Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531278/7/Re/CG

Linz, 16.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch die x Rechtsanwälte OG, x, x, vom 15. Juni 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Mai 2012, Ge20-127-2011, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungs-genehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Mai 2012 im Rahmen der Betriebsbeschreibung nachstehende ergänzende ausdrückliche Projektskonkretisierungen angefügt werden:

I. Die Betriebszeit der x sowie der x: Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr; kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen.

II. Die Tore der x sind während des gesamten Waschvorganges geschlossen gehalten und öffnen erst nach Abschluss des Trockenvorganges.

III. Die vorgesehene Schallschutzwand Richtung Norden wird in einer Höhe von mindestens 2,20 m ausgeführt.

IV. Die Betriebszeit wird auf die Dauer von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr eingeschränkt.

 

Darüber hinausgehend wird der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).


Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem bekämpften Bescheid vom 23. Mai 2012 über Antrag der x vom 1. August 2011 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Tankstelle durch Umbau des Tankstellenshops in einen x Tankstellenshop sowie Neukonfigurierung der Innenräume, Neugestaltung der Fassade auf Grundstück Nr. x, KG x in x, x-Straße x, mit den Betriebszeiten des Tankstellen-Shopbetriebes täglich zwischen 05.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie der x und des x von Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei Einhaltung der im Spruch angeführten Vorschreibungen und Auflagen mit keiner Gefährdung der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs.2 Z1 bis Z5 GewO 1994 zu rechnen sei. Dem Verfahren zugrunde gelegt sei der bestmögliche Schutz der Nachbarschaft, was durch die konkrete Ausführung in Verbindung mit Auflagen und Bedingungen als gewährleistet erscheint. Über Antrag der Konsenswerberin sei zunächst eine mündliche Augenscheinsverhandlung am 29. September 2011 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt und eine Fortsetzung am 13. Dezember 2011 durchgeführt worden. In der Verhandlungsschrift vom 13.12.2011 sei die Beschreibung der Anlage niedergeschrieben. Vorgeschriebene Auflagen zum Schutz von Nachbarinteressen stützen sich auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen in der VHS vom 13.12.2011 sowie in der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme zur Ergänzung zum schalltechnischen Projekt der x vom 23.11.2011, datiert mit 17.02.2012. Insbesondere sei die ursprünglich am Sonntag, 22.00 Uhr abgebrochene Lärmmessung auch fortgesetzt bzw. nachgereicht worden und habe der lärmtechnische ASV dazu erklärt, dass die IST-Situation samstags und sonntags zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr erhoben und diese Werte dem prognostizierten Auswirkungen des Shopbetriebes (Kundenverkehr & Lüftungs- und Kältetechnik) gegenübergestellt worden seien, wobei die zu erwartenden Immissionen um 7 bis 12 dB unter der messtechnisch erfassten Ist-Situation liegen. Demnach sei auch an Samstagen und Sonntagen sowie auch in den ungünstigsten Nachtstunden mit keinen immissionsrelevanten Auswirkungen zu rechnen. Dasselbe Ergebnis brachte eine zusätzliche ergänzende Messung von Samstag 5. November 2011, 17.00 Uhr bis Sonntag, 6. November, 24.00 Uhr laut ergänzendem Gutachten vom 17.02.2012.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Anrainer x, x, vertreten durch die x Rechtsanwälte OG, x, mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Bescheid sei unvollständig und mangelhaft, da es an einer Regelung des Feiertagsbetriebes der x und des x fehle. Dieser werde von Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet, woraus ein Feiertagsbetrieb abzuleiten sie. Nach bisherigen Betriebsregelungen sei sowohl an Sonn- als auch an Feiertagen die x und der x nicht in Betrieb zu nehmen. Dies fehle im nunmehrigen Bescheid. Der Berufungswerber spricht sich weiter gegen Auflagepunkt 4. aus, wonach die Höhe der Lärmschutzwand mit lediglich 2,20 m vorgeschrieben worden sei. Die bestehende Lärmschutzwand betrage schon jetzt vom Innenniveau gemessen, großteils 2,40 m und würde dadurch kaum das Auslangen des Nachbarschaftsschutzes gefunden werden. Um einer Verschlechterung des Ist-Zustandes entgegenzuwirken, wäre die Höhe mit zumindest 2,40 m vorzuschreiben gewesen. Abgelehnt wird auch unter Hinweis auf die Ergebnisse der Lärmmessungen die Ausweitung des Geschäftsbetriebes von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Auch nach der Auffassung der Marktgemeinde T. würde ein Betrieb von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr ausreichen. Dies umso mehr, als Anlieferung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolge. Die Auswertung des Warenangebotes würden andere Rahmenbedingungen schaffen, auch eine Ausweitung des Kundenkreises bewirken. Es würde eine vermehrte Frequenz an Zufahrten zufolge haben, da Kunden nicht nur zum Betanken des Fahrzeuges, sondern eben auch gezielt zum Einkauf im Shop das Areal befahren würden. Die Betriebsbewilligung aus dem Jahr 1993 bzw. 1968 hatte eine gänzlich andere Struktur des Warenangebotes zur Grundlage; nunmehr solle die Einkaufsmöglichkeit erweitert und als Zufahrtszweck praktisch verselbstständigt werden. Durch niedrige Alkoholpreise würden in den Abend- und Nachtstunden  Fahrzeuge aller Art, besonders auch lärmintensive Mopeds, zufahren. Auf dieses Vorbringen sei in der Bescheidbegründung in keiner Weise eingegangen worden, wurde auch nicht durch ein entsprechendes Gutachten bzw. Erhebungen überprüft. Dies sei als Mangel anzusehen, als im ergänzten Lärmgutachten bereits festgehalten worden sei, dass die Grenzwerte der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 schon bei gegebener Ist-Situation nicht erreicht würden, bei geplanter Ausweitung der Betriebszeit und des Warenangebotes also umso mehr überschritten würden. Das Ablehnen der Parteistellung der Gemeinde würde eine grobe Verkennung der Rechtslage darstellen. Die Gemeinde habe sich sehr wohl im Interesse der Gemeindebürger gegen die Ausweitung ausgesprochen; dies sei von der Behörde zur Kenntnis zu nehmen und dürfe nicht mit der Begründung einer fehlenden Parteistellung zu Lasten der Gemeindebürger vom Tisch gewischt werden. Die Behauptung, die Betriebszeit von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr stelle eine freiwillige Reduktion der Betriebszeiten dar, entferne sich weitestgehend vom Boden der erforderlichen Objektivität. Ziel des Verfahrens sei die Erreichung der Zumutbarkeit für die Anrainer, was auch die Vorschreibung der zumutbaren Betriebszeiten beinhalte. Die Behörde sei verpflichtet, dem derzeitigen Stand der Technik und den Anrainerinteressen Sorge zu tragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-127-2011. Demnach liegt dem Verfahren ein Antrag der x, als Anlageninhaberin, vom 1. August 2011 zugrunde, betreffend ein Ansuchen um Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 im Standort x, x-Straße x, x. Gleichzeitig vorgelegt wurden entsprechende Projektsunterlagen in 4-facher Ausfertigung.

 

Den Projektsunterlagen angeschlossen ist auch ein schalltechnisches Projekt betreffend "Umbau x T.", datiert mit 23. November 2011 und verfasst von der x, x, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Akkreditierte Prüfstelle, mit der Aufgabenstellung zur messtechnischen Erfassung der örtlichen Schall-Ist-Situationsverhältnisse im relevanten Untersuchungsgebiet, Darstellung der betriebsbedingt zu erwartenden Schallemissionen für die neugeplanten Kälteanlagenteile und die neusituierte Waschstraße, schalltechnische Prognoseberechnungen sowie Gegenüberstellung der messtechnisch erfassten Ist-Situationsverhältnisse und der prognostizierten, betriebsbedingten Immissionen, getrennt für die einzelnen Beurteilungszeiträume sowie Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Blatt 1).

Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde von der belangten Behörde über den Verfahrensgegenstand der Änderung der bestehenden Betriebsanlage eine mündliche Genehmigungsverhandlung für den 29. September 2011 anberaumt, durchgeführt bzw. in der Folge aufgrund schriftlich eingebrachter Einwendungen des Berufungswerbers vertagt und letztlich in der Folge, auch nach Beibringung ergänzender Unterlagen zum verfahrensgegenständlichen Projekt am 13. Dezember 2011 fortgesetzt. Bei der mündlichen Verhandlung waren auch ein Amtssachverständiger für die Fachgebiete Bau- und Gewerbetechnik sowie Lärmtechnik beigezogen.

Von den Vertretern der Anlageninhaberin wurde das Projekt insoferne ergänzt bzw. geändert, als die Tore der x nicht nur beim Trockenvorgang geschlossen werden sollen, sondern während des gesamten Waschvorganges geschlossen sind. Weiters wird konkretisiert, die im Norden vorgesehene Schallschutzwand, ähnlich wie die im Osten bestehende Schallschutzwand , in einer Höhe von 2,20m auszuführen.

Vom Amtsachverständigen wird in der befundmäßigen Zusammenfassung der Anlage unter anderem festgestellt, dass entlang des x im Osten der Betriebsliegenschaft bereits eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 2,20m besteht. An der Nordseite des Tankstellenareals besteht eine Lärmschutzwand  von ca. 1,77 m. Festgelegt wurde, wie oben ausgeführt, dass die – letztlich nur teilweise ausgeführte – Lärmschutzwand im Norden, nicht in der wie im lärmtechnischen Projekt ursprünglich den Berechnungen zu Grunde gelegten Höhe von 1,77 m, sondern in einer Höhe von ebenfalls 2,20 m errichtet werden soll. Festgehalten wird weiters, dass in Bezug auf die bestehenden Tankstelleneinrichtungen wie x und x gewerberechtliche Genehmigungen, auch in Bezug auf die Betriebszeiten bestehen und keine Änderungen beabsichtigt sind. Die Betriebszeiten für die x sind von Montag bis Samstag von 08.00 bis 20.00 Uhr und ausdrücklich ein Betrieb dieser Anlage an Sonn- und Feiertagen nicht genehmigt; gleiche Betriebszeiten gelten für die x.

Zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2011 vom Amtssachverständigen abgegeben gutächtlichen Äußerungen zur lärmtechnischen Beurteilung hat der Berufungswerber eine ergänzende Äußerung durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebracht und hat ergänzend hiezu der Amtssachverständige – wie auch im Bescheid wiedergegeben – festgestellt, dass grundsätzlich der planungstechnische Grundsatz im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nicht eingehalten wird.  Daraufhin wurde die individuelle Betrachtung im Sinne dieser Richtlinie durchgeführt und festgestellt, dass die Emissionsauswirkungen maximal im Bereich bzw. unter dem im relevanten Beurteilungszeitraum niedrigst gemessenen Basispegel liegen, weshalb mit keinen immissionsrelevanten Auswirkungen zu rechnen ist. Selbiges Ergebnis ergab auch die Beurteilung nach zusätzlich ergänzend durchgeführten Messungen von Samstag, 05.11.2011, 17.00 Uhr bis Sonntag, 06.11.2011, 24.00 Uhr. Diese im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt abgegebenen lärmtechnischen Feststellungen des Amtssachverständigen wurden den Verfahrensparteien nachweisbar zugestellt und wurde von diesen ergänzend vorgebracht, dass die zu erwartenden Emissionen lediglich um 7 bis 12 dB unter der Grenze für die Beurteilung der Zumutbarkeit liegen, diese nicht erreicht würden und das Projekt daher nicht zu genehmigen sei.

 

5. Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Im Rahmen der angeführten Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit dem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist zunächst festzuhalten, dass die Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im Hinblick auf die Beurteilung der Immissionssituation durch Lärm lag dem Verfahren ein von der akkreditierten Prüfstelle x erstelltes schalltechnisches Projekt, datiert mit 23.11.2011, zu Grunde. Zur Vervollständigung der lärmtechnischen Beurteilung wurde dieses in Bezug auf die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen mit schalltechnischem Projekt von der x, x, datiert mit 17.02.2012, ergänzt, dies nach Durchführung zusätzlicher Messungen von Samstag, 05.11.2011, 17.00 Uhr bis Sonntag, 06.11.2011, 22.00 Uhr. Diesen Erhebungen liegen auch die im Verfahren vorgegebenen Betriebszeiten inklusive prognostizierter KFZ Frequenzen, dies insbesondere zu den nicht der Tagzeit zuzurechnenden Stunden, zu Grunde, weiters wurden die vorhandenen und geplanten schallmindernden Maßnahmen wie die projektierten Schallschutzwände entlang der nördlichen bzw. östlichen Betriebsgrundgrenze berücksichtigt. Dieses, von einem akkreditierten Fachunternehmen erstellte schalltechnische Projekt wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen überprüft und hat sich dieser  den darin zu findenden wesentlichen Beurteilungsaussagen angeschlossen. Insbesondere wurde festgestellt, dass, wie auch vom Berufungswerber festgehalten, die lärmtechnische Beurteilung unter Heranziehung der anerkannten Richtlinien des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung, Ausgabe Nr. 3, Blatt 1, vorgenommen wurde. Da entsprechend dieser Beurteilung festzustellen war, dass der planungstechnische Grundsatz (Planungsziel) nicht zu allen Zeiten bzw. nicht an allen Rechenpunkten eingehalten wird, wurde in der Folge, wie ebenfalls in der auch vom Berufungswerber zitierten ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, vorgesehen, eine individuelle schalltechnische Beurteilung vorgenommen. Dies entspricht dem Ziel dieser ÖAL-Richtlinie. Die Festlegung der Grenze der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung ist jedoch nicht unmittelbar aus der Richtlinie ableitbar, sondern kann nur auf der Basis einer individuellen Beurteilung durch die erkennende Behörde erfolgen. Im Rahmen dieser individuellen Beurteilung stützt sich die Behörde auf die Aussagen des lärmtechnischen Projektes sowie des, dieses Projekt überprüfenden – beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen, wonach eine individuelle Betrachtung im Sinne der ÖAL-Richtlinie 3 durchgeführt wurde, jedoch im Rahmen der individuellen Beurteilung festgestellt wurde, dass die Emissionsauswirkungen maximal im Bereich bzw. unter dem im relevanten Beurteilungszeitraum niedrigst gemessenen Basispegel liegen, woraus aus technischer Sicht ableitbar war, dass mit keinen emissionsrelevanten Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Aussage wurde vom Amtssachverständigen auch nach Vorlage und Überprüfung einer zusätzlich vom schalltechnischen Büro durchgeführten Messung in den Nachtstunden bestätigt und zwar dahingehend, dass auch in diesen ungünstigsten Nachtstunden mit keinen immissionsrelevanten Auswirkungen zu rechnen ist, weil auch hier die Emissionsauswirkungen im Bereich bzw. unter dem niedrigst gemessenen Basispegel liegen.

Diesen wiederholten und nicht unschlüssigen Sachverständigenaussagen ist der Berufungswerber auf gleicher fachlicher Ebene nicht mehr entgegengetreten.

 

Wenn der Berufungswerber darüber hinaus vorbringt, es fehle an einer Regelung des Feiertagsbetriebes der x und des x, so ist dem zu entgegnen, dass diesbezüglich Genehmigungen vorliegen. Um diese, in alten Bescheiden des Amtes der Oö. Landesregierung nachzulesenden Betriebszeiten mit der verfahrensgegenständlichen Anlagenänderung zu harmonisieren, wurden diese Betriebszeiten im Spruch dieser Berufungsentscheidung als ergänzende und ausdrückliche Projektskonkretisierung ausdrücklich dargestellt. Demnach ist ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht beabsichtigt und auch nicht genehmigt.

Ähnliches gilt auch für das Geschlossenhalten der Tore der x, da das Geschlossenhalten während des gesamten Waschvorganges bis nach Abschluss des Trockenvorganges ursprünglich noch nicht geplant war, jedoch im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens von der Konsenswerberin als Projektsabsicht ausdrücklich bekannt gegeben wurde.

 

Der Berufungswerber spricht sich weiter gegen Auflagepunkt 4. aus, welcher lautet:

4. Die Lärmschutzwand entlang der nördlichen Zufahrt zur Waschstraße ist durchgehend über die gesamte Länge und bis zur bestehenden Einhausung eines Mülllagerplatzes in einer Höhe von ca. 2,20 m auszubilden.

 

Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen konnte insoferne gefolgt werden, als die Formulierung "in einer Höhe von ca. 2,20 m" jedenfalls von der belangten Behörde nicht ausreichend konkret getroffen wurde, da dies auch eine 2,20 m nicht vollständig erreichende Höhe als zulässig erklären würde. Die Auflage wurde daher dahingehend konkretisiert und im Spruch der Berufungsentscheidung festgelegt, dass die Schallschutzwand in einer Höhe von  mindestens 2,20 m auszuführen ist.

Wenn jedoch der Berufungswerber vermeint, die Höhe 2,20 m sei zu wenig und es wäre daher die Höhe von mindestens 2,40 m vorzuschreiben gewesen, so kann dies nicht mit dem Ergebnis der oben bereits diskutierten lärmtechnischen Beurteilung in Einklang gebracht werden. Die lärmtechnische Beurteilung wurde im Grunde der mindestens 2,20 m hohen Lärmschutzwand vorgenommen und wurde daher zulässigerweise vom Amtssachverständigen in sein Gutachten bzw. von der Behörde im Bescheid übernommen.

Bei der Forderung von 2,40 m unterliegt möglicherweise der Berufungswerber einem Irrtum, da er in seiner Berufung auf Seite 3 anführt, dass die tatsächliche Höhe der Lärmschutzwand bereits jetzt, vom Innenniveau gemessen, großteils 2,40 m betrage. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, was er mit Innenniveau meint und ist in dem Zusammenhang dem Einreichplan zu entnehmen, dass die bestehende Lärmschutzwand 2,20 m über Tankstellenareal aufweist. Wenn diese, projektsgemäß 2,20 m aufweisende bestehende Lärmschutzwand vom selben Niveau gesehen wie die geplante Lärmschutzwand mindestens 2,20 m aufweist, so würde diese Höhe aus Sicht des Berufungswerbers möglicherweise auch dieselbe Höhe, vom selben Niveau aus gemessen, darstellen. Diese dargestellten Vergleiche sind jedoch nicht entscheidungsrelevant sondern versuchen nur, ein mögliches Missverständnis aus Sicht des Berufungswerbers aufzuzeigen.

Entscheidungsrelevant sind vielmehr die im Projekt dargestellten und im Befund und Gutachten des Amtssachverständigen situierten Höhen der bestehenden bzw. projektierten Teile der zum Schutz der Nachbarn vorgesehenen  Lärmschutzwand.

 

Zum Berufungsvorbringen, die bestehenden Öffnungszeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr seien ausreichend, dies sei auch die Meinung des Bürgermeisters der Marktgemeinde T., ist auszuführen, dass es nicht in die Zuständigkeit der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach dem § 74 ff GewO 1994 fällt, zu prüfen, ob eine Öffnungszeit aus Sicht der Konsenswerberin ausreicht oder nicht. Ob daher die Zeiten von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr erforderlich sind oder nicht, würde eine Bedarfsprüfung darstellen, die in den Bestimmungen der GewO 1994 in Bezug auf die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nicht vorgesehen ist.

Die hingegen der Gewerbebehörde obliegende Frage der Zumutbarkeit bzw. des Abwendens einer Gesundheitsgefahr durch Immissionen, verursacht durch die Betriebsanlage, wurde durch die vorliegenden Sachverständigengutachten ausreichend beantwortet.

 

Im Grunde des § 353 GewO 1994 handelt es sich beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein projektsbezogenes Verwaltungsverfahren und die Genehmigung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die "Sache", über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Es steht daher nicht in der Befugnis der Behörde, eine in das Wesen der Anlage eingreifende Anlagenänderung durch die ausgesprochene Genehmigung zu bewirken. Aufgabe der Behörde ist vielmehr, den beantragten Projektsumfang auf seine Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen und dementsprechend zu entscheiden. Die Ausweitung der Betriebszeiten bzw. auch die Ausweitung des Warenangebotes ist im eingereichten Projekt entsprechend dargestellt und im Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Dies bezieht sich auch auf den der Genehmigung zu Grunde gelegten zusätzlichen KFZ Verkehr durch zu- und abfahrende Kunden bzw. eine vermehrte Frequenz an Zufahrten, verursacht durch die Ausweitung des Angebotes. Insbesondere der Lärmbeurteilung liegen konkrete Zahlen an Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen zu Grunde und sind diese KFZ Frequenzen nicht von vornherein als unschlüssig anzusehen. Es wird Aufgabe der Konsenswerberin bzw. der Anlageninhaberin sein, eine Überschreitung dieser Frequenzen hintanzuhalten bzw. stellt eine Überschreitung dieser Frequenzen einen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar, der eine neuerliche Befassung der Genehmigungsbehörde erster Instanz durch Antragstellung erforderlich machen würde.

 

Der Berufungswerber nimmt darüber hinaus Bezug auf die Äußerung des Vertreters der Standortgemeinde T., offensichtlich gemeint im Rahmen der Genehmigungsverhandlung am 13. Dezember 2011. Dieser, gleichzeitig als Leiter der Bauverhandlung anwesenden Bürgermeister der Marktgemeinde T. stellt in der Äußerung der im Rahmen des § 355 GewO 1994 beigezogene Vertreter der Standortgemeinde in seiner Stellungnahme fest: "Die Öffnungszeiten sind aus Sicht der Marktgemeinde T. und der Anrainer mit 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr ausreichend. Die Anlieferung erfolgt lt. Antragsteller in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Die Lärmschutzwand wird lt. Antragsteller mit 2,20 m Höhe durchgehend ausgeführt. Vom Antragsteller wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass bei Betrieb der Waschanlage die Tore geschlossen zu halten sind. Der bestehende Werbepylon an der Ostseite wird nicht verändert. Im Bebauungsplan " x x" ist in den Satzungen für Werbeeinrichtungen folgendes festgelegt: Bei elektrisch betriebenen und/oder leuchtenden Werbe- und Ankündigungsflächen dürfen nur warme, gedämpfte Farbtöne verwendet werden. Ansonsten werden keine weiteren Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht."

Diesbezüglich ist zunächst der belangten Behörde in ihrer Begründung dahingehend beizupflichten, als es sich aus dem Anhörungsrecht des § 355 Abs.1 GewO 1994 ("die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.2 – 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören") eine volle Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten lässt. Der Gemeinde kommt hingegen Parteistellung zu, wenn sie selbst als Nachbar im Sinne des § 75 Abs.2 berührt ist. Dies wird jedoch einerseits vom Vertreter der Gemeinde in seiner zitierten Stellungnahme nicht thematisiert, andererseits fällt es keinesfalls in das zulässige Berufungsvorbringen eines Nachbarn, die Parteistellung der Standortgemeinde zu fordern.

 

Schließlich thematisiert der Berufungswerber die Festlegung der beantragten Betriebszeit der Anlage von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr und die diesbezügliche Ausführung der belangten Behörde, dies stelle eine wesentliche, freiwillige Reduktion der Betriebszeiten dar. Hiezu ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein interpretatives Missverständnis handelt, da es sich aus der subjektiven Sicht des Berufungswerbers möglicherweise tatsächlich nicht um eine Einschränkung der Betriebszeit darstellt, da die Anlage bisher nicht zu diesen Zeiten betrieben wurde. Rechtlich ist jedoch von einer Einschränkung zu Recht mit der Begründung auszugehen, als bisher keine Betriebszeiten für die Tankstellenanlage mit Shop vorgesehen war, rechtlich daher ein theoretischer Betrieb rund um die Uhr zulässig gewesen wäre, weil eine derartige Betriebszeitenbeschränkung der ursprünglichen Grundgenehmigung für diese Anlage – möglicherweise mangels Notwendigkeit – nicht getroffen wurde.

 

Insgesamt konnte daher auf Grund der dargestellten Sach-, Rechts- und Bescheidlage den abschließend gestellten Anträgen des Berufungswerbers  teilweise nachgekommen werden, nämlich insbesondere in Bezug auf die Konkretisierung der Betriebszeiten für die x und des x. In Bezug auf die geforderten Betriebszeiten betreffend Tankstellen und Shopbereich wird auf die Gutachtenslage der beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen, in Bezug auf die Forderung der Höhe der Lärmschutzwand auf die projektsbezogenen Ausführungen, verbunden mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

 

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.



 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

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