Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281428/7/Re/Rd/CG

Linz, 23.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Arbeitsinspektorates x., xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. Mai 2012, Ge96-18/7-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Aus Anlass der Berufung werden die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt:

Faktum 1: 140 Euro, EFS 24 Stunden

Faktum 2: 140 Euro, EFS 24 Stunden

Faktum 3: 140 Euro, EFS 24 Stunden

Faktum 4: 200 Euro, EFS 36 Stunden

 

II. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten. Für den Beschuldigten bleibt der erstinstanzlich festgesetzte Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.1 VStG unberührt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. Mai 2012, Ge96-18/7-2012, wurde über Herrn x, x, x, Geldstrafen hinsichtlich Fakten 1 bis 4 von jeweils 72 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 13 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertre­tungen gemäß § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschuldigten im Spruch des angefoch­tenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma 'x' x Gesellschaft mbH, Sitz des Unternehmens in xl, x-Straße x, FN x, Arbeitsstätte in x, xstraße x, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Die Arbeitsinspektorin Frau Dipl.-Ing. x hat bei Durchsicht anlässlich der Besichtigung am 1. März 2012 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt, dass folgende gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

 

1) Der Arbeitnehmer x wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt.

 

Die Tagesarbeitszeit betrug am

14.11.2011 12,40 Stunden

05.12.2011 12,40 Stunden

02.01.2012 12,20 Stunden

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2) Der Arbeitnehmer x wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt.

 

Die Tagesarbeitszeit betrug am

07.11.2011 12,15 Stunden

28.11.2011 12,15 Stunden

16.01.2012 12,20 Stunden

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3) Der Arbeitnehmer x wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt.

 

Die Tagesarbeitszeit betrug am

07.11.2011 12,05 Stunden

28.11.2011 12,00 Stunden

16.01.2012 12,00 Stunden

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

4) Der Arbeitnehmer x wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt.

 

Die Tagesarbeitszeit betrug am

02.11.2011 12,00 Stunden

09.01.2012 12,45 Stunden

30.01.2012 13,05 Stunden

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf."

 

2. Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat x fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht und darin beantragt, die in der Strafanzeige aufgeführten Strafen zu verhängen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass es sich bei den gesetzten Übertretungen durchwegs um schwere Übertretungen iSd § 28 Abs.5 AZG handle und dass zahlreiche weitere Übertretungen derselben Rechtsvorschrift festgestellt worden seien, welche von der belangten Behörde nicht als Erschwernisgründe gewertet worden seien.  Die Begründung der belangten Behörde, wonach der Berufungswerber immer sehr bemüht sei die Vorschriften einzuhalten, werde aufgrund des Vorliegens von zwei rechtskräftigen Straferkenntnissen wegen Übertretungen von Arbeitnehmer­schutz­vorschriften, in Abrede gestellt. Das Bemühen könne nicht die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften ersetzen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Beschuldigte wurde am Verfahren beteiligt und wurde von diesem in der Stellungnahme vom 4. Juli 2012 im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Berufung angeführten Straferkenntnisse mit dem gegenständlichen Fall in keinerlei Zusammenhang stehen würden. Es seien noch niemals Anzeigen bzw Strafen wegen Arbeitszeitüberschreitungen gegen den Beschuldigten erlassen bzw verhängt worden. In den letzten Jahren sei der Mitarbeiterstand kontinuierlich aufgebaut bzw seien Investitionen in namhafter Höhe getätigt worden, um Arbeitsplätze zu erhalten bzw den Erfolg unserer Produktion auch mittel- bis langfristig abzusichern. Es sei leider Tatsache, dass unaufschiebbare Aufgaben fallweise zu Überschreitungen der gesetzlichen Arbeitszeit führen können. Die vorgehaltenen Überstunden seien weder von den unmittelbar Vorgesetzten noch von der Geschäftsleitung angeordnet worden; vielmehr sei die Mehrarbeit von den Mitarbeitern aus eigenem Antrieb erfolgt. Zwischenzeitig seien nochmals Anweisungen ausgegeben worden, wonach die Mitarbeiter auch aus freien Stücken nicht berechtigt seien, Überstunden, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgehen, zu leisten. Es werde die Zurückweisung des Antrages des Arbeitsinspektorates beantragt.    

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Wahrung des Parteiengehörs. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da das Arbeitsinspektorat x ausschließlich die im angefochtenen Straf­erkenntnis verhängten Strafhöhen bekämpft, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 AZG, darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochen­arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammen­treffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeits­zeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 28 Abs.2 Z1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchst­grenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interes­sen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestim­mungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Be­schuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintan gehalten werden soll.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 die Geldstrafen mit jeweils 72 Euro festgesetzt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht von 72 Euro bis 1.815 Euro. Es wurde sohin jeweils die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Wiederholungsfälle liegen keine vor. Begründet wurde die Entschei­dung – jeweils die Mindeststrafe zu verhängen -, dahingehend, dass der Be­schuldigte voll geständig, einsichtig und sehr bemüht gewesen sei, die Vorschriften einzuhalten. Vom Beschuldigten wurde auf die Erhebung einer Berufung verzichtet. Angaben hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der belangten Behörde nicht eingeholt und vom Beschuldigten auch nicht im Zuge des Parteiengehörs gegenüber der erkennen­den Behörde bekannt gegeben wurden, sodass der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Strafbemessung von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen ist, dies nach erfolgloser Aufforderung des Bestraften zur Bekanntgabe iSd § 19 VStG.

 

5.4.1. Der Beschuldigte verantwortete sich während des anhängigen Verwal­tungs­strafverfahrens dahingehend, dass die Dienstnehmer freiwillig und ohne separate Anordnung die gegenständlichen Überstunden durchgeführt haben. Weiters wurde um Strafmilderung ersucht, zumal die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätte und die Firma x derzeit viele Geld­investitionen (Vergrößerung der Firma und des Parkplatzes) getätigt habe. Diese Verantwortung wurde auch in der Stellungnahme vom 4. Juli 2012 wiederholt. Im Zuge der Strafverhandlung vom 11. Mai 2012 wurde das Be­mühen um Einhaltung der Vorschriften vorgebracht. Der Beschuldigte bringt erstmals im oa Schreiben vor, dass zwischenzeitig nochmals Anweisungen hin­sicht­lich der Einhaltung der Arbeitszeit, insbesondere dass keine eigenmächtigen Überstunden getätigt werden dürfen, erteilt worden seien.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann sich der Ansicht der belangten Behörde nicht anschließen, nämlich das Bemühen des Bestraften um Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften in dem Ausmaß zu werten, dass dies als Strafmilderungsgrund anzusehen wäre. Vielmehr ist der Tenor der Verantwortung des Beschuldigten, dass die Überschreitungen der täglichen Arbeitzeit von den betroffenen Arbeitnehmern freiwillig und ohne Anordnung, somit eigenmächtig erfolgt seien. Dies stellt vielmehr eine Duldung des Zustandes als ein Bemühen um Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dar.  Bezüglich eines eigenmächtigen Handelns von Mitarbeitern wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der mit Erkenntnissen vom 23.7.2004, 2004/02/0002 sowie vom 19.10.2001, 2000/02/0228, ausge­sprochen hat, dass ein Kontrollsystem auch für den Fall von eigenmächtigen Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen hat. Vom Beschuldigten wurden zu keinem Zeitpunkt des erstbehördlichen Verfahrens Ausführungen hinsichtlich eines im Unternehmen installierten Kontrollsystems gemacht. Der Unternehmer hat darzulegen, wie er die Kontrollen durchführt, wie oft er diese Kontrollen durchführt, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Um­ständen die Einhaltung der Verwaltungs­vorschriften zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129). Immerhin sind seit den Tatbegehungen (November und Dezember 2011 sowie Jänner 2012) und der Strafverhandlung im Mai 2012 doch ein geraumer Zeitraum vergangen, in dem vom Beschuldigten Maßnahmen zur Verbesserung des Kontrollsystems gesetzt hätten werden können. Unbeschadet dessen ist aber auszuführen, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht erst für den "Wieder­holungsfall" der Übertretung von Rechtsvorschriften zu ergreifen sind (vgl. VwGH vom 21.3.2006, 2003/11/0231).  Erst im Zuge der Stellungnahme vom 4. Juli 2012 wurde vorgebracht, dass nochmals An­weisungen erteilt wurden. Wie die Kontrolle der Einhaltung dieser "neuer­lichen" Anweisungen gestaltet ist und von wem und wie oft eine Kontrolle erfolgt, wurde vom Beschuldigten nicht näher dargelegt (vgl. VwGH vom 2.7.1990, 90/19/0109). Hinsichtlich des von der belangten Behörde ausdrücklich als Milderungsgrund im Straferkenntnis erwähnten vollen Geständnisses wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes verwiesen, der demgegenüber der Ansicht ist, dass im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden kann (vgl. VwGH 14.6.1996, 94/02/0492). Wenn der Beschuldigte also im vorliegenden Fall die ohnehin nicht zu widerlegende Faktenlage unbestritten belässt, so kann ihm dies nicht als Milderungsgrund im Sinne eines qualifizierten Geständnisses ange­rechnet werden. Es entfällt somit ein wesentlicher Strafmilderungsgrund bei der Strafbemessung und würde lediglich die allfällige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten verbleiben. Wenngleich der Beschuldigte keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist, ansonsten von einem Wiederholungstatbestand auszugehen gewesen wäre, kommt ihm allerdings auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungs­grund aufgrund zahlreicher anderer Verwaltungsvormerkungen nicht mehr zugute.

 

Der Verweis des Beschuldigten auf einen kontinuierlichen Aufbau des Mitarbeiter­standes und der damit verbundenen Investitionen, um Arbeitsplätze zu erhalten bzw den Erfolg seiner Produktion auch mittel- bis langfristig abzusichern, stellt in einem Verwaltungsstrafverfahren kein Kriterium für die Strafbemessung dar. Haben sich nämlich Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften tatsächlich ereignet und sind diese vom Arbeitgeber zu verantworten, vermag der Umstand, dass die Höhe der Strafe eine Benachteiligung im Wettbewerb darstellt, nichts daran zu ändern (vgl. VwGH 28.6.1994, 94/11/0154).

 

5.4.2. Vielmehr war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die tägliche Arbeitszeit hinsichtlich Faktum 1 im Ausmaß von zweimal zwei Stunden und 40 Minuten und einmal zwei Stunden und 20 Minuten, hinsichtlich Faktum 2 um zweimal zwei Stunden und 15 Minuten sowie um zwei Stunden und 20 Minuten, hinsichtlich Faktum 3 zweimal um zwei Stunden bzw zwei Stunden sowie bezüglich Faktum 4 um zwischen zwei und drei Stunden überschritten wurde. Es kann somit von keinen geringfügigen Arbeitszeitüberschreitungen mehr gesprochen werden. Es liegen somit keine Voraussetzungen vor, die die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafen rechtfertigen würden.

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat nunmehr festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheits­strafen erscheinen tat- und schuldangemessen und im Übrigen geeignet, den Beschuldigten künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu bewegen. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass bei neuerlichen Übertretungen mit empfindlicheren Geldstrafen zu rechnen wäre, zumal dann ein Wiederholungstatbestand mit einem Strafrahmen von 145 Euro bis 1.815 Euro zum Tragen kommen würde.

 

5.4.3. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren durch die nunmehr festgesetzten Geldstrafen ebenfalls neu festzulegen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG in Berufungsverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Berufungswerber ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Voraus­setzungen nach § 66 Abs.1 VStG liegen nicht vor. Trotz Anhebung der Geld­strafen darf der diesbezügliche Kostenbeitrag erster Instanz nicht angehoben werden (vgl. hiezu Raschauer-Wessely, Kommentar zum VStG, S. 949, zu § 64).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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