Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523429/2/Kof/CG

Linz, 19.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19xx, xstraße x/x/x, x, vertreten durch die x – x – x Rechtsanwaltspartnerschaft, xstraße x, x gegen
den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. März 2013,
GZ: FE-205/2013, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 und § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer näher bezeichneten Frist zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 25. März 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02. April 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat im November und Dezember 2012 insgesamt ca. 15 g Cannabiskraut für den persönlichen Gebraucht erworben;

siehe die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowie die Ausführungen des Bw in der Vorstellung vom 04. März 2013.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,

·     sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

·     die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde

    zu erbringen,

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Unter-suchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH

z.B. Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

 

Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung ist ein Aufforderungsbescheid dann rechtmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Betreffenden
fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ;

VwGH vom 24.05.2011, 2011/11/0026 mit Vorjudikatur.

 

Der Konsum von insgesamt 15 g Cannabiskraut innerhalb eines Zeitraumes von ca. zwei Monaten begründet keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG;

siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2011, 2011/11/0026;

vom 22.01.2013, 2010/11/0070; vom 13.12.2005, 2005/11/0191.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Betreffend den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausspruch nach
§ 64 Abs.2 AVG ist festzustellen:

Ab der rechtskräftigen Aufhebung des in der Hauptsache in erster Instanz ergangenen Bescheides durch die Berufungsbehörde gehört auch ein Ausspruch nach § 64 Abs.2 AVG zufolge seines akzessorischen Charakters nicht mehr der Rechtsordnung an;

VwGH vom 24.02.2012, 2011/02/0142; vom 17.12.2004, 2004/02/0320 ua.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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