Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720337/6/Sr/ER

Linz, 23.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geb. am X, StA von Rumänien, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 2013, Sich40-41900-2012, betreffend eine Ausweisung der Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Apelul este admis iar decizia combătută se anulează fără completare.

 

Rechtsgrundlage / Cadrul juridic:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 2013, Sich40-41900-2012, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 66 Abs. 1, 61 und 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG iVm. § 55 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, jeweils in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

"Sie sind rumänische Staatsbürgerin und haben sich am 17.09.2012 in X, polizeilich angemeldet. Am 10.12.2012 haben Sie persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt, da Sie hier an der X in X einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen.

 

Mit nachweislichem Verbesserungsauftrag vom 10.12.2012 sind Sie aufgefordert worden, nachstehende Unterlagen binnen zwei Wochen bei der hs. Niederlassungsbehörde vorzulegen:

1. Zulassungsbescheid der Universität X

2. Haushaltsbestätigung

3. die letzten drei Lohnzetteln Ihrer Eltern, X u X

4. Antragsgebühr in der Höhe von € 15,-

 

In offener Frist haben Sie persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde Ihren Studienausweis der Universität X, zwei Kontoauszüge Ihrer Eltern vom 21.09.2012 sowie eine Beschäftigungsbewilligung Ihrer Mutter vom AMS X vorgelegt. Sie selbst gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und sind auch nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. Eine Versicherungsanfrage Ihres Vater hat am 17.12.2012 ergeben, dass keine Versicherungszeiten aufscheinen. Dies bedeutet, dass er selbst nicht erwerbstätig ist. Ihre Mutter ist somit für Sie und für Ihren Vater zur Gänze unterhaltspflichtig.

Die Einkommensberechnung erfolgt nach der Oö. bedarfsorientierten Mindestsicherung. In Ihrem Fall bedeutet dies: pro volljährige Person (Mutter + Vater) € 578,80,- netto monatlich und für Sie € 401,80 € netto monatlich. Dies ergibt ein erforderliches Mindesteinkommen Ihrer Mutter in der Höhe von € 1.559,40,-.

 

Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge bzw. eines Lohnzettels Ihrer Mutter beträgt das monatliche Nettoeinkommen Ihrer Mutter € 246,73,- sowie von der X € 919,64,-. Betreffend des Einkommens von der X wird angeführt, dass dieses Einkommen Ihrer Mutter nicht angerechnet werden kann, da sie dafür keine Beschäftigungsbewilligung besitzt. Sie führt diese Tätigkeit illegal aus. Eine Mitteilung an die Finanzpolizei erfolgt von der hs. Fremdenpolizeibehörde. Somit verbleit ein monatliches Nettoeinkommen Ihrer Mutter in der Höhe von € 246,73,-. Daraus resultiert ein monatlicher Differenzbetrag in der Höhe von € 1.312,67,-.

 

Aus diesem Grund steht fest, dass Ihre Mutter nicht in der Lage ist für Ihren Unterhalt und für den Unterhalt der gesamten Familie aufzukommen. Da Sie demnach die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfüllen und Ihr weiterer Aufenthalt hier im Bundesgebiet der Republik Österreich eine tatsächliche erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt - Gefährdung des wirtschaftlichen Wohles des Staates - ist Ihnen mit nachweislichem Schreiben der hs. Fremdenpolizeibehörde vom 17.12.2012 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt ist, Sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auszuweisen. Mit zitiertem Schreiben sind Sie weiters aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des angeführten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen. Sowohl am 28. Jänner 2013 als auch am 5. Februar 2013 haben Sie Unterlagen bzw. Dokumente der hs. Fremdenpolizeibehörde vorgelegt. Eine schriftliche Stellungnahme von Ihnen ist bis dato nicht bei der hs. Niederlassungsbehörde eingelangt."

 

Nach der Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften fährt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

"Faktum ist, dass Sie sich seit dem 17.09.2012 bis dato durchgehend hier im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten. Faktum ist weiters, dass Sie am 10.12.2012 persönlich bei der der hs. Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt haben.

 

Von der hs. Fremdenpolizeibehörde wird festgestellt, dass Sie selbst nicht erwerbstätig sind. Sie sind auch nicht im Besitz einer eigenen Krankenversicherung, die alle Risken abdeckt, in Österreich leistungspflichtig ist und mindestens für ein Jahr Gültigkeit hat.

 

Ihre Mutter, X, geb. X, rum. StA., whft detto ist für Sie und für Ihren Vater, X, geb. X, whft detto, zur Gänze unterhaltspflichtig. Die Einkommensberechnung erfolgt nach der Oö. bedarfsorientierten Mindestsicherung. In Ihrem Fall bedeutet dies: pro volljährige Person (Mutter + Vater) € 578,80,- netto monatlich und für Sie € 401,80 € netto monatlich. Dies ergibt ein erforderliches Mindesteinkommen Ihrer Mutter in der Höhe von € 1.559,40,-.

 

Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge bzw. eines Lohnzettels Ihrer Mutter beträgt das monatliche Nettoeinkommen Ihrer Mutter € 246,73,- sowie von der X Oberösterreich € 919,64,-. Betreffend des Einkommens von der X Oberösterreich wird angeführt, dass dieses Einkommen Ihrer Mutter nicht angerechnet werden kann, da sie dafür keine Beschäftigungsbewilligung besitzt. Sie führt diese Tätigkeit illegal aus. Eine Mitteilung an die Finanzpolizei erfolgt von der hs. Fremdenpolizeibehörde. Somit verbleit ein monatliches Nettoeinkommen Ihrer Mutter in der Höhe von € 246,73,-. Daraus resultiert ein monatlicher Differenzbetrag in der Höhe von € 1.312,67,-.

 

Fest steht, dass Sie weder über ein ausreichendes Einkommen noch über eine gültige Krankenversicherung verfügen. Faktum ist auch, dass Ihre Mutter für Ihren Unterhalt zur Gänze nicht aufkommen kann. Der resultierende monatliche Differenzbetrag beläuft sich auf € 1.312,67,-.

 

EWR-Bürger halten sich rechtmäßig bis zu drei Monaten im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, wenn Sie legal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind und im Besitz eines gültigen Reisepasses bzw. Personalausweises sind. Für den rechtmäßigen längeren Aufenthalt eines EWR-Bürgers im Bundesgebiet der Republik Österreich benötigt er eine Anmeldebescheinigung. Da Sie die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht besitzen, halten Sie sich seit dem 18.12.2012 illegal hier im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben wird festgestellt, dass Sie im Alter von 19,5 Jahren legal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind und sich bis zum 17.12.2012 auch legal hier in Österreich aufgehalten haben. Ihre Aufenthaltsdauer beträgt nun 5 Monate. Sie selbst sind volljährig und Sie haben Ihre Schul- und Berufsausbildung in Ihrem Heimatstaat absolviert. Sie sprechen auch die Sprache Ihres Herkunftsstaates und sind mit den Sitten und Gebräuchen Ihres Heimatstaates vertraut. Sie selbst sind nicht im Besitz einer gültigen Krankenversicherung und Sie sind auch nicht berufs- bzw. erwerbstätig. Festgestellt wird daher, dass bei Ihnen weder eine sprachliche, wirtschaftliche noch soziale Integration gegeben ist. Gegenteiliges haben sie bis dato bei hs. Fremdenpolizeibehörde nicht behauptet. Auch haben Sie bis dato keine entsprechenden Dokumente bzw. Urkunden vorgelegt, die beweisen würden, dass eine sprachliche, soziale oder wirtschaftliche Integration in Ihrem Fall gegeben ist.

 

Sie selbst wohnen seit Ihrer legalen Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich bei Ihren Eltern in X. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit zählen Sie gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 FPG 2005 nicht mehr zur "Kernfamilie".

 

Die hs. Fremdenpolizeibehörde hat nun anhand Ihres Privat- und Familienlebens festzustellen, ob Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich zulässig ist und nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg, die Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Staates, das ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Nach Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens kommt die hs. Fremdenpolizeibehörde zum Ergebnis, dass Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich dringend geboten ist, um einerseits die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenwesens (illegaler Aufenthalt) und um andererseits die Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere die Verhinderung der Gefährdung des wirtschaftlichen Wohles des Staates, das ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, wiederherzustellen.

 

Gerade das wirtschaftliche Wohl des Staates kommt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine besondere Bedeutung zu. Zum einen werden Sozialleistungen an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt und zum anderen bildet das wirtschaftliche Wohl des Staates eine wichtige Grundsäule für die Innere Sicherheit des Staates. Das wirtschaftliche Wohl des Staates ist nach anderen Kriterien ein wichtiger Garant dafür, dass Menschen hier in Österreich miteinander in Frieden leben können. Das wirtschaftliche Wohl des Staates trägt somit indirekt auch zur Kriminalitätsbekämpfung bei. Daher muss eine Gefährdung des wirtschaftlichen Wohles vehement und konsquent verhindert werden."

 

2.1. Gegen diesen, am 20. Februar 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bw eingebrachte rechtzeitige Berufung vom 5. März 2013.

 

Darin stellt die Bw die Anträge den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass eine Ausweisung dauerhaft unzulässig sei; in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

Begründend führt die Bw im Wesentlichen aus, dass ihr als rumänische Staatsangehörige ein auf EU-Recht basierendes Aufenthaltsrecht zukomme. Zum im bekämpften Bescheid vorgehaltenen nicht ausreichenden Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter führt die Bw aus, dass diese ein Einkommen aus teilweise selbstständiger Tätigkeit beziehe, die entgegen den Annahmen der belangten Behörde nicht illegal sei, da für selbstständige Tätigkeiten keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Der Vater der Bw verfüge über ein – durch eine Bestätigung belegtes – Einkommen aus einer rumänischen Pension, sodass die Mutter ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Ein ausreichendes Familieneinkommen sei daher gesichert, des Weiteren verfüge die Bw über eine Versicherung, worüber sie eine Bestätigung nachreichen werde.

Die Bw gehe in Österreich einem Studium nach. Sämtliche Familienangehörigen würden in Österreich leben, außer den Großeltern, die sie aber nicht bei sich aufnehmen könnten. Vor diesem Hintergrund hätte unter Anwendung des § 11 Abs. 2 NAG die von ihr beantragte Anmeldebescheinigung ausgestellt werden müssen.

 

2.2. Mit Schreiben vom 20. März 2013 ergänzte die Bw ihre Berufung durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung ihrer Mutter aus den Jahren 2011 und 2012, der Übersetzung der Zahlung der Rentenkasse an den Vater, der Bestätigung der Universität X über die Zulassung zum ordentlichen Studium und der Bestätigung über den Antrag auf Mitversicherung bei der OÖGKK.

 

Mit E-Mail vom 19. April 2013 legte die Bw den Einkommenssteuerbescheid ihrer Mutter aus dem Jahr 2012 vor und mit Fax vom 22. April 2013 die Änderung ihres Antrags auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung auf den Zusatz "Verwandter des EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie" bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.

 

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12. März 2013 den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die og. ergänzenden Schreiben der Bw und in einen aktuellen Auszug aus der Fremdeninformation betreffend die Mutter der Bw.

 

3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Unstrittig ist die Bw Verwandte einer EWR-Bürgerin in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden (Abs. 2), hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

4.1.2. Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Der Fortbestand der Voraussetzungen kann gemäß Abs. 2 bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

 

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gemäß Abs. 3 den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

 

Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 66 FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde dies der Behörde gemäß Abs. 4 mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

 

Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen gemäß Abs. 5 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

 

4.2.1. Die Bw hat – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem bekämpften Bescheid ergibt – ursprünglich einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Studierende gestellt, diesen aber durch ihre Eingabe vom 22. April 2013 dahingehend modifiziert, dass der Zusatz "Schüler/Studierender" auf den Zusatz "Verwandter des EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie" geändert wird.

 

4.2.2. Aus dem aktuellen Auszug aus der Fremdeninformation betreffend die Mutter der Bw ergibt sich zweifelsfrei, dass diese über eine unbefristete Anmeldebescheinigung verfügt und somit aufenthaltsberechtigt im Sinne der oa. Bestimmungen ist.

Die Bw ist unbestritten die leibliche Tochter ihrer aufenthaltsberechtigten Mutter und hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Da die Bw dadurch sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung als Angehörige einer EWR-Bürgerin in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 NAG vollständig erfüllt, sie dadurch aufenthaltsberechtigt ist und somit die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) und 31,20 Euro ( Gebühren für Beilagen), insgesamt 45,50 Euro, angefallen.

 

 

Instrucțiuni juridice:

Împotriva acestei decizii nu se admite nici o cale de atac ordinară.

 

Indiciu:

Împotriva acestei decizii se poate declara în decurs de șase săptămâni de la comunicare, o plângere la Curtea Constituțională și/sau la Curtea de Contencios Administrativ; aceasta trebuie – înafară de excepțiile prevăzute de lege – înaintată de către un avocat / o avocată împuternicită. Pentru fiecare plângere se va achita taxa de 240 de euro.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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