanzamt Linz an:

 

"Ich bin Geschäftsführer der Firma B & B GmbH. Diese Firma ist eine Personalleasing-Firma, Herr A arbeitete im betreffenden Zeitraum als Helfer im Zentrallager der Firma L in S. Herr A ist im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für die Firma C F KG in S mit dem örtlichen Geltungsbereich Oberösterreich bis einschließlich 3. Mai 2011. Ich habe irrtümlich angenommen, dass diese Beschäftigungsbewilligung auch für meine Firma Gültigkeit hat, weil eben der Geltungsbereich mit Oberösterreich angegeben ist. Herr A war ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und ich wollte keine Abgaben hinterziehen. Herr A bekam als Entlohnung das kollektvvertraglich geregelte Entgelt für Arbeitskräfteüberlasser (Helfer) von ca. € 7,50 pro Stunde."

 

Weiters enthält die Anzeige eine Verständigung gemäß § 27 Abs.5 AuslBG:

 

"Das Arbeitsmarktservice ist gem. § 27 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) verpflichtet, die Abgabenbehörde vom begründeten Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verständigen.

 

Im Rahmen der Vollziehung des AuslBG wurde folgender Sachverhalt bekannt:

 

Arbeitgeber: B & B GmbH, H, T

Arbeitnehmer: A H, X, R, W

 

Schilderung des Sachverhaltes:

Persönliche Vorsprache am 26.07.2010 von Hrn. A. bei seinem Betreuer Hrn. T. Dort gab er bekannt dass er zuletzt bei einer Leasingfirma beschäftigt gewesen sei. Da Hr. T auf seinen Asylstatus aufmerksam wurde, fragte er nach, ob man für eine Leasingfirma überhaupt eine Beschäftigungsbewilligung bekommen können. Bei einer Überprüfung und Abfrage beim Hauptverband ergab, dass Hr. A. seit 16.07.2010 zur Sozialversicherung angemeldet ist."

 

Dem Strafantrag beigelegt ist ferner die Betreuungsvereinbarung des AMS W vom 13. Juli 2010 betreffend den gegenständlichen Ausländer. Als Gültigkeits­frist ist angegeben der 6.10.2010.

 

Als "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise" ist festgehalten: "Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zuge­schickt."

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, er habe auf die Formulierung in der Betreuungsvereinbarung vor allem deshalb vertraut, weil ihm der gegenständliche Ausländer vom AMS geschickt worden sei. Daraus sei zu schließen gewesen, dass aus der Sicht des AMS keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich war, weil eine solche für ein Leasingunternehmen ja gar nicht erteilt werden dürfe.

 

Der Vertreter des Finanzamtes stellte dazu fest, dass diese Logik nachvollziehbar sei. Der Bw habe zwar den vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht, aufgrund der besonderen Konstellation sei es aber vertretbar, das Verhalten des Bw als entschuldigt anzusehen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Da der Unabhängige Verwaltungssenat der Argumentation des Vertreters des Finanzamtes beitrat, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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