Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167584/9/Kof/CG

Linz, 30.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. 19xx, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.01.2013, VerkR96-6636-2012, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach der am
26. April 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG  eingestellt. Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 29.09.2012 um 01.52 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen BR-….., zugelassen auf Herrn KM, im Gemeindegebiet von J. von der L 1061 kommend über den Güterweg O. bis zum Parkplatz nächst des Objektes O. Nr. …, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

 

 

 

Die Überprüfung Ihrer Atemluft auf Alko­holgehalt wurde von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am geeichten Alkomat durchgeführt und ergab einen Wert von 0,58 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von: 800 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 7 Tagen

Gemäß § 99 Abs.1b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 80 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 880 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 14. Jänner 2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. Jänner 2013 erhoben und – im Ergebnis – vorgebracht, sie habe zur Tatzeit und am Tatort ihren PKW weder gelenkt, noch in Betrieb genommen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 29. September 2012, vor 2.00 Uhr, führten die Polizeibeamten, Herr GI. TG und Herrn KI. HB auf der L1061, bei StrKm. 5,8 im Ortsgebiet J., Verkehrs-kontrollen durch.

Dabei bemerkten die Polizeibeamten, dass ein PKW (= im Folgenden: PKW X) beim Haus J. Nr. … umkehrte und in der Gegenrichtung weggefahren ist – offenkundig, um sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob es sich beim PKW X um den PKW der Bw handelt oder nicht.

 

Am 26. April 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung
(mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreter, der Zeuge und Meldungsleger Herr GI. TG sowie die Zeugin Frau TS teilgenommen haben.

 

Anmerkung:  Im Folgenden wird der Name der Bw durch die Wendung "Bw"

                      – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme der Bw sowie ihres Rechtsvertreters:

Am 28. September 2012 war ich zu einer Geburtstagsfeier meiner Freundin TS eingeladen.

Diese hat im Vereinslokal des Faustballclub J. stattgefunden.

Dieses Vereinslokal befindet sich am Güterweg O.

Ich bin mit meinem PKW – zugelassen auf meinen Vater – um ca. 20.00 Uhr zum Vereinslokal gefahren.

An dieser Feier haben geschätzt ca. 20 Personen teilgenommen.

Kurz vor 2.00 Uhr früh war mir schon "kalt", sodass ich mir eine Jacke aus dem PKW holen wollte.

Ich ging zu meinem PKW, holte die Jacke, zog sie an, verschloss den PKW wieder und ging zurück zum Vereinshaus.

Plötzlich kam eine Polizeistreife und sprach mich an.

Ein amtshandelnder Polizeibeamter fragte mich, ob ich mit dem PKW hierher
gefahren sei.

Ich verneinte dies und sagte, dass ich mir nur die Jacke geholt habe.

Weiters wurde ich aufgefordert, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen, welchem ich auch nachkam.

Herr GI. TG betastete die Motorhaube und behauptete, er verspüre Wärme.

Anschließend wurde ich von Herrn GI. TG aufgefordert, einen Alkotest vorzunehmen.

Dies wurde auch durchgeführt, der Atemluftalkoholgehalt hat (niedrigster Wert) 0,58 mg/l betragen.

Ich habe meinen PKW am 28. September 2012 nach 20.00 Uhr – nach meiner Ankunft beim Vereinslokal – nicht mehr gelenkt und/oder in Betrieb genommen.

Die Amtshandlung blieb natürlich nicht unbemerkt.

Mehrere Teilnehmer an der Geburtstagsfeier haben sich in die Amtshandlung "eingemischt" insbesondere deshalb, da ich nicht mit dem PKW gefahren bin und diese Personen dies auch wussten.

Im Übrigen wurde ich von Herrn GI. TG darüber belehrt, dass ich den Alkotest unbedingt vornehmen sollte, da eine Verweigerung des Alkotests die
"Höchststrafe" bedeuten könnte.

Ich bin in diesem Bereich ortskundig, z.B. eine Freundin von mir wohnt in
unmittelbarer Nähe des Vereinslokals.

Mir ist dadurch auch bekannt, dass der Güterweg O. eine Sackgasse ist und
ca. 100 m nach dem Vereinslokal endet.

Als ich mir die Jacke aus meinem PKW geholt habe, bin ich "ganz normal" von meinem PKW weggegangen und nicht weggelaufen.

Mein PKW war unmittelbar neben dem Güterweg abgestellt.

Ich hatte von vornherein beabsichtigt, nach dem Ende der Geburtstagsfeier meine Eltern anzurufen, damit diese mich abholen.

 

Ich war im Zeitpunkt dieser Feier noch in der Probezeit und hätte dadurch bei
der gesamten Feier keinen Alkohol trinken dürfen, da die "Alkoholgrenze" für Probeführerscheinbesitzer 0,05 mg/l beträgt.

 

Im Übrigen bin ich bislang unbescholten.

 

Zeugenaussage des Herrn GI. TG:

Am Samstag, dem 29. September 2012, haben mein Kollege KI. HB und
ich Verkehrskontrollen auf der L1061 bei ca. StrKm. 5,8 durchgeführt

(bei Feuerwehr O.).

Dabei beobachteten wir, dass ein PKW (hinter diesem befand sich noch ein
weiterer PKW) beim Haus J. Nr. .. umkehrte.

Bei diesem Haus befindet sich ein Vorplatz, sodass der von uns beobachtete PKW – soweit ersichtlich – dieses Wendemanöver in einem Zug durchführen konnte.

Für uns bestand der dringende Verdacht, der PKW-Lenker würde sich einer
Verkehrskontrolle entziehen wollen.

Marke, Type, Farbe und Kennzeichen dieses PKW sowie den Lenker/die Lenkerin und allfällige weitere Fahrzeuginsassen konnten wir nicht erkennen.

KI. HB und ich stiegen in den Streifenwagen ein und fuhren diesem PKW nach.

Wir haben ursprünglich den Sichtkontakt zu diesem PKW verloren.

Ob dieser PKW im Kreuzungsbereich L1061/L1039 auf der L1061 weitergefahren oder in die L1039 abgebogen ist, kann ich nicht angeben.

Sofern dieser PKW auf der L1061 weitergefahren ist, kann ich nicht angeben,
ob dieser in den Güterweg O. eingebogen oder auf der L1061 weitergefahren ist.

Wir sind mit dem Streifenwagen in den Güterweg O. eingebogen und haben aus einer Entfernung von – vorsichtig geschätzt – ca. 400 m gesehen, dass bei einem beim Vereinslokal abgestellten PKW die Lichter aufleuchten.

Wir haben daher angenommen, dass jener PKW, welcher vor dem Haus
J. Nr. .. umgedreht hat – offensichtlich um der Polizeikontrolle zu entgehen –
es sich um jenen PKW handelt, wo wir das oben angeführte "Aufleuchten der Lichter" wahrgenommen haben.

Wir haben bei jenem PKW, bei welchem nach unserer Wahrnehmung die Lichter aufgeleuchtet haben, eine Person weggehen sehen, es handelte sich – wie sich später herausstellte – um die Bw.

Wir haben diese angesprochen und gefragt, ob sie mit dem PKW gefahren sei.

Dies wurde von ihr verneint.

 

Zeugenaussage der Frau TS:

Am Freitag, 28. September 2012, vollendete ich das 20. Lebensjahr und habe dadurch zu einer Geburtstagsfeier im Vereinslokal des Faustballklub J. eingeladen.

Unter anderem habe ich auch meine Freundin, die Bw, zu dieser Geburtstagsfeier eingeladen.

Die Bw ist - soweit ich mich erinnere – um ca. 19.30 Uhr bis 20.00 Uhr zu dieser Geburtstagsfeier gekommen.

Insgesamt habe ich ca. 15 – 20 Personen zu dieser Feier eingeladen.

Wir saßen zusammen und haben uns gut unterhalten.

Um ca. 2.00 Uhr früh (genau kann ich dies nicht angeben) sagte die Bw, sie hole sich eine Jacke.

Kurz danach ging auch ich hinaus.

Ich sah, dass die beiden Polizisten bei der Bw waren und mit ihr sprachen.

Ich ging ebenfalls zur Bw bzw. den beiden Polizisten.

Ich hörte, dass die Bw gefragt wurde, ob sie mit dem PKW gefahren sei.

Dies wurde von der Bw bestritten.

Ich sagte ebenfalls zu den Polizisten, es kann nicht sein, dass die Bw mit dem PKW gefahren sei.

Die Bw hat den beiden Polizisten die Papiere gezeigt.

Einer der beiden Polizisten griff auf die Motorhaube.

Weiters wurde die Bw aufgefordert, den Alkotest vorzunehmen.

Die Bw fragte noch warum, ich bin doch nicht gefahren?

Die beiden Polizisten sagten zur Bw, sie "müsse blasen", denn nach deren Meinung sei sie mit dem PKW gefahren. Ansonsten wäre es eine Alkotestverweigerung, welche bestraft würde wie die "höchste Promillegrenze".

Um ca. 2.00 Uhr – zum Zeitpunkt der Amtshandlung durch die Polizei – war die Geburtstagsfeier noch voll im Gange, es war nach wie vor lustig.

Die Bw hat sich auch nicht von mir verabschiedet oder sich etwa für die Einladung bedankt und gesagt, sie würde nach Hause fahren.

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises.  Die Behörde hat alle beweisbedürftigen Tatsachen
von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen – somit also davon überzeugen – muss.

 

Die Behörde hat

-      nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

-      unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungs-verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht  und

-      den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheits-gehalt zu beurteilen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG  (Seite 460ff) sowie Leeb – Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek–Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgaben-verfahrens, S. 343 – 348, jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.  

         

Die Beweiswürdigung ist ein "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik"
bzw. wird auch auf die "allgemeinen Denkgesetze der Logik" sowie die "Lebenserfahrung" verwiesen;

VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72;  vom 21.12.1994, 94/03/0256.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte GI TG hat bei der mVh

·         einen sehr glaubwürdigen sowie kompetenten Eindruck hinterlassen und 

·         den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert.

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082

 

Gemäß dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lageplan beträgt die Entfernung zwischen

·         dem Standort der beiden Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle auf der L1061, km 5,8 einerseits  sowie

·         dem Wendemanöver des PKW X andererseits –  ca. 130 m,

sodass die beiden Polizeibeamten – siehe die Zeugenaussage des Herrn GI. TG bei der mVh – Marke, Type, Farbe, Lenker/Lenkerin und allfällige Insassen des PKW X nicht erkennen konnten.

 

Die beiden Polizeibeamten stiegen in den Streifenwagen ein und fuhren dem
PKW X nach, haben jedoch den Sichtkontakt verloren –

und offensichtlich nicht wiedererlangt!

 

Dadurch konnte der amtshandelnde Polizeibeamte GI. TG bei der mVh nicht angeben, ob der PKW X

o   in die L1039 eingebogen  oder

o   auf der L1061 weitergefahren und in den Güterweg O. eingebogen  oder

o   auf der L1061 (wohin auch immer) weitergefahren ist  oder

o   z.B. sich hinter irgendeinem Haus versteckt hat.

 

Insbesondere haben die beiden Polizeibeamten nicht wahrgenommen, ob bzw. dass der PKW X tatsächlich von der L1061 in den Güterweg O. eingebogen und dort bis zum Vereinslokal gefahren ist!

 

Die beiden Polizeibeamten haben – nachdem sie mit dem Streifenwagen in den Güterweg O. eingebogen sind – aus einer Entfernung von ca. 400 m lediglich bemerkt, dass vor dem Vereinslokal des Faustballclub J. PKW-Lichter aufleuchten.

   

Beim den "aufleuchtenden PKW-Lichtern" handelte es sich unbestrittenermaßen um den PKW der Bw.

Die Bw hat im Verfahren – insbesondere auch bei der mVh – angegeben,
sie habe sich aus ihrem PKW lediglich eine Jacke geholt, das Aufleuchten der Lichter resultiere – siehe die Stellungnahme der Bw vom 02.01.2013 – aus dem Absperrvorgang.

 

Dieses "Aufleuchten der PKW-Lichter" ist – wenn überhaupt – ein geringfügiges Indiz, jedoch kein Beweis dafür, dass die Bw zuvor mit ihrem PKW auf der L1061 das oa. Wendemanöver durchgeführt und zur Vereinshalle des Faustballclub J.,
wo die Geburtstagsfeier ihrer Freundin TS stattgefunden hat, (zurück)gefahren ist.

 

Schließlich ist auf die Zeugenaussage der Frau TS bei der mVh zu verweisen:

Frau TS hat bei der mVh glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, die Bw habe sich um ca. 2.00 Uhr früh aus ihrem PKW nur eine Jacke geholt habe und sei nicht weggefahren.

 

Wäre die Bw tatsächlich wegfahren, hätte sie sich mit Sicherheit von Frau TS verabschiedet und für die Einladung zur Geburtstagsfeier bedankt.

Eine derartige Verabschiedung/Ein derartiger Dank hat jedoch nicht stattgefunden.

 

Dass es sich bei der Zeugin TS um eine sehr gute Freundin der Bw handelt, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Zeugenaussage;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E89 – E92 zu § 45 AVG (Seite 656f) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat – siehe dessen Zeugenaussage bei der belangten Behörde vom 8. November 2012 – die Motorhaube des PKW der Bw berührt und konnte in der Mitte der Motorhaube eine Erwärmung spüren.

 

Die Entfernung vom Vereinslokal des Faustballclub J. bis zum "Umkehrplatz"
des PKW X und zurück beträgt – gemäß dem bereits zitierten Übersichtsplan –
ca. 1,5 km.

 

Nach einem "Kaltstart" und einer Fahrtstrecke von ca. 1,5 km ist eine Erwärmung der Motorhaube nicht zu spüren –

dies wurde vom unterfertigten UVS-Mitglied mit seinem privaten PKW "getestet".

 

Die vom amtshandelnden Polizeibeamten bemerkte Wärme der Motorhaube kann somit nur auf eine andere Ursache (z.B. Lufttemperatur) zurückzuführen sein.

 

Da kein Beweis dafür existiert, dass die Bw zur Tatzeit und am Tatort ihren PKW gelenkt und/oder in Betrieb genommen hat bzw. es sich beim "PKW X" um den PKW der Bw gehandelt hat, war

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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