Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210611/7/Bm/Th VwSen-210612/7/Bm/Th

Linz, 28.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x und Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.11.2012, BauR96-4-2009, BauR96-5-2009, betreffend Wiederaufnahmeantrag in Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.11.2012, BauR96-4-2009, BauR96-5-2009, wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde der Antrag der Frau x und Frau x (in der Folge: Bw) vom 31.07.2012 auf Wiederaufnahme der Strafverfahren wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von den Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.   der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.   neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.   der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesent­lichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Nach Abs.2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

 

Nach Abs.4 dieser Bestimmung steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

3.2. Aus dem zuletzt genannten Abs.4 des § 69 AVG ergibt sich eindeutig, dass in dem Fall, wo in einem Verfahren eine letztinstanzliche Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat vorliegt, auch dieser über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat.

 

Dies ist gegenständlich der Fall:

Die vom Wiederaufnahmeantrag der Bw betroffenen Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 wurden mit Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates vom 21.12.2009, VwSen-210548/16/Ste/MZ, VwSen-210547/16/Ste/MZ, letztinstanzlich entschieden, nämlich dergestalt, dass die Berufungen der Frau x und Frau x gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.10.2009, BauR96-4-2009, BauR96-5-200 als unbegründet abgewiesen wurden.

 

Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren steht sohin im Grunde des § 69 Abs. 4 AVG nur dem Oö. Verwaltungssenat zu. Von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht die Entscheidungsbefugnis wahrgenommen, weshalb dieser Bescheid zu beheben war.

 

3.3. Über den Wiederaufnahmeantrag wird vom Oö. Verwaltungssenat gesondert entschieden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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