Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523438/2/MZ/JO

Linz, 19.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding vom 21.3.2013, GZ: 13/100276-Mg/Bv, wegen der Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

§§ 3 Abs 1 Z 3, 5, 8 Führerscheingesetz 1997 – FSG idgF iVm §§ 8 Abs 4, 7 Abs 2 Z 1 lit b Führerscheingesetz-Gesundheitsverordung – FSG-GV.

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) beantragte am 15. Februar 2013 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, C1E, CE und F. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Eferding vom 21.3.2013, GZ: 13/100276-Mg/Bv, wurde der Antrag für die Klassen C1, C, C1E und CE mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 8 Abs 4 iVm § 7 Abs 2 Z 1 lit b FSG-GV.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw zusammengefasst aus, dass aus dem amtsärztlichen Gutachten X vom 12.3.2013 – im Zusammenhalt mit dem fachärztlichen Befundbericht X vom 15.2.2013 – hervorgehe, dass beim Bw der Visus naturalis am gesunden rechten Auge 0,7 und mit Korrektur (Brille) 1,0, der Visus naturalis am unfallgeschädigten linken Auge 0,0 betrage.

 

Zwar sei grundsätzlich zutreffend, dass § 8 Abs 4 FSG-GV normiere, dass eine Lenkerberechtigung für die Gruppe 2 jedenfalls nur dann erteilt oder belassen werden dürfe, wenn der in § 7 Abs 2 Z 1 lit b FSG-GV genannte Visus (mindestens 0,8 auf einem Auge und mindestens 0,1 auf dem anderen Auge) auf beiden Augen erreicht werde. Die Rechtslage seit der vorigen Führerscheinüberprüfung durch die belangte Behörde im Jahre 2008 sei jedoch unverändert. Bei der Überprüfung 2008, welche zeitlich nach der im Jahre 2003 erfolgten unfallsbedingten Beschädigung des linken Auges des Bw stattgefunden habe, sei dem Bw die im Jahre 2003 noch vor dem schädigenden Unfallereignis erworbene Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE belassen worden. Seither seien keine relevanten Verschlechterungen am Gesamtsehvermögen (bezogen auf beide Augen) eingetreten, weshalb sich die Verweigerung der Erteilung der genannten Klassen als rechtswidrig erweise.

 

Unbeschadet dieser Ausführungen sei zu bedenken, dass dann, wenn ein Auge gesund sei und das zweite Auge nur ein ganz geringfügiges Sehrvermögen nämlich einen Visus von nur 0,1 – aufweise, die betroffene Person ja grundsätzlich die Sehwahrnehmungen (dennoch) ausschließlich mit dem gesunden Auge tätige, sodass diesbezüglich es für das Gesamtsehvermögen, auf welches es im Straßenverkehr ankomme, keinen wie immer gearteten Unterschied mache, ob das geschädigte Auge allenfalls noch einen Visus von 0,1 oder nur mehr einen solchen von 0,0 erreiche. Es sei sohin für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe 2 bedeutungslos, ob – bei Vorhandensein eines gesunden Auges – das geschädigte Auge einen Visus von 0,0 oder einen solchen von 0,1 aufweise.

 

In diesem Zusammenhang werde geltend gemacht, dass der Bw auch bisher – mit lediglich einem gesunden Auge – in der Lage gewesen sei, vollkommen verkehrssicher KFZ der Gruppe 2 zu lenken und auch bislang niemals mit KFZ der Gruppe 2 einen Unfall verschuldet habe. Auf eine beiliegende diesbezügliche Bestätigung des Arbeitgebers des Bw werde verwiesen.

 

Der Bw beantragt abschließend, ihn im Zuge des Berufungsverfahrens einer neuerlichen amtsärztlichen Begutachtung zum Beweis dafür durchzuführen, dass er zum Lenken von KFZ der in Rede stehenden Klassen nach wie vor gesundheitlich geeignet ist. Weiters wird die Durchführung einer Beobachtungsfahrt oder einer anderweitigen Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit beantragt, um zu beweisen, dass der Bw in der Lage ist, den Verlust eines Auges zu kompensieren.

 

Der Berufung möge daher Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag des Bw vom 15.2.2013 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE, allenfalls befristet und/oder unter Erteilung von Auflagen, stattgegeben werde, in eventu möge der Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.

 

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 12. April 2013 den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

3.2. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, einer Beobachtungsfahrt oder einer anderweitigen Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Bw konnte abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und somit die Entscheidung ausschließlich von der Lösung der zugrundeliegenden Rechtsfrage abhängt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem unstrittigen, für die Entscheidung wesentlichem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Berufskraftfahrer und war aufgrund einer im Jahr 2008 erfolgten Befristung bis zum 31.3.2013 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, C1E, CE und C.

 

Seit einem im Jahr 2003 erfolgten Unfall besteht am linken Auge des Bw keine Sehleistung (Visus 0,0). Der Visus am rechten Auge beträgt 0,7 und kann durch die Verwendung eines Sehbehelfes auf 1,0 korrigiert werden.

 

4. Über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1. Die im ggst Fall einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 – FSG in der geltenden Fassung lauten:

 

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), […]

 

Gesundheitliche Eignung

 

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.

 

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

 

§ 9. (1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein von der Behörde bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein von der Behörde bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.

 

4.2. Die im ggst Fall einschlägigen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV in der geltenden Fassung lauten:

                                    

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: […]

9. Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E).

 

Sehvermögen

 

§ 7. (1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs. 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs. 2 Z 2) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.

(2) Das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird

1. ein Visus mit oder ohne Korrektur

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen;

2. ein beidäugiges Gesichtsfeld

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 120 Grad, davon rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Durchmesser;

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 160 Grad, davon rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 30 Grad Durchmesser;

3. die Freiheit von Doppeltsehen, gegebenenfalls durch Abdeckung eines Auges oder durch optische Hilfsmittel;

4. ein ausreichendes Dämmerungssehen, ungestörte Blend- und Kontrastempfindlichkeit.

 

Mängel des Sehvermögens

 

§ 8. (1) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(2) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und

1. die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -8 Dioptrien sphärisches Äquivalent und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien sphärisches Äquivalent zwischen den beiden Augen beträgt oder

2. eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die den für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendigen Visus bestätigt oder

3. der erforderliche Visus mittels Kontaktlinsen erreicht wird.

Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.

(3) Werden die Anforderungen an das Gesichtsfeld nicht erfüllt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 in Ausnahmefällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Erforderlichenfalls muss durch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder eine Beobachtungsfahrt festgestellt werden, ob das mangelhafte Sehvermögen ausreichend kompensiert werden kann. Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein Gesichtsfeld eines Auges, das in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich Defekte aufweist, so sind (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Ergibt die fachärztliche Untersuchung nicht überlappende Defekte der Gesichtsfelder beider Augen in dem in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a angeführten Bereich, so gelten (zusätzlich zur fünfjährigen Befristung der Lenkberechtigung) die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme der Bestimmungen über das Gesichtsfeld (§ 7 Abs. 2 Z 2) für beide Augen. Weisen die Gesichtsfelder beider Augen überlappende Defekte auf, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf in keinem Fall einer Gesichtsfeldeinschränkung erteilt oder belassen werden.

(4) Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden.

(5) Im Falle des Doppeltsehens ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme gegeben, unter der Auflage der Verwendung einer entsprechenden optischen Vorrichtung wie schwarzes Glas, Mattglas usw., die die Sicht eines Auges ausschaltet. Die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 darf für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden und überdies sind in diesem Fall die Bestimmungen des Abs. 4 über das Fehlen eines Auges und die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf weder erteilt noch belassen werden.

(6) Personen mit einer fortschreitenden Augenkrankheit kann eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

(7) Ergibt die fachärztliche Untersuchung einen Verdacht auf andere Augenerkrankungen, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken würden, so kann in Ausnahmefällen auf Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung erteilt werden.

(8) Bei Vorliegen von Augenzittern (Nystagmus) ist auch bei Erbringen der geforderten Sehschärfe eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bestätigt. Eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 darf weder erteilt noch belassen werden.

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 24. […]

(3) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen

1. bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2. die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,

darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.

 

4.3. Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen. Vor diesem Hintergrund ist einleitend festzuhalten, dass in Administrativverfahren – um ein solches handelt es sich hier – jene Sach- und Rechtslage heranzuziehen ist, die im Entscheidungszeitpunkt der Behörde vorliegt bzw Geltung entfaltet.

 

Es hat vor diesem Hintergrund außer Betracht zu bleiben, ob sich die Sehleistung des Bw in den letzten Jahren (positiv oder negativ) verändert hat. Ebenso zeitigt es für dieses Verfahren keine Relevanz, wenn dem Bw bei nahezu unveränderten Vorzeichen im Jahr 2008 eine bis zum 31.3.2013 befristete Lenkberechtigung für die in Rede stehenden Klassen erteilt wurde. Maßgebend in diesem Verfahren ist die jetzige gesundheitliche Verfassung des Bw sowie die jetzt geltende Rechtslage.

 

4.4. § 3 Abs 1 Z 3 FSG zufolge darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gemäß § 8 Abs 6 Z 1 FSG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens zu verordnen; hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben.

 

Aufgrund der letztzitierten Norm wurde – laut Kundmachung einvernehmlich – die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erlassen. Sie ist daher für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung von Lenkberechtigungswerbern heranzuziehen.

 

4.5. Der Bw beantragte ua die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE. Diese sind gemäß § 1 Z 9 FSG-GV der Gruppe 2 zuzuordnen.

 

§ 8 Abs 4 FSG-GV ordnet an, dass, wenn ein Auge fehlt oder eine funktionelle Einäugigkeit gegeben ist, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

 

Satz 2 der zitierten Norm legt in Folge jedoch ausdrücklich fest: "Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird." Die verwiesene Bestimmung normiert, dass für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (mit oder ohne Korrektur) ein Visus von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen Auge gegeben sein muss.

 

Unstrittig ist beim Bw zwar mit Korrektur auf seinem rechten Auge ein Visus von 1,0 und damit ein im Sinne der §§ 8 Abs 4 iVm 7 Abs 2 Z 1 lit b FSG-GV ausreichender Visus vorhanden. Ebenso unstrittig beträgt jedoch der Visus des durch den Unfall geschädigten linken Auges 0,0. Die in den zitierten Vorschriften festgelegten Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für das Lenken von der Gruppe 2 zuzuordnenden KFZ werden daher vom Bw – wie dieser in seinem Rechtsmittel eingangs auch einräumt – nicht erfüllt.

 

4.6. § 8 Abs 4 Satz 3ff FSG-GV sehen zwar verschiedene Möglichkeiten – wie etwa die vom Bw beantragte Beobachtungsfahrt – vor, um Personen mit nur einem sehfähigen Auge die Gelegenheit zu geben, ihre Fahrtauglichkeit trotz ihrer Beeinträchtigung unter Beweis zu stellen. Aufgrund der klaren Anordnung in Satz 2 leg cit, wonach eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 "jedenfalls nur erteilt oder belassen werden [darf], wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird", vermögen die weiteren Sätze des § 8 Abs 4 FSG-GV lediglich für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 Geltung zu entfalten. Dies geht auch aus § 3 Abs 4 FSG-GV hervor, welcher ausdrücklich auf Lenkberechtigungen der Gruppe 1 abstellt.

 

Mit anderen Worten: Der Verordnungsgeber sieht im Falle des Bw keine Möglichkeit vor, seine unzweifelhaft gegebene Fahrpraxis im Rahmen einer Beobachtungsfahrt oä unter Beweis zu stellen. Dem Beweisantrag konnte daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entsprochen werden.

 

Ebenso kann auch aus § 9 Abs 2 FSG (und den darauf aufbauenden Folgeabsätzen) für den Bw nichts gewonnen werden, da die Bestimmung lediglich zur Anwendung gelangt, "[w]enn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert". Dies ist in casu jedoch aufgrund der Vorgabe des § 8 Abs 4 Satz 2 FSG-GV nicht der Fall.

 

4.7. Auch die Übergangsbestimmung des § 24 Abs 3 FSG-GV vermag dem Bw nicht zum gewünschten Erfolg zu verhelfen, da diese nur bei Personen zur Anwendung gelangt, welche die Lenkberechtigung vor dem 1.11.1997, und nicht wie der Bw im Jahr 2003, erworben haben.

 

Es könnte allenfalls hinterfragt werden, ob es dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot entspricht, wenn der Verordnungsgeber ein und dieselbe Personengruppe einerseits als (potentiell) gesundheitlich geeignet ansieht, KFZ der Gruppe 2 zu lenken, und andererseits, sofern sie die Lenkberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben, dies nicht tut.

 

Ausreichende Bedenken, um die Verordnung gemäß Art 129a Abs 3 iVm Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sind beim erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jedoch nicht entstanden, da nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung einzelne Härtefälle eine Regelung nicht unsachlich machen. Es bleibt dem Bw freilich unbenommen, im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG die Rechtswidrigkeit der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden generellen Norm geltend zu machen.

 

Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann auch das im Rechtsmittel gemachte, letztlich auf die Sachlichkeit des § 8 Abs 4 Satz 2 FSG-GV abzielende Vorbringen, dass es für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe 2 bedeutungslos sei, ob – bei Vorhandensein eines gesunden Auges – das geschädigte Auge einen Visus von 0,0 oder einen solchen von 0,1 aufweise, durch Facharztgutachten untermauert und näher geprüft werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 8 Abs.4 FSG-GV; Einäugigkeit;

 

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