Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101515/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Oktober 1993 VwSen 101515/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 25.10.1993

VwSen 101515/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Oktober 1993
VwSen - 101515/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Oktober 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J H M vom 13. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juli 1993, St. 11.412/92-H, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. Juli 1993, St. 11.412/92-H, über Herrn J H M, K, B wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 270 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 29. Juli 1993 beim Postamt 2362 Biedermannsdorf hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 12. August 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14. August 1993 eingebracht (zur Post gegeben).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß die einschlägige Rechtslage nach dem Zustellgesetz nicht jedermann bekannt ist, der Gesetzgeber fingiert aber - wie im übrigen bei allen anderen Rechtsgebieten auch - daß sie jedermann bekannt sein muß und sich daher niemand mit der Unkenntnis der Gesetzeslage entschuldigen kann.

Abgesehen davon enthält § 17 Abs.4 Zustellgesetz die Regelung, daß eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Berufung war daher ohne näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird noch bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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