Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101512/7/Weg/Ka

Linz, 19.01.1994

VwSen-101512/7/Weg/Ka Linz, am 19. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

Helmut T, vom 9. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Juli 1993, Zl.St.12.649/92-Hu, nach der am 11. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und 2.) § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 2.000 S und 2.) 1.500 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 2 Tagen und 2.) 36 Stunden verhängt, weil dieser am 17. September 1992 um 18.30 Uhr in P, auf der B 127, von O kommend in Richtung P fahrend, bei Strkm.8,45 als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen , 1.) die durch Vorschriftszeichen "Geschwindgkeitsbeschränkung 30 km/h" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 20 km/h überschritten hat, da seine Fahrgeschwindigkeit im Zuge eines Überholmanövers ca 50 km/h betrug und 2.) im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 350 S in Vorschreibung gebracht.

2. Den inkriminierten Sachverhalt nahm die im Zuge der Abtretung nach § 29a VStG zuständig gewordene Bundespolizeidirektion Linz aufgrund der Zeugenaussage der Privatanzeigerin K als erwiesen an.

3. Der Berufungwerber bestreitet diesen Tatvorwurf und bringt in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, daß keine den Erfordernissen des § 44a VStG gerechtwerdende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung der Privatanzeigerin K sowie durch Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen der am 11. Jänner 1994 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist. Außerdem wurden im Rahmen dieser Verhandlung jene Aktenteile vorgetragen, aus denen lt. Behauptung des Berufungswerbers - ersichtlich sein soll, daß innerhalb von sechs Monaten nach der Tat keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

Der Beschuldigte bringt vor, ihm sei bei seiner Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Linz am 22. Februar 1993 lediglich die in der Niederschrift des GP Puchenau vom 17.

September 1992 festgehaltene Aussage der Privatanzeigerin vorgehalten worden. Ihm sei die Anzeige des GP Puchenau vom 26.9.1992 nicht zur Kenntnis gebracht worden. In der Ladung vom 15.12.1992 sei ihm lediglich mitgeteilt worden, daß ein "gegen ihn anhängiges Verwaltungsstrafverfahren" zu bearbeiten sei, ohne daß ihm dabei mitgeteilt worden wäre, um welche Angelegenheit es sich hiebei handle. Ergänzend hiezu bringt der Beschuldigtenvertreter vor, daß die allenfalls als Verfolgungshandlung zu qualifizierende Vernehmung der Zeugin K vor der Bundespolizeidirektion L außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist stattfand.

Die Durchsicht der relevanten Aktenteile (ON 3, ON 7, ON 8, ON 9 und ON 10) ergeben im Zusammenhang mit der glaubwürdigen Aussage des Beschuldigten (daß nämlich bei der Einvernahme am 22. Februar 1993 nur die Anzeige der Karin A verlesen wurde) nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

In der mit K aufgenommenen Niederschrift vom 17. September 1992 ist die Tatörtlichkeit nur insofern umschrieben, als von der Rohrbacher Bundesstraße 127, von Ottensheim kommend in Richtung Linz und einer dort befindlichen Baustelle die Rede ist. Im Tatzeitraum waren lt. nachvollziehbarer Aussage des Beschuldigten auf diesen längenmäßig nicht definierten Straßenstück zumindest zwei Baustellen, wobei eine eine Länge von fast einem Kilometer aufwies.

Die Ladung des Berufungswerbers unter der Ordnungsnummer 7 vom 15.12.1992 enthält keinen Hinweis auf einen Tatort.

Ebensowenig ist in der niederschriftlichen Vernehmung des Beschuldigten vom 22. Februar 1993 eine Tatörtlichkeit erwähnt. Wann nun die Zeugin K vor der Bundespolizeidirektion Linz vernommen wurde, ist aus dem Akt nicht ersichtlich, weil diese Niederschrift (ON 10) nicht datiert ist. Auch wenn diese zeugenschaftliche Befragung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt worden sein sollte, was sich bei der mündlichen Verhandlung nicht klären ließ, so ist auch hier die Tatörtlichkeit selbst nicht eindeutig umschrieben.

Erst im Straferkenntnis, welches außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, ist die Tatörtlichkeit dem Berufungswerber nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

Aufgrund obigen Sachverhaltes ist die Wiedergabe der zeugenschaftlichen Aussage der Karin A anläßlich der mündlichen Verhandlung entbehrlich.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei Übertretungen der StVO sechs Monate.

Innerhalb dieser Frist ist eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG vorzunehmen, ansonsten die Erlassung eines Straferkenntnisses rechtswidrig ist.

Eine taugliche Verfolgungshandlung liegt nur dann vor, wenn darin alle Tatbestandselemente im Sinne des § 44a Z1 VStG enthalten sind, dazu gehört nach einhelliger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Konkretisierung des Tatortes.

Wie oben ausgeführt, erfolgte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die am 17. September 1992 zu laufen beginnt, keine Verfolgungshandlung, in welcher der Tatort den Vorschriften des § 44a Z1 VStG entsprechend konkretisiert wurde.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Nachdem ein derartiger Umstand vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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