Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401277/4/SR/WU

Linz, 09.04.2013

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Schubhaftbeschwerde des X, geb. X, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Schubhaftverhängung und der Anhaltung in Schubhaft seit dem 22. März 2013 durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich beschlossen:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG 1991 und § 76f FPG;

§§ 67c, 74 und 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

  

1. Mit dem am 2. April 2013 per Telefax beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Schriftsatz vom 26. März 2013 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Schubhaftbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung am 22. März 2013, des Bescheides der LPD vom 22. März 2013 und der Anhaltung in Schubhaft ab 22. März 2013.

 

2. Mit E-Mail vom 5. April 2013 teilte die LPD dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, dass der Bf die vorliegende Schubhaftbeschwerde im Rahmen einer Einvernahme am 3. April 2013 zurückgezogen hat.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen.

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Da der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren noch keine Kosten entstanden sind, waren auch keine Kosten zuzusprechen.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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