Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222655/5/Bm/TK

Linz, 10.04.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.10.2012, GZ. 0037930/2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.3.2013 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch enthaltene Standortbezeichnung der Betriebsanlage von "X" in "X" geändert wird.

Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Stunden, herabgesetzt wird.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.10.2012, GZ. 0037930/2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 77 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 iVm § 82 Abs. 1 Gew0 1994 iVm § 5 Abs. 5 und § 1 der VOC-Anlagenverordnung – VAV, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr X, hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X Gesellschaft m.b.H. & Co.KG nach § 370 Abs. 1 GewO folgende Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

Die X Gesellschaft m.b.H. & CO.KG, x, hat in der Zeit von 01.04.2011 bis 19.08.2011 dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, für das Jahr 2010 keine Lösemittelbilanz im Sinne des § 5 Abs. 5 VOC-Anlagen-Verordnung-VAV für die von ihr im Standort X, X, betriebene Betriebsanlage vorgelegt, obwohl diese Betriebsanlage unter § 1 VAV fällt und somit einmal jährlich (das erste Mal spätestens am 31.03.2003) der Behörde eine Lösemittelbilanz (in Kopie) vorzulegen ist."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe niemals am Standort X, X eine Betriebsanlage betrieben. Die Betriebsanlage befinde sich vielmehr in der X, X.

Die Behörde habe zu keinem Zeitpunkt Verfolgungshandlungen gegen die Betriebsanlage in der X, X, gesetzt, weshalb Verjährung eingetreten sei.

Aufgrund der Sach- und Rechtslage wäre es keinesfalls erforderlich gewesen, den Bw mit 500 Euro zu bestrafen. Aufgrund des der Sachbearbeiterin mehrfach geschilderten Sachverhaltes wäre es durchaus vernünftig und vertretbar gewesen, eine Ermahnung auszusprechen.

 

Es wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und

1. das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen

2. jedenfalls nur eine Abmahnung auszusprechen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.3.2013, zu welcher der Rechtsanwalt des Bw erschienen ist und gehört wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der X Gesellschaft m.b.H. & Co.KG, welche im Standort X, X, eine VOC-Anlage betreibt, für welche gemäß § 5 Abs. 5 VAV eine Lösungsmittelbilanz einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der Behörde zu übermitteln ist.

In der Zeit vom 1.4.2011 bis 19.8.2011 wurde von der X GmbH & Co.KG dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt für das Jahr 2010 keine Lösemittelbilanz vorgelegt.

Außerhalb des Standortes "X, X" wird von der X Gesellschaft m.b.H. & Co.KG keine weitere gewerbliche Betriebsanlage betrieben.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Aussagen des Bw; von diesem wird die Nichtvorlage der Lösungsmittelbilanz für die VOC-Anlage innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeit nicht bestritten.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84 d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Gew0 1994 wurde die VOC-Anlagen-Verordnung-VAV erlassen.

Nach § 5 Abs. 5 dieser Verordnung ist eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung einmal jährlich von einem Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die Erstellung der Lösungsmittelbilanz notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Erstellung bieten. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an flüchtigen organischen Verbindungen einer VOC-Anlage darf auf verbindlichen Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.

 

Nach § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnis die Entscheidung über die Kosten.

 

5.2. Vom Bw wird in der Berufung eingangs bemängelt, dass der Spruch eine fehlerhafte Bezeichnung des Betriebsanlagenstandortes enthält.

 

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Aufhebung des Straferkenntnisses zu begründen:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Der vorliegende Spruch entspricht diesen Anforderungen:

Weder läuft der Bw durch die fehlerhafte Straßenbezeichnung Gefahr wegen derselben Sache noch einmal bestraft zu werden, noch ist eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte zu befürchten, da die X Gesellschaft m.b.H. & Co.KG ausschließlich im Standort X eine (VOC)Betriebsanlage betreibt und demnach auch nur für diese Anlage die Vorlage einer Lösemittelbilanz erforderlich ist.

Der Bw hat im Verfahren auch konkrete auf den Tatvorwurf bezogene Darlegungen betreffend die von der X Gesellschaft m.b.H. & Co.KG betriebene VOC-Anlage erstattet.

Die erforderliche Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretung ist daher gegeben und war es somit der Berufungsbehörde auch möglich, die Straßenbezeichnung zu ändern, ohne eine Auswechslung der Tat vorzunehmen.

 

5.3. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht eindeutig fest, dass die Lösemittelbilanz für das Jahr 2010 für die gegenständliche Betriebsanlage dem Magistrat Linz zum angeführten Tatzeitraum nicht vorgelegt wurde.

Damit hat der Bw als der im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der X Gesellschaft m.b.H. & Co.KG die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.4. Der Bw hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Bw nicht gelungen.

Soweit der Bw vorbringt, habe er habe sich hinsichtlich der Vorlage der Lösemittelbilanz auf eine Mitarbeiterin verlassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er für ein ausreichendes Kontrollsystem zu sorgen hat, das die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherstellt.

Ein solches Kontrollsystem wurde vom Bw nicht vorgebracht.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG sind nicht gegeben, da das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorlage der Lösemittelbilanz für einen längeren Zeitraum nicht erfolgt ist.

 

6. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 500 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung gewertet, straferschwerend war kein Umstand. Der Strafbemessung wurden die vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde gelegt.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bw und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw zu keinem Zeitpunkt Verschleierungshandlungen gesetzt, sondern an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt hat, die Herabsetzung der Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß gerechtfertigt ist.

Eine weitere Herabsetzung ist jedoch unter dem Blickwinkel der Spezialprävention nicht möglich.

 

7. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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