Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167607/2/Ki/Spe

Linz, 14.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J.S. vom 5. Februar 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Jänner 2013, VerkR96-9244-2012, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretungen des KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

 

§§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber wegen Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-9244-2012 vom 4. April 2012) erlassen.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 8. Juni 2012 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 5. Februar 2013 Berufung erhoben, dass das zitierte Straferkenntnis nicht rechtzeitig beeinsprucht worden wäre, wird bestritten. Lt. einem Telefonat mit Frau B. am 27. Mai 2012 habe diese ihm den telefonisch eingebrachten Einspruch, mit der Bedingung, diesen bei seiner persönlichen Vorsprache schriftlich nachzureichen, genehmigt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentlichen mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1  VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

Gemäß § 13 Abs.1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die eine Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Da es sich bei einem Einspruch gegen eine Strafverfügung um ein Rechtsmittel handelt, welches an eine Frist gebunden ist, ist dieser grundsätzlich schriftlich einzubringen. Eine Ausnahme diesbezüglich normiert § 49 Abs.1 VStG dahingehend, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung auch mündlich erhoben werden kann.

In seiner Berufung führt der Rechtmittelwerber aus, lt. einem Telefonat am 27. Mai 2012 sei ihm genehmigt worden, seinen telefonisch eingebrachten Einspruch mit der Bedingung seiner persönlichen Vorsprache schriftlich nachzureichen.

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass § 13 Abs.1 AVG ausdrücklich zwischen schriftlicher, mündlicher oder telefonischer Einbringung unterscheidet. Daraus ist abzuleiten, dass eine "telefonische Einbringung" nicht als mündlich erhobener Einspruch im Sinne des § 49 Abs.1 VStG gelten kann. Diesbezüglich wird dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, es sei ihm eine nachträgliche schriftliche Einbringung gestattet worden, entgegengehalten, dass allfällige Zusagen eine gesetzliche Anordnung nicht außer Kraft setzen können, sodass der von ihm ins Treffen geführte "telefonische Einspruch" nicht zulässig und damit rechtlich unwirksam war.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde Herrn S. lt. Postrückschein am 15. Mai 2012 eigenhändig zugestellt. Es begann somit ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 29. Mai 2012. Tatsächlich wurde der "schriftliche Einspruch" jedoch erst am 13. Juni 2012 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben.

Im Hinblick darauf, dass ein gesetzeskonformer Einspruch, wie oben dargelegt wurde, nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen. Die Zurückweisung des Einspruches erfolgte somit zu Recht.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

VwSen-167607/2/Ki/Spe vom 14. Februar 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

VStG §49 Abs1;

AVG §13 Abs1

 

Durch das BGBl. I Nr. 5/2008, wurde § 13 Abs. 1 AVG dahingehend geändert, dass es sich bei einer schriftlichen, mündlichen bzw. telefonischen Einbringung jeweils um eine gesonderte Einbringungsart handelt. Das heißt, telefonische Anbringen gelten nicht als mündlich eingebracht.

 

 

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