Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167585/7/MZ/WU

Linz, 15.04.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 5. Dezember 2012, GZ: VerkR96-5831-2012, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.            Aus Anlass der Berufung wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 5. Dezember 2012, GZ: VerkR96-5831-2012, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 06.07.2012 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden zu sein, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 13.04.2012 um 15:08 Uhr in X an der Xautobahn Ax, km X, Richtung Graz gelenkt hat. Der Bw habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person bekannt gegeben, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Der Bw habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 80,00,- EUR, ersatzweise 16 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

Begründend wird im Straferkenntnis auf das Wesentliche verkürzt ausgeführt, dass gegen den Bw mit Strafverfügung der BH Kirchdorf an der Krems vom 15. Juni 2012 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 50,- EUR, ersatzweise 24 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt worden sei. Gegen dies Strafverfügung habe der Bw mit näherer Begründung Einspruch erhoben. Daraufhin sei der Bw mit Schreiben der BH Kirchdorf an der Krems vom 6. Juli 2012 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Behörde mitzuteilen, wer das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe.

 

Diese Auskunft habe der Bw bis zum 15. Juli 2012 [sic] nicht erteilt, weswegen von der BH Kirchdorf an der Krems mit Strafverfügung vom 14. August 2012 wegen der im Spruch näher ausgeführten Übertretung eine Geldstrafe von 80,- EUR, ersatzweise 24 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt worden seien. Gegen diese Strafverfügung habe der Bw mit der Begründung Einspruch erhoben, den Brief über die Lenkererhebung nie bekommen zu haben. Dies möglicherweise deshalb, weil er zur angeführten Zeit auf Urlaub gewesen sei und ein Posturlaubsfach gehabt habe. Daraufhin sei das Verfahren gemäß § 29a VStG an die BH Urfahr-Umgebung abgetreten worden.

 

Von der BH Urfahr-Umgebung zur Stellungnahme aufgefordert habe der Bw ua angegeben, die Lenkererhebung nicht erhalten zu haben, da er auf Urlaub gewesen sei.

 

Ohne auf die Vorbringen des Bw in irgendeiner Art und Weise einzugehen, geht die belangte Behörde in Folge zur Strafbemessung über. Im Rahmen dieser stellt sie – ohne weitere Spezifikation – fest, dass dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme.

 

Das Straferkenntnis wird im Anschluss durch die Rechtsmittelbelehrung abgeschlossen.

 

2.1. Gegen das laut im Akt befindlichen Rückschein am 14. Jänner 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit Schreiben vom 24. Jänner 2013 die am 28. Jänner 2013 bei der belangten Behörde eingelangte und damit rechtzeitige Berufung.

 

Die Wiedergabe des inhaltlichen Vorbringen im Rechtsmittel kann aufgrund mangelnder Relevanz für dieses Verfahren unterbleiben.

 

Der Bw beantragt, der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.2. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Bw sowohl in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19. Oktober 2012 wie auch im Schreiben vom 26. November 2012 vorgebracht hat, im Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung auf Urlaub gewesen zu sein. In letztgenanntem Schreiben hat der Bw zudem angeboten, nötigenfalls einen urkundlichen Nachweis der Post über das Vorhandensein eines Urlaubspostfaches im Tatzeitraum beibringen zu können.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 31. Jänner 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.2.2. Aufgrund des mehrfachen (und von der belangten Behörde beharrlich ignorierten) Vorbringens des Bw im Verfahren, im Zeitpunkt der Zustellung der diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Lenkererhebung auf Urlaub gewesen zu sein, wurde dieser mit Schreiben vom 8. Februar 2013 aufgefordert, Nachweise für die Abwesenheit von der Abgabestelle im in Rede stehenden Zeitraum zu übermitteln.

 

Der Bw teilte daraufhin schriftlich mit, dass sich bislang niemand für die Urkunde betreffend den Nachweis des Urlaubspostfaches interessiert habe (Schreiben vom 25. Februar 2013) und er diese nunmehr nicht mehr auffinde (Schreiben vom 10. März 2013). Frau X, die Mutter seiner Kinder, von der er getrennt lebe, könne jedoch seine Abwesenheit bestätigen, da er zur in Rede stehenden Tatzeit die Obsorge über seine Kinder hatte und mit diesen in Kroatien urlaubte. Abschließend teilt der Bw mit, ein entsprechende Erklärung der Frau X zu übermitteln.

 

3.2.3. Mit Schreiben vom 5. April 2013 übermittelte der Bw ein von Frau X, eigenhändig unterfertigtes Schriftstück, dem zu entnehmen ist, dass der Bw vom 8. bis zum 25. Juli 2012 mit den gemeinsamen Kindern in Kroatien auf Urlaub war.

 

Weiters liegt dem Schreiben eine an den Bw adressierte Gebührenrechnung der X vom 16. Juli 2012 bei. Dieser Rechnung ist zu entnehmen, dass sich der Bw – nach eigenem Vorbringen aufgrund der Erkrankung seines Sohnes X – im Zeitraum von 4. bis zum 8. Juli 2012 zur Begleitung im genannten Krankenhaus aufgehalten hat.

 

3.2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag nicht zu erkennen, inwiefern dem Vorbringen des Bw, im Zustellzeitraum auf Urlaub gewesen zu sein, kein Glauben geschenkt werden sollte.

 

Schon dass der Zustellzeitraum in die Haupturlaubssaison fällt, lässt dieses Vorbringen lebensnah erscheinen. Zudem hat der Bw von Anfang an, dh sowohl im Verfahren vor der BH Kirchdorf an der Krems wie auch im Verfahren vor der BH Urfahr/Umgebung auf im gesamten Verfahren, auf seine Abwesenheit von der Abgabestelle hingewiesen. Schließlich wurde von der ehemaligen Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder bestätigt, dass der Bw im Zustellzeitraum in Kroatien auf Urlaub war.

 

Es wird daher in freier Beweiswürdigung vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich von der Richtigkeit des Vorbringens des Bw ausgegangen.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 wurde der Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der BH Kirchdorf an der Krems mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 13.04.2012 um 15:08 Uhr in X an der Xautobahn Ax bei km X in Fahrtrichtung Graz gelenkt hat. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10. Juli 2012 wurde das Schreiben ab 11. Juli 2012 beim Postamt X zur Abholung bereitgehalten. Da eine Abholung nicht erfolgte, wurde das Schreiben am 7. August 2012 mit dem Vermerk "nicht behoben" an die BH Kirchdorf an der Krems rückübermittelt.

 

Der Bw befand sich im Zeitraum vom 8. bis zum 25. Juli 2012 in Kroatien auf Urlaub.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 52c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Denklogische Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist es, dass das Aufforderungsschreiben, die behördlich gewünschte Auskunft zu erteilen, dem Betroffenen auch zugestellt wurde.

 

§ 17 Abs 1 ZustellG normiert, dass das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen ist. Abs 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente an dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

 

§ 17 Abs 1 ZustellG schränkt jedoch die Zulässigkeit der Hinterlegung eines Dokuments dahingehend ein, als diese nur erfolgen darf, wenn "der Zusteller Grund zur Annahme [hat], daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält".

 

Kürzere – auch periodische – Abwesenheiten heben der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge den regelmäßigen Aufenthalt nicht auf (siehe etwa VwSlg 11.850 A/1985). Längere Abwesenheiten – wie etwa ein Spitalaufenthalt oder ein Urlaub (VwGH 8.11.1983, 83/14/0207) – tun dies hingegen sehr wohl.

 

4.2. Der Bw konnte im Verfahren glaubhaft machen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft mit seinen Kindern in Kroatien geurlaubt zu haben. Er war daher im Hinterlegungszeitpunkt nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig. Eine Zustellung durch Hinterlegung konnte somit vor dem Hintergrund des § 17 Abs 1 ZustellG nicht bewirkt werden.

 

4.3. Bei diesem Resultat war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

4.4. Gemäß § 65 VStG ist von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

Beschlagwortung:

§ 17 (1) ZustG; Abwesenheit von der Abgabestelle; § 103 (2) KFG

 

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