Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523334/13/Kof/CG

Linz, 23.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, xstraße x, x, vertreten durch x / x & x Rechtsanwälte GmbH, xstraße x, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ. vom 20. November 2012, GZ: FE-494/2012, betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die

·         Befristung bis 08. November 2017  und

·         Auflagen:

-      Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B

ist das Tragen einer geeigneten Brille erforderlich  und

-       Sie haben sich spätestens bis zum 08. November 2017 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Facharztgutachten für Innere Medizin, siehe beiliegendes amtsärztliches Gutachten vom 08.11.2012

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Auflage: "Sie haben sich innerhalb von 12 Monaten ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und 2 entsprechende Laborbefunde jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) dieser persönlich oder
per Post im Original vorzulegen: Kontrolluntersuchung alkoholrelevante Laborparameter GammGT, GOT, GPT, MCV, CD-Tect, siehe beiliegendes amtsärztliches Gutachten vom 8.11.2012"
wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt:

·         Befristung bis 08.11.2017

·         Auflagen:

o   Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist das Tragen einer geeigneten Brille erforderlich

o   Sie haben sich spätestens bis zum 8. November 2017 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Facharztgutachten für Innere Medizin,

     siehe beiliegendes amtsärztliches Gutachten vom 08.11.2012

o   Sie haben sich innerhalb von 12 Monaten ärztlichen Kontroll-untersuchungen zu unterziehen und 2 entsprechende Laborbefunde jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) dieser persönlich oder per Post im Original vorzulegen: Kontrolluntersuchung alkoholrelevante Laborparameter GammGT, GOT, GPT, MCV, CD-Tect,

     siehe beiliegendes amtsärztliches Gutachten vom 08.11.2012

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Am 16. Jänner 2013 und am 17. April 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher ua. der Rechtsvertreter des Bw sowie der Amtsarzt der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw bei der mVh vom 16.01.2013 sowie mit Schriftsatz vom 19.04.2013 die Berufung hinsichtlich

·     Befristung der Lenkberechtigung

·     Auflage: Tragen einer Brille und

·     Auflage: amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage näher bezeichneter Befunde

zurückgezogen. –

Der erstinstanzliche Bescheid ist dadurch in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der amtsärztliche Sachverständige hat bei der mVh vom 18. April 2013 ausgeführt, dass aufgrund des mittlerweile vorgelegten Befundes des Labor x vom 15.02.2013 die Auflage: Kontrolluntersuchung alkoholrelevante Laborparameter, Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CD-Tect nicht mehr erforderlich ist".

 

Betreffend die Kontrolluntersuchung alkoholrelevante Laborparameter war somit – auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des VwGH (z.B. Erkenntnisse vom 24.11.2005, 2004/11/0121 und vom 14.12.2010, 2008/11/0021) - der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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