Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167704/3/MZ/WU

Linz, 22.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 5. März 2013, GZ: S-45853/12-1, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 400 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 5. März 2013, GZ: S-45853/12-1, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) angelastet, am 23. November 2012 um 22.25 Uhr in X vom Haus Höhe X bis zur Kreuzung mit der X (X) den PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,21 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Der Bw habe daher § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 eine Strafe von 2.000 Euro, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Das angefochtene Straferkenntnis begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche verkürzt aus, dass der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt durch die vorliegende Anzeige vom 23. November 2012, den Akteninhalt samt eigener dienstlicher Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht, wie auch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei.

 

Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2013 habe der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung sinngemäß eingewendet, das Fahrzeug am 23. November 2012 gegen 22.25 Uhr nicht gelenkt zu haben.

 

Nach Zitierung der im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsnormen setzt sich die belangte Behörde ausführlich mit dem Vorbringen des Bw auseinander und begründet, weshalb aus ihrer Sicht der Bw zur Tatzeit alkoholisiert gelenkt habe. Sie gelangt daher in Folge zum Ergebnis, dass der Bw schuldhaft gegen die angeführte Bestimmung der StVO 1960 verstoßen habe.

 

Bei der Strafbemessung wird ausgeführt, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt worden seien. Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 sei für eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 bei einem Messwert von über 0,8 mg/l ein Geldstrafenrahmen von EUR 1.600,- bis EUR 5.900,- vorgesehen. Da sich bei der gegenständlichen Überprüfung ein relevanter Messwert von deutlich über 0,8 mg/l ergeben habe, sei eine Verhängung der Mindeststrafe nicht vertretbar. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und scheine notwendig, um den Bw in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als strafmildernd sei das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten gewesen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen des Bw von EUR 1.000,- sowie davon ausgegangen, dass der Bw kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen besitzt und ihn keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten treffen.

 

2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bw eingebrachte Berufung, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wird. Mangels im Akt befindlichem Nachweis betreffend dem Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels kann die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nicht überprüft werden, weshalb zugunsten des Bw von der Rechtzeitigkeit ausgegangen wird.

Die Berufung begründend führt der Bw zusammengefasst aus, dass die Verwaltungsbehörde I. Instanz die Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Dabei rügt der Bw insb die Verletzung des Parteiengehörs als wesentliche Voraussetzung des Ermittlungsverfahrens sowie die nicht vorgenommene Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen bzw die Nichteinholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens.

 

Der Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da die Behörde insb die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entsprechend zusammengefasst habe.

 

Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an die Behörde I. Instanz zurück zu verweisen. Schließlich wird die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 25. März 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in den Akt VwSen-523392 (Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Bw).

 

Am 3. April 2013 wurde mit der rechtsfreundlichen Vertreterin des Bw telefonisch Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob eine Wiederholung der bereits am 12. März 2013 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Bw tatsächlich gewünscht wird. Die Vertreterin des Bw verneinte dies und erklärte ausdrücklich, den betreffenden Antrag zurückzuziehen (siehe auch die im Akt befindliche E-Mail vom 3. April 2013). Im ggst Verfahren werden daher die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013 erlangten Beweisergebnisse übernommen.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte am 23.11.2012 gegen 22.25 Uhr das KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen X im Stadtgebiet von X vom Bereich des Hauses X bis zur Kreuzung X mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,21 mg/l. Trotz der hohen Alkoholisierung war der Bw zeitlich und örtlich orientiert.

 

Es handelt sich um das erste Alkoholdelikt des Bw im Straßenverkehr.

 

Der Bw ist ledig, kinderlos und verfügt über ein monatliches Einkommen von etwa 1.700,- EUR sowie über keinerlei für dieses Verfahren relevantes Vermögen oder relevante Ersparnisse.

 

4.2. Insoweit der Bw geltend macht, am 23. November 2013 gegen 22.25 Uhr das in Rede stehende Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, wird auf das das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung abschließende Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. April 2013, VwSen-523392/16/MZ/TR/WU, verwiesen. In diesem wird ausführlich auf die Vorbringen des Bw eingegangen und dargelegt, warum der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit der belangten Behörde von der Lenkereigenschaft des Bw ausgeht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den in Punkt 4.1. festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

 

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. […]

 

§ 99. Strafbestimmungen.

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) […]

 

5.2. Dass der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und der Alkoholgehalt der Atemluft 1,21 mg/l betragen hat, steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – wie oben dargelegt – außer Zweifel.

 

Er hat daher einen unter § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 zu subsumierenden Sachverhalt verwirklicht.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter bzw die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Bw ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hat im Verfahren keine Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden. Insoweit der Bw versucht, sich auf subjektiver Ebene mit seiner starken Alkoholisierung zu entlasten, ist auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einhellig gemachten Zeugenaussagen, der Bw habe zeitlich und örtlich orientiert gewirkt und die Tragweite seiner Handlungen verstanden, hinzuweisen. Ein die Schuldfähigkeit ausschließender Rauschzustand vermag daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht erkannt zu werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.

 

5.4.1. Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.4.2. § 99 Abs 1 StVO 1960 sieht eine Mindeststrafe von EUR 1.600,-, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen, vor.

 

Es kann der belangten Behörde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entgegen getreten werden, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erheblich ist. Schutzzweck des § 5 Abs 1 StVO 1960 ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw das durch Alkohol- und Suchtmitteleinnahme entstehen könnende Unfallrisiko zu minimieren.

 

Die Grenze, ab welcher der Gesetzgeber Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als nicht mehr zum Lenken geeignet ansieht, beträgt 0,4 mg/l (bzw 0,25 mg/l [siehe § 14 Abs 8 FSG]). Die im gegenständlichen Fall einschlägige Strafnorm greift für Alkoholisierungen über 0,8 mg/l. Der Bw hat mit 1,21 mg/l selbst diese bereits sehr hohe Grenze mehr als deutlich überschritten. Dies allein genügt jedenfalls, um von der Verhängung der vorgegebenen Mindeststrafe abzusehen.

 

5.4.3. Es gilt daher lediglich noch zu klären, in welcher Höhe die in § 99 Abs 1 StVO 1960 festgelegte Mindeststrafe zu überschreiten ist. Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw und einem angenommenen monatlichen Einkommen von EUR 1.000,- zu einer tat- und schuldangemessenen Strafhöhe von EUR 2.000,- gelangt.

 

Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gab der Bw an, über ein monatliches Einkommen von EUR 1.700,- zu verfügen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Es wird damit neben der Spezial- auch der Generalprävention Rechnung getragen.

 

5.4.4. Sollte die Aufbringung des gesamten Strafbetrages für den Bw nicht möglich sein, wird – wie auch schon von der belangten Behörde – auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung bei der belangten Behörde hingewiesen.

 

6. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG dem Bw ein Beitrag für die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Markus Zeinhofer

 

 

Beschlagwortung:

§ 5 (2) StVO; § 19 VStG; Strafbemessung

 

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